OGH vom 29.06.1988, 3Ob24/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei 1. S***- UND V*** FÜR D*** B*** L*** reg. Genossenschaft mbH, Landeck, Malserstraße 20, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. T*** G*** reg. Genossenschaft mbH, Innsbruck,
Adamgasse 3-7, vertreten durch Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, u.a. betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei S*** St.A*** am Arlberg Gesellschaft mbH & Co, St. Anton, wegen S 1,362.220,81 und anderer Forderungen je sA, infolge Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 2 a R 415/87-185, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom , E 12/81-179, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erstbetreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem Beschluß vom in der Fassung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom wurden die Meistbote für eine Liegenschaft und einen Liegenschaftsanteil der verpflichteten Partei samt Zinsen verteilt. Die erstbetreibende Partei erhielt aus dem Meistbot S 2,247.563,44, S 1,300.000,- und S 2,400.000,- zur Berichtigung von drei pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung. Weiters wurden ihr für ihre durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderungen von S 2,400.000,-, S 3,600.000,- und S 1,200.000,- die dem Höchstbetrag entsprechenden Beträge zur zinstragenden Anlegung gemäß § 224 Abs 2 EO zugewiesen. Der zweitbetreibenden Partei wurde der Betrag von S 4,737.737,04 zur teilweisen Berichtigung ihrer einschließlich der Nebengebühren mit S 5,474.194,57 errechneten Forderung durch Barzahlung zugewiesen. Die zweitbetreibende Partei wurde außerdem mit ihren Widersprüchen, die sie gegen die Zuweisung von Beträgen für die angeführten Höchstbetragspfandrechte der erstbetreibenden Partei erhoben hatte, auf den Rechtsweg verwiesen. Das Erstgericht erließ nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses die zur Ausführung notwendigen Auszahlungsanordnungen, wobei es S 5,203.158,95 in gerichtlicher Verwahrung beließ und die fruchtbringende Anlegung dieses Betrages verfügte. Der Betrag betraf die angeführten Höchstbetragspfandrechte der erstbetreibenden Partei.
Die zweitbetreibende Partei brachte fristgerecht die zur Erledigung ihrer Widersprüche notwendige Klage ein, nahm diese jedoch in der Folge zurück. Das Erstgericht ordnete hierauf an, daß der Betrag von S 5,203.158,95 samt Zinsen der erstbetreibenden Partei auszuzahlen sei.
Diesen Beschluß focht die zweitbetreibende Partei insoweit an, als damit die Auszahlung eines S 4,800.000,- übersteigenden Betrages angeordnet wurde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob die Anordnung der Auszahlung von S 403.158,95 sowie der gesamten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung ersatzlos auf. Das Erstgericht hätte trotz Zurücknahme der Klage die gemäß § 224 Abs 2 EO zugewiesenen Beträge nicht auszahlen dürfen, weil die erstbetreibende Partei nicht nachgewiesen habe, daß ihr die durch die Höchstbetragspfandrechte sichergestellten Forderungen entstanden seien. Die Auszahlung hätte erst nach Durchführung einer Nachtragsverteilung angeordnet werden dürfen. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher (zur Gänze) unrichtig und müsse aufgehoben werden, soweit er angefochten wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der von der erstbetreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Die vom Erstgericht angeordnete Auszahlung betraf Beträge, die vom Rekursgericht gemäß § 224 Abs 2 EO zur zinstragenden Anlegung zugewiesen worden waren, weil die erstbetreibende Partei nicht nachgewiesen hatte, daß die durch die Höchstbetragspfandrechte sichergestellten Forderungen entstanden waren. Das Rekursgericht erkannte in dem angefochtenen Beschluß richtig, daß über solche Beträge nur nach Durchführung einer Nachtragsverteilung verfügt werden darf, weil zu entscheiden ist, ob sie endgültig dem durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Pfandgläubiger oder aber den nachfolgenden Berechtigten (vgl. § 224 Abs 2 letzter Satz EO) zuzuweisen sind.
Auf diese Rechtslage hat es keinen Einfluß, daß die zweitbetreibende Partei ihre zur Erledigung ihrer Widersprüche eingebrachte Klage zurücknahm. Auch darauf wies schon das Rekursgericht zutreffend hin. Die Zurücknahme der Klage hatte nur zur Folge, daß der Verteilungsbeschluß ohne Rücksicht auf die Widersprüche auszuführen war (vgl. den für die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwendenden § 231 Abs 2 Satz 1 letzter Halbsatz EO). Ausführung des Verteilungsbeschlusses bedeutete hier aber nur, daß es bei der zinstragenden Anlegung der für die Höchstbetragspfandrechte zugewiesenen Beträge zu verbleiben hatte; sie hatte aber nicht zur Folge, daß diese Beträge dem Pfandgläubiger ausgefolgt werden durften.
Die für die Ausfolgung solcher Beträge erforderliche Nachtragsverteilung ist nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtigten, sondern nur jene zu laden sind, die Anspruch auf diese Verteilungsmasse erheben könnten (vgl. Heller-Berger-Stix II 1501). Die Auszahlung an den Berechtigten darf überdies erst nach Rechtskraft eines zu erlassenden ergänzenden Verteilungsbeschlusses angeordnet werden (vgl. den auch für die Nachtragsverteilung geltenden § 236 Abs 1 EO). Der zinstragend angelegte Betrag darf dem Gläubiger der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nur dann zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen werden, wenn er spätestens bei der anzuberaumenden Verteilungstagsatzung den Bestand der gesicherten Forderung in der entsprechenden Höhe nachweist (vgl. JBl 1985, 418; JBl 1986, 588). Alle diese Grundsätze hat das Erstgericht bei der Erlassung seines Beschlusses verletzt. Weshalb seine Auszahlungsanordnung vom Rekursgericht mit Recht im Umfang der Anfechtung beseitigt wurde. Auch die erstbetreibende Partei verkennt in ihrem Revisionsrekurs die dargelegte Rechtslage, weil das Argument, daß sie Anspruch auf den ihr zugewiesenen Betrag habe, nichts daran ändert, daß die Zuweisung erst nach Durchführung einer Nachtragsverteilung, in der sie das Entstehen der Forderung nachzuweisen hat, angeordnet werden kann. Es muß derzeit auch noch nicht erörtert werden, wem der strittige Betrag zuzuweisen sein wird. Dem Erstgericht bleibt es überlassen, ob es von Amts wegen eine Tagsatzung zur Verteilung des strittigen Betrages anberaumt oder einen Antrag einer zur Antragstellung berechtigten Person abwartet (vgl. § 209 Abs 1 EO). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 40 und 50 ZPO.