OGH vom 03.05.2017, 4Ob35/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers J***** L*****, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, und des Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers Ing. G***** S*****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die Beklagte R***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und (eingeschränkt) 119.910,80 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 76/16b-228, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger kaufte über Vermittlung der A***** Invest AG A*****Genussscheine, die von der A***** AG emittiert worden waren. Das entsprechende Wertpapierdepot und -konto des Klägers wurde bei der beklagten Bank geführt. Die Emittentin ist ihrer Rückkaufverpflichtung nicht nachgekommen. Sowohl über sie als auch über die oben genannte Vermittlungsgesellschaft wurde in der Folge das Konkursverfahren eröffnet.
Der Oberste Gerichtshof nahm zur vorliegenden– auf Irrtum und Schadenersatz gestützten – Klage gegen die depot- und kontoführende Bank bereits im ersten Rechtsgang zu 4 Ob 50/11y Stellung.
Das Erstgericht traf im zweiten Rechtsgang ausführliche – vom Berufungsgericht gebilligte – Feststellungen, aus denen ua folgt, dass die Tätigkeiten der Beklagten nicht über jene einer Depotbank hinausgegangen sind, die Beklagte mit den A*****Gesellschaften nicht eng wirtschaftlich verbunden war und sie keine Anhaltspunkte für ein allfälliges konzessionsloses Handeln dieser Gesellschaften hatte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage daher ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentlichen Revision des Klägers gelingt es nicht, erhebliche Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und eine – selbst mangelhafte oder unzureichende – Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht anfechtbar ist, wenn sich das Berufungsgericht (wie hier) mit der Beweisfrage überhaupt befasst hat (RIS-Justiz RS0043371; 7 Ob 62/14i).
Der Revisionswerber nimmt zwar Bezug auf die Vorentscheidung 4 Ob 50/11y, geht aber unrichtigerweise davon aus, darin seien bereits Feststellungen (im Sinne der Klagsbehauptungen) getroffen worden. Die Entscheidung sprach jedoch im Zusammenhang mit der zu prüfenden (und sodann verneinten) Spruchreife nur von möglichen Indizien und Anhaltspunkten, welche aber nicht die – dem Erstgericht obliegenden – Feststellungen ersetzen können. Insoweit die Revision von den nunmehr getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043312 [T14]).
Die bereits in der Berufung geltend gemachten angeblichen Verfahrensmängel des Erstgerichts (va iZm § 281a ZPO) können in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0042963).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht – der in 4 Ob 50/11y überbundenen Rechtsansicht folgend – ein enges wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Beklagten und der Emittentin bzw der Vermittlerin verneint, war doch im maßgeblichen Zeitraum keine Einbindung der Beklagten in das A*****Betriebssystem gegeben und ging ihr Eigeninteresse nicht über die Depotgebühren hinaus. Somit begründet auch die rechtliche Schlussfolgerung, dass der beklagten Depotbank keine Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 1009 ABGB (vgl dazu 4 Ob 50/11y mwN) vorzuwerfen ist, keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00035.17A.0503.000 |
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Fundstelle(n):
YAAAD-55985