OGH vom 17.03.2014, 2Ob23/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Theresia S*****, und 2. Franz S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Unterfertigung einer Vereinbarung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 171/13d 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.134,98 EUR (darin enthalten 355,83 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 9 Ob 55/13y; RIS Justiz RS0042401 [T6]).
Zufolge der Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte den Klägern in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (9 Ob 29/12y). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (9 Ob 55/13y).
Fundstelle(n):
SAAAD-55961