OGH vom 10.12.1998, 7Ob284/98k

OGH vom 10.12.1998, 7Ob284/98k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hellmut W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei E*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 247.478,99 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 26/98f-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 27 Cg 174/96h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verjährungseinwand betroffene Teil des Anspruchs ist der Vergütungsanspruch des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten für das Jahr 1992, und zwar nur in jenem Ausmaß von 5 % des auf den Kläger entfallenden Umsatzes (35 % des Gesamtumsatzes) der dadurch bedingt war, daß der Beklagten durch die Auszahlung kein bilanzmäßiger Verlust entstehen durfte. Nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, also damit, daß der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis (etwa die mangelnde Fälligkeit) entgegensteht (SZ 52/137; SZ 59/34; JBl 1993, 526; SZ 69/60 uva). Der erfolgsabhängige Teil des Entlohnungsanspruchs des Klägers war nach diesen Grundsätzen nicht etwa schon mit dem Vorliegen der Rohbilanz für das Jahr 1992 fällig, konnten doch Berichtigungen in der endgültigen Bilanz noch zu einer anderen Berechnung dieses Teil des Anspruchs des Klägers führen. Daß die endgültige Sicherheit über die Bilanzzahlen schon am (das ist der Tag drei Jahre vor der Einbringung der Klage) bestanden hat, steht nicht fest. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß die Verjährung dieses Teils des Anspruchs nicht gegeben sei, ist daher durch die dargelegte Rechtsprechung gedeckt. Soweit die Beklagte auf die (frühere) Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen Bezug nimmt und daraus für den vorliegenden Fall abzuleiten versucht, daß der Kläger nicht so lang mit der Geltendmachung seiner Forderung hätte warten dürfen, bis er endgültige Sicherheit über die Höhe seines (Entlohnungs-)Anspruchs gehabt hat, ist ihr lediglich entgegenzuhalten, daß der Kläger einen Entlohnungsanspruch, nicht aber einen Schadenersatzanspruch geltend macht.

Das Berufungsgericht hat eine aus dem Titel des Schadenersatzes von der Beklagten erhobene Gegenforderung bestehend aus den Kosten eines Verfahrens auf Nichtigerklärung eines "Gesellschafterbeschlusses", mit der Begründung verneint, daß der mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Beschluß ein sogenannter "Scheinbeschluß" gewesen sei, der keine rechtliche Wirksamkeit entfaltet habe, sodaß es seiner Anfechtung auch nicht bedurft hätte; die Beklagte könne die aufgewendeten Prozeßkosten vom Kläger, der zwar den "Scheinbeschluß" mitveranlaßt habe, nicht ersetzt begehren. Die Beklagte führt in ihrer Revision dazu aus, daß der Kläger die Pflicht zur Schadensminderung dadurch verletzt habe, daß er die ihm zumutbaren Maßnahmen nicht von sich aus gesetzt habe, um die Prozeßführung hintanzuhalten. Nach der Rechtsprechung (SZ 50/51; SZ 58/88; ecolex 1993, 458; EvBl 1995/11) entfalten sogenannte Scheinbeschlüsse aber keine rechtliche Wirkung, weshalb es zu ihrer Beseitigung auch keiner Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG bedarf (vgl dazu auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 395; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 8 zu § 41; Gellis, Komm z GmbHG3 Rz 3 zu § 41). Ein solcher Scheinbeschluß liegt immer dann vor, wenn ein Beschluß mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, daß von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muß (SZ 58/88). Das wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Beschlußfassung entgegen der Vorschrift des § 34 GmbHG weder in einer Generalversammlung noch in einer dieser Gesetzesstelle für die schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise erfolgt ist (SZ 50/51). Die von der Beklagten im Vorprozeß angefochtenen Beschlüsse wurden nicht in einer Generalversammlung gefaßt, weil der angesetzte Termin vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten wieder abgesetzt worden war und zum abberaumten Termin nicht sämtliche Gesellschafter erschienen waren. War aber die Klageführung zur Beseitigung der von der Beklagten angefochtenen Beschlüsse nicht notwendig, dann fehlen auch die Voraussetzungen dafür, die für die Prozeßführung aufgewendeten Kosten auf den Kläger zu überwälzen. Auch in diesem Umfang ist daher die Entscheidung des Berufungsgerichts durch die zitierte Rechtsprechung gedeckt.

Ungeachtet des nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO), erst über einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO ergangenen Ausspruchs des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen.