OGH vom 13.12.2011, 5Ob219/11h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ian James M*****, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gernot Hofstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 147.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 166/11k 15, womit der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 10 Cg 212/10g 8, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am brachte die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung, in eventu gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen das gegen sie am ergangene Versäumungsurteil ein und erstattete zugleich eine Klagebeantwortung.
Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, weil tatsächlich keine Fristversäumung stattgefunden habe. Die Zustellung sowohl der Klage am sowie des Versäumungsurteils am sei nämlich, weil nicht an einer Abgabestelle iSd § 17 Abs 2 ZustG vorgenommen, unwirksam erfolgt. Das Wiedereinsetzungsbegehren sei daher gemäß § 147 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mangels Beschwer zurück.
Es sprach aus, dass die ordentliche Revision (richtig: der ordentliche Revisionsrekurs) gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei, weil sich das Gericht zweiter Instanz auf einheitliche höchstgerichtliche Judikatur stützen könne.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger am zugestellt.
Am , somit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, erhob er dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs , mit dem er beantragte, der Oberste Gerichtshof wolle den Revisionsrekurs für zulässig erachten, ihm stattgeben und den angefochtenen Beschluss dahin ändern, dass das Wiedereinsetzungsbegehren der Beklagten abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet.
Die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501).
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 BGBl I 2009/30, wenn - wie hier - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt (Art XIV Abs 2 ZVN 2009), auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird (beides liegt hier nicht vor).
Damit erweist sich das am erhobene Rechtsmittel des Revisionsrekurses als verspätet und war daher zurückzuweisen.