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OGH vom 17.09.2015, 3Ob24/15y

OGH vom 17.09.2015, 3Ob24/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** regGenmbH, *****, und 2. R***** regGenmbH, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Gernot Murko ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Mitgliederversammlungsbeschlusses, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 207/14z 13, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 50 Cg 61/14i 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den klagenden Parteien wird aufgetragen, binnen sieben Tagen bekannt zu geben, ob der von der beklagten Partei mit der Revisionsrekursbeantwortung vorgelegte Schiedsspruch vom tatsächlich ergangen ist und wann ihnen (ihrem Vertreter) dieser Schiedsspruch zugestellt wurde.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am richteten ua die Klägerinnen einen als „ Schlichtungsantrag/Schiedsklage “ bezeichneten Schriftsatz an den Beklagten, mit dem sie wortident mit der gegenständlichen Klage die Feststellung der Nichtigkeit, in eventu die Nichtigerklärung des in der Mitgliederversammlung des Beklagten vom gefassten Beschlusses betreffend einer weiteren Bank-Genossenschaft wegen näher dargestellter Gesetz und Satzungswidrigkeiten begehrten. Dies führte zur Konstituierung eines Gremiums, das ein Verfahren über diesen Rechtsschutzantrag einleitete.

Mit der vorliegenden Klage stellen die Klägerinnen unter Behauptung der identen Tatsachen und Rechtsstandpunkte das gleiche Rechtsschutzbegehren wie in ihrem Schriftsatz vom .

Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung der Klage wegen Schiedshängigkeit gemäß § 584 Abs 3 ZPO.

Dagegen erhoben die Klägerinnen einen außerordentlichen Revisionsrekurs. In der dem Beklagten freigestellten Revisionsrekursbeantwortung legte er eine Kopie des Schiedsspruchs vom vor, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahte und die auch im vorliegenden Prozess gestellten Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit/Nichtigerklärung des Beschlusses vom abwies. Der Schiedsspruch sei am zugestellt worden.

Gemäß § 607 ZPO hat der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, wobei dessen Wirksamkeit und Rechtskraft mit seiner Zustellung an die Parteien eintritt ( Rechberger in Rechberger 4 § 607 ZPO Rz 3). Das Vorliegen eines Schiedsspruchs begründet daher das Prozesshindernis der res iudicata (7 Ob 604/94 SZ 67/228; 8 Ob 93/00k; 1 Ob 300/00z = RIS Justiz RS0039817 [T9]; Hausmanninger in Fasching/Konecny ² § 607 ZPO Rz 58). Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließt zwischen den gleichen Parteien das neuerliche Anhängigmachen eines gleichen Begehrens aus, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist. Sie verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren. Die neue Klage ist wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückzuweisen (4 Ob 16/11y mwN; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny ² § 411 ZPO Rz 15; Rechberger in Rechberger 4 § 411 ZPO Rz 5). Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils sind gemäß § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0039968). Das gilt ebenso für einen Schiedsspruch.

Das hier nunmehr im Raum stehende Prozesshindernis müsste nach der dargestellten Rechtslage auch vom Obersten Gerichtshof in dritter Instanz von Amts wegen wahrgenommen werden. Um dessen Vorliegen abschließend beurteilen zu können, sind Erhebungen iSd § 526 Abs 1 ZPO erforderlich.

Daher war den Klägerinnen die aus dem Spruch ersichtliche Bekanntgabe aufzutragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00024.15Y.0917.000