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OGH vom 31.05.1983, 4Ob35/82

OGH vom 31.05.1983, 4Ob35/82

Norm

ABGB § 1014;

ABGB § 1157 Abs 1;

DHG § 2 Abs 1;

Kopf

SZ 56/86

Spruch

Für den Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer an seinem PKW auf einer Dienstfahrt erlitten hat, haftet der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung und ohne besondere Vergütung in seinem "Betätigungsbereich" verwendet worden ist. Ein allfälliges Eigenverschulden des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu berücksichtigen

(LG Salzburg 31 Cg 2/82; ArbG Salzburg Cr 258/81) = DRdA 1984, 32 (Jabornegg) = JBl 1984, 391 (Hanreich 361); vgl. Ch. Klein, DRdA 1983, 347

Text

Der Kläger ist bei der Landesstelle Salzburg der Beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angestellt. Er arbeitet seit im Bereich des Erhebungsdienstes der Leistungsabteilung und hat dabei im Bundesland Salzburg, zum Teil aber auch in Tirol (samt Osttirol) und in Vorarlberg, Unfallerhebungen nach Arbeitsunfällen durchzuführen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 31 042.03 S sA. Er sei im Außendienst tätig und müsse für diese Dienstfahrten seinen eigenen PKW benützen; hiefür erhalte er nur das amtliche Kilometergeld. Auf einer solchen Dienstfahrt sei er am ohne eigenes Verschulden mit einem Schneepflug kollidiert, wobei sein PKW erheblich beschädigt worden sei. Diesen Sachschaden in der Höhe des eingeklagten Betrages müsse die Beklagte dem Kläger in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht, hilfsweise auch nach § 1014 ABGB, ersetzen.

Die Beklagte hat das Klagebegehren nur dem Gründe nach bestritten. Nach § 1157 ABGB habe sie nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen; eine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung des Arbeitgebers sei dem Gesetz fremd. § 1014 ABGB gelte nur für Fälle einer Geschäftsbesorgung und sei deshalb gleichfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Ersatzpflicht der Beklagten. Mit der Zahlung der Entschädigung nach § 72 Abs. 5 DO.A ("Kilometergeld") seien alle Ansprüche des Klägers, welcher den Unfall im übrigen selbst (mit)verschuldet habe, abgegolten. Auch wäre der Kläger verpflichtet gewesen, in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht zunächst den gleichfalls schuldtragenden Lenker bzw. den Halter des Schneepfluges in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Antrag auf Durchführung einer Erhebung wird im Feststellungsreferat der Beklagten von einem Sachbearbeiter gestellt, vom Gruppenleiter kontrolliert und dann dem Referatsleiter vorgelegt; dieser teilt die Akten dem - bei der Landesstelle Salzburg aus zwei Personen bestehenden - Erhebungsdienst zu. Die beiden Erhebungsbeamten haben sich das Erhebungsgebiet räumlich aufgeteilt und stellen auf Grund der ihnen vorgelegten Akten ihre jeweilige Reiseroute zusammen. Bis zum Jahr 1980 hatten die Erhebungsbeamten sodann um die Bewilligung der betreffenden Dienstreise mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug ansuchen müssen, wobei sie in dem hiefür verwendeten Formular außer dem Namen, der Abteilung und der Dienstverrichtung auch das Reiseziel, die Dauer der Dienstreise und den Ort der Dienstverrichtung anführen mußten; anschließend hatte es dann in diesem Formular geheißen:

"Da die vorstehend angeführten Orte mit öffentlichen Verkehrsmitteln - einschließlich des Zeitaufwandes für die Dienstverrichtung - nicht innerhalb der angeführten Dauer der Dienstreise erreicht werden können, wird um obige Fahrzeugbewilligung ersucht."

Im Laufe des Jahres 1980 ist das betreffende Formular dahin geändert worden, daß es nunmehr mit "Dienstreiseauftrag" überschrieben ist und dem Erhebungsbeamten von der Beklagten eine Dienstreise aufgetragen wird. Ebenso wie das früher verwendete wird auch das jetzt gebrauchte Formular vom jeweiligen Erhebungsbeamten ausgefüllt und nach Überprüfung durch die Abteilungsleitung der Direktion zur Genehmigung vorgelegt. Durch die Neugestaltung des Formulars hat sich an der Durchführung der Dienstreise und für den Erhebungsbeamten nichts geändert; nur die Textierung ist insofern klar gefaßt worden, als jetzt nicht mehr ein Ansuchen des Arbeitnehmers um Bewilligung der Dienstreise, sondern ein ausdrücklicher Auftrag der Beklagten zu deren Durchführung vorliegt.

Von einem Arbeitnehmer, der sich um eine Verwendung im Erhebungsdienst der Leistungsabteilung bewirbt, erwartet die Beklagte nicht nur, daß er einen Führerschein besitzt und einen PKW lenken kann, sondern auch die Beistellung eines eigenen Kraftfahrzeuges. Hatte der betreffende Bewerber kein eigenes Fahrzeug, dann wäre die Gewährung eines Darlehens zur teilweisen Finanzierung eines Fahrzeugkaufes in Betracht gekommen. Wer von Haus aus erklärt hätte, daß er nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug zu lenken, wäre für den Erhebungsdienst der Leistungsabteilung nicht in Frage gekommen. Die Außendiensttätigkeit der Erhebungsbeamten wäre mit Massenbeförderungsmitteln zum Teil gar nicht möglich, im gesamten gesehen jedoch nicht zweckmäßig. Von einem Erhebungsbeamten wird erwartet, daß er in erster Linie die Erhebungsaufträge im Außendienst durchführt und ausreichende Berichte verfaßt. Die Außendiensttätigkeit des Klägers wurde ausschließlich im dienstlichen Interesse der Beklagten durchgeführt. Die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges bringt dem Erhebungsbeamten insofern Vorteile, als die Dienstreise für ihn bequemer ist, und zwar vor allem dann, wenn er mehrere Akten mitführen muß; sie bringt aber auch der Beklagten Vorteile, weil der jeweilige Erhebungsbeamte so in der Lage ist, mehrere Aufträge auszuführen, was ihm bei Inanspruchnahme von Massenbeförderungsmitteln nicht möglich wäre. Das Erfordernis eines eigenen Fahrzeuges für die Tätigkeit als Erhebungsbeamter der Beklagten ist weder in irgendwelchen Dienstanweisungen noch in sonstigen Vorschriften geregelt; es ergibt sich lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen und aus der Art der Tätigkeit dieser Erhebungsbeamten. Dienstfahrzeuge für Erhebungsbeamte gibt es in der Salzburger Landesstelle der Beklagten nicht. Es bestunde zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Erhebungsbeamten ein solches Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, doch war dies bei der Beklagten bisher nicht üblich, weil bis jetzt alle im Außendienst tätigen Mitarbeiter über einen eigenen PKW verfügten. Im Erhebungsdienst der Landesstelle Salzburg sind zwei Mitarbeiter tätig, in Tirol eineinhalb Mitarbeiter und in Vorarlberg ein Mitarbeiter. Auch in anderen Abteilungen der Landesstelle Salzburg gibt es Außendienstmitarbeiter.

Der Kläger wurde ausschließlich im Außendienst verwendet, er war überwiegend außerhalb der Anstalt tätig. Als der Kläger im April 1975 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Beklagten kam, wurde er vom leitenden Angestellten der Landesstelle Salzburg gefragt, ob er einen PKW besitze; auch in seinem Bewerbungsschreiben hatte der Kläger angeführt, daß er einen PKW besitze und diesen für Dienstfahrten zur Verfügung stelle. Dem Kläger war bekannt, welche Tätigkeit er bei der Landesstelle Salzburg der Beklagten auszuführen haben werde sowie daß hiefür keine Dienstfahrzeuge zur Verfügung stunden.

Im Jahr 1980 hat der Kläger für Dienstfahrten insgesamt 8167 km zurückgelegt und dafür die in § 72 Abs. 5 DO.A vorgesehene besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten erhalten.

Mit Schreiben vom teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er am im Rahmen einer Dienstfahrt im Gemeindegebiet von Z (Lungau) in einen folgenschweren Verkehrsunfall mit einem Schneepflug der Straßenmeisterei M verwickelt worden sei; an seinem PKW sei dadurch ein erheblicher Sachschaden entstanden. Da die Bezahlung dieses Unfallschadens für ihn eine besondere finanzielle Belastung bedeuten würde, ersuche er die Anstalt um Unterstützung. Dieses Schreiben des Klägers wurde an die Generaldirektion der Beklagten weitergeleitet und von dieser zum Anlaß genommen, eine Aushilfe nach der DO.A im Landesstellenausschuß Salzburg zu befürworten. Dagegen hat jedoch das Bundesministerium für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde der Beklagten Einspruch erhoben. Der Kläger hat keine Unterstützung erhalten. Der Versuch, zwischen dem Betriebsrat und der Anstaltsleitung eine grundsätzliche Regelung herbeizuführen, hat bisher zu keinem Ergebnis geführt.

Gemäß § 72 Abs. 5 DO.A ist der Angestellte berechtigt, "für dienstliche Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von dem hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Angestellten, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten." Gemäß § 72 Abs. 6 DO.A gebührt "Angestellten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, im Falle der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten".

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß mit dem amtlichen Kilometergeld zwar alle Kosten des Fahrzeuginhabers für die Verwendung seines eigenen Fahrzeuges abgegolten seien, nicht aber auch allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber. Für solche Ersatzansprüche finde sich jedoch hier keine gesetzliche Grundlage. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sei auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar, eine Heranziehung des § 1014 ABGB schon wegen Fehlens einer Geschäftsbesorgung durch den Kläger ausgeschlossen. § 1157 ABGB normiere lediglich eine Verschuldenshaftung des Arbeitgebers; ein solcher Schuldvorwurf - etwa wegen Nichtabschlusses einer Versicherung zugunsten des Klägers - könne aber gegen die Beklagte nicht mit Grund erhoben werden.

Das Berufungsgericht hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie das Erstgericht. Ergänzend stellte es noch folgendes fest:

Bei der Bemessung des amtlichen Kilometergeldes nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete werden die Kosten einer Kaskoversicherung nicht berücksichtigt.

Als der Kläger am den Verkehrsunfall erlitt, befand er sich auf der Fahrt zu einer Unfallerhebung, bei welcher er den Verletzten über die für die Beklagte rechtlich erheblichen Umstände befragen wollte. Er hatte zu diesem Zweck kurz zuvor im Gemeindeamt Z die Wohnung der Auskunftsperson erfragt.

Davon ausgehend, hielt auch das Berufungsgericht eine Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes im vorliegenden Fall für ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch des Klägers könne auch nicht auf § 1014 ABGB gestützt werden, weil der an seinem PKW entstandene Schaden nicht mit der Erfüllung des Auftrages verbunden gewesen sei, sondern der Kläger bei seiner - entgeltlichen - Geschäftsbesorgung zufällig getroffen habe (§ 1015 ABGB). Im konkreten Fall sei jedoch das Vermögen des Klägers für Zwecke der Beklagten eingesetzt worden, ohne daß der Kläger für das damit verbundene Risiko einer zufälligen Beschädigung seines Kraftfahrzeuges eine entsprechende Gegenleistung erhalten hätte; eine solche Regelung verstoße gegen die guten Sitten und begrunde damit einen Ersatzanspruch des Klägers nach § 1295 Abs. 2 ABGB. Da das Erstgericht, von seiner abweichenden Rechtsansicht ausgehend, bisher keine Feststellungen zum Ablauf des Unfalls getroffen habe, sei ihm eine entsprechende Ergänzung seines Verfahrens aufzutragen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wendet, daß sie dem Kläger nach § 1295 Abs. 2 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei, kommt ihren Rekursausführungen Berechtigung zu. Daß ihm von der Beklagten "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt" worden wäre, hat der Kläger im Verfahren vor den Untergerichten nicht einmal behauptet; davon abgesehen, könnte im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des § 1295 Abs. 2 ABGB wäre.

Für die Beklagte ist damit aber im Ergebnis nichts gewonnen. Gemäß § 1157 Abs. 1 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden; nach § 18 Abs. 1 AngG ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind. Historischer Ausgangspunkt und Kernbereich dieser sogenannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers war demnach der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie er seither vor allem in den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. 1972/234, und der dazu erlassenen Verordnungen konkretisiert worden ist, aber etwa auch der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltsfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall oder zur regelmäßigen Gewährung eines Erholungsurlaubes zugrunde liegt (s. dazu Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung 50 ff.; derselbe, Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht, in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, herausgegeben von Tomandl, 107 ff.). Für eine Ausdehnung dieser Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch auf vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers ist in Österreich vor allem Strasser (Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, RdA 1954 H 10 S 15 ff.) eingetreten, welcher den demonstrativen Charakter der in § 1157 ABGB enthaltenen Aufzählung der Schutzobjekte nachgewiesen und aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, der Billigkeit und der Verkehrssitte sowie aus dem sozialen Charakter des Arbeitsverhältnisses eine allgemeine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Obsorge auch für eingebrachtes Arbeitnehmereigentum (wie etwa abgelegte Straßenkleidung, abgestellte Fahrzeuge oder mitgebrachte Arbeitsgeräte) abgeleitet hat (Strasser aaO 17, 19; vgl. dazu auch Ribnitz, Die Haftung des Dienstgebers für eingebrachte Sachen des Dienstnehmers, ÖJZ 1968, 511 ff.). Ihren zusammenfassenden gesetzlichen Niederschlag - nach den vorgegangenen Einzelregelungen des Schauspielergesetzes (§ 24) und des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (§ 4 Abs. 1, § 8) - haben diese Gedanken schließlich im Arbeitnehmerschutzgesetz gefunden, nach dessen § 14 Abs. 4 der Arbeitgeber nicht nur für die sichere Aufbewahrung der von den Arbeitnehmern abgelegten Straßen-, Arbeits- und Schutzkleider sowie der von ihnen zur Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände, sondern darüber hinaus für alle jene Sachen haftet, die vom Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden. Daß diese dem öffentlichen Recht angehörende Regelung zugleich auch arbeitsvertragsrechtliche Schutzpflichten des Arbeitgebers begrundet (oder doch zumindest "konkretisiert"), hat Schwarz (Öffentliches und privates Recht in der arbeitsrechtlichen Systembildung, insbesondere 42 ff.) überzeugend begrundet (im gleichen Sinn auch Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 16 f., 71 = Vermögensrechtliche Aspekte 121).

Die damit eng zusammenhängende Frage einer aus der Fürsorgepflicht abzuleitenden Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluß einer Schadensversicherung für mitgebrachte oder eingestellte Sachen seiner Arbeitnehmer ist von Strasser (aaO 18) mit gewissen Einschränkungen bejaht, von Wahle (Verpflichtung zum Abschluß einer Lenkerversicherung über die Mindestversicherung hinaus? ZVR 1969, 1 ff.) hingegen ebenso verneint worden wie vom Landesgericht Feldkirch in Arb 8572; Kramer (Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 76 = Vermögensrechtliche Aspekte 125 f.) will es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, ob er für die Abdeckung solcher Schäden schon im voraus durch Abschluß einer Schaden- bzw. Haftpflichtversicherung oder erst nachträglich durch tatsächliche Schadenersatzleistung Sorge tragen will. Eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers, das besondere Risiko des mit einer gefahrengeneigten Tätigkeit betrauten Arbeitnehmers in Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht durch eine entsprechende und zumutbare (Höher-)Versicherung abzudecken, ist aber vom Obersten Gerichtshof schon zweimal ausdrücklich anerkannt worden: Danach sei der Arbeitgeber (Fahrzeughalter) verpflichtet, eine über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugunsten des bei ihm angestellten Lenkers eines Tankwagenzuges abzuschließen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen sei, daß die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Deckung der vom Arbeitnehmer verursachten oder mitverursachten Schadensfälle nicht ausreichen könnte; unterlasse der Arbeitgeber eine solche Schutzmaßnahme, dann könne er im Regreßweg vom schuldtragenden Lenker nicht vollen Schadenersatz, sondern nur einen solchen Betrag verlangen, der dem Verhältnis seines Verschuldens am Nichtabschluß einer entsprechenden Versicherung zu dem vom Lenker schuldhaft verursachten Unfallsschadens stehe (SZ 39/25). Ebenso treffe den Arbeitgeber dann ein Mitverschulden an einem durch einen Verkehrsunfall seines Arbeitnehmers entstandenen Schaden, wenn er es unterlassen habe, seinem Arbeitnehmer das mit der betreffenden Fahrt verbundene hohe Risiko - es hatte sich um die Beförderung von Langholz auf einer winterlichen Gebirgsstraße gehandelt - durch eine Kaskoversicherung abzunehmen (Arb 8522 = ZVR 1969/86). In der Rechtslehre ist vor allem die Begründung dieser beiden - noch zur Rechtslage vor dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ergangenen - Entscheidungen mehrfach auf Kritik gestoßen (Wahle aaO; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 80 f. = Vermögensrechtliche Aspekte 130; Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich, in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, herausgegeben von Tomandl 1 ff., 29 ff. sowie in ZAS 1974, 129 ff., 135).

Zu der hier unmittelbar interessierenden Frage einer - verschuldensunabhängigen - Haftung des Arbeitgebers für solche Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht erleidet, ist vom OGH bisher nicht Stellung genommen worden. In der Bundesrepublik Deutschland hat zunächst der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluß vom , BAGE (GS) 12, 15 (24 ff.) = AP Nr. 2 zu § 611 BGB = VersR 1962, 189, ausgesprochen, daß zwar der Arbeitgeber für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann hafte, wenn ihn ein Verschulden trifft; gehe es hingegen um Sachschäden, die beim Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art seiner Tätigkeit nicht zu rechnen hatte, dann habe der (auch schuldlose) Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 670 BGB, welcher den Auftraggeber zum Ersatz jener Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrages macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf, dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten. Unter gleichzeitiger "Verdeutlichung" dieser vom Großen Senat aufgestellten Grundsätze hat sodann das Bundesarbeitsgerichtin seinem Urteilvom , AP Nr. 6 zu § 611 BGB = DB 1981, 115 = VersR 1981, 363, die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die an dessen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen muß, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im "Betätigungsbereich" des Arbeitgebers eingesetzt war; letzteres sei dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeuges des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallsgefahr tragen müßte. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers schließe dessen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zwar nicht von vornherein aus, doch sei es in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dieselbe Rechtsansicht liegt auch zwei weiteren Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes vom , VersR 1981, 990, zugrunde.

Einige dieser vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entwickelten Grundsätze können auch für den Bereich des österreichischen Rechts nutzbar gemacht und damit insbesondere auch zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalles herangezogen werden. Dabei ist von § 1014 ABGB auszugehen, welcher den Gewaltgeber nicht nur - wie der insoweit vergleichbare § 670 BGB - verpflichtet, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten, sondern auch - über § 670 BGB hinausgehend - eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiert (s. dazu Koziol - Welser[6] I 280; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Daß der Bevollmächtigungsvertrag nach §§ 1002 ff. ABGB - anders als der Auftragsvertrag nach §§ 662 ff. BGB - nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluß von Rechtsgeschäften oder in sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet entgegen der Auffassung von Messiner (Aufwandersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Unfällen bei Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug? ZVR 1981, 139 f.) nicht, daß § 1014 ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine Geschäftsbesorgung iS des § 1002 ABGB übertragen worden ist. Das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse läßt vielmehr eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin durchaus sachgerecht erscheinen (so auch Ehrenzweig[2] II/1, 490; Stanzl in Klang[2] IV/1, 849; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 126 f.; vgl. auch § 1151 Abs. 2 ABGB; aM noch SZ 14/100).

§ 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht (Koziol - Welser aaO 280); er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (Stanzl aaO 849). Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB auf die Haftung des Arbeitgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet (Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Daß die Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat" sind, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014 zweiter Halbsatz (2. Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann.

Geht es dabei, wie im vorliegenden Fall, um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus iS der vorstehenden Erwägungen noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist, hat doch der Arbeitgeber nur im letztgenannten Fall nach § 1014 ABGB für den Schaden des Arbeitnehmers einzustehen. Dabei können aber die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom entwickelten Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich herangezogen werden. Es kommt danach vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Könnte nämlich der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut (oder nahezu ebensogut) ohne Kraftfahrzeug erledigen und benützt er daher sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann ist der Einsatz dieses Fahrzeuges seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und im Fall seiner Beschädigung ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen; wäre hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, sodaß der Arbeitgeber in diesem Fall dem Arbeitnehmer ein anderes (Dienst-)Fahrzeug zur Verfügung stellen (und damit auch das Unfallrisiko tragen) müßte, dann gehört die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen hat.

Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen als erwiesen angenommen, daß die Außendiensttätigkeit der Erhebungsorgane der Beklagten bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln zT überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zweckmäßig und rationell durchgeführt werden könnte. Die Beklagte erwartet deshalb auch von jedem Bediensteten, der sich um eine Stelle im Erhebungsdienst der Leistungsabteilung bewirbt, daß er einen Führerschein besitzt und einen PKW lenken kann; wer dazu nicht in der Lage ist, wäre für eine solche Tätigkeit von vornherein nicht in Frage gekommen. Da die Landesstelle Salzburg der Beklagten über keine Dienstfahrzeuge verfügt, die sie ihren Erhebungsbeamten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen könnte, erwartet sie von ihnen überdies den Einsatz eines eigenen Kraftfahrzeuges, zu dessen Anschaffung sie gegebenenfalls auch durch Gewährung eines Darlehens beizutragen bereit ist. Auch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Klägers bei Ausführung der ihm übertragenen Erhebungstätigkeit im Außendienst lag daher überwiegend im dienstlichen Interesse der Beklagten; sie war damit nicht etwa seinem persönlichen Lebensbereich, sondern dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen und begrundet deshalb gemäß § 1014 zweiter Halbsatz ABGB deren - verschuldensunabhängige - Haftung für allfällige Unfallschäden an diesem Fahrzeug.

Von dieser Ersatzpflicht kann sich die Beklagte auch durch den Einwand eines - zumindest teilweisen - Selbstverschuldens des Klägers nicht ohne weiteres befreien. Wenn die Beklagte für den Unfallschaden des Klägers gerade deshalb nach § 1014 zweiter Halbsatz ABGB einzustehen hat, weil der Kläger sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie den Kläger für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer von ihr zur Verfügung gestellten (Dienst-)Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes - in seiner hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1983, BGBl. 169 - hätte sie in diesem Fall nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch den Arbeitnehmer Anspruch auf vollen Schadenersatz, während bei einem minderen Grad des Versehens des Arbeitnehmers dessen Ersatzpflicht gemäß § 2 Abs. 1 DHG aus Gründen der Billigkeit gemäßigt oder ganz erlassen werden könnte und bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Arbeitnehmers ebenso wie bei gänzlichem Fehlen eines Verschuldens auf seiner Seite der Schaden allein von der Klägerin zu tragen wäre. Nach den gleichen Grundsätzen müssen dann aber auch jene Ersatzansprüche beurteilt werden, die der Arbeitnehmer bei Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges während einer im Betätigungsbereich des Arbeitgebers unternommenen Dienstfahrten stellen kann. Das bedeutet, daß eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers nur bei Vorsatz oder auffallender Sorglosigkeit des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Arbeitnehmer ein minderer Grad des Versehens, also nur leichte Fahrlässigkeit, zur Last, dann ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Arbeitnehmers nach den in § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.

Die hier (ua.) zu beantwortende Frage, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt worden ist, ist von den Untergerichten im vorliegenden Fall mit Recht verneint worden. Daß mit der "besonderen Entschädigung" nach § 72 Abs. 5 und 6 DO.A - ebenso wie mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete - nur der Aufwand für den "normalen" Betrieb des Kraftfahrzeuges, nicht aber auch das Risiko seiner unfallbedingten Beschädigung oder Zerstörung abgegolten wird, ergibt sich entgegen der Meinung der Beklagten schon daraus, daß diese Entschädigung "anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten" (iS des § 72 Abs. 1 bis 4 DO.A) gebührt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß bei der Bemessung des amtlichen Kilometergeldes insbesondere auch die Kosten einer Kaskoversicherung nicht berücksichtigt worden sind, bestehen deshalb keine Bedenken.

Allfällige Ansprüche des Klägers gegen einen am Unfall (mit)schuldigen Dritten könnten hingegen die Ersatzpflicht der Beklagten nicht mindern. Daß der Kläger möglicherweise einen anderen Fahrzeuglenker oder -halter nach den Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB oder nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz - also ex delicto - auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könnte, ändert nichts an der vertraglichen, aus § 1014 ABGB abgeleiteten Haftpflicht seiner Arbeitgeberin. Auf die damit zusammenhängende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte nach einer Ersatzleistung an den Kläger gegen den mithaftenden Dritten Regreß nehmen könnte, braucht bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter eingegangen zu werden.

Zur Beurteilung der nach § 2 Abs. 1 DHG maßgebenden Kriterien - insbesondere eines allfälligen Eigenverschuldens des Klägers an dem Verkehrsunfall vom - bedarf es noch ergänzender Feststellungen über den Unfallshergang.