OGH vom 14.07.2009, 4Ob35/09i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Leistung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 61/08w-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 17 Cg 304/06k-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführte Firmenbuch (§ 120 Abs 1 Z 1 JN) wurde von der beklagten Republik Österreich in den letzten Jahren unter Aufwendung hoher Investitionskosten von zunächst handschriftlicher Führung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umgestellt (vgl § 28 Firmenbuchgesetz). Mit Schreiben vom erteilte die Klägerin nach vorausgegangener Ausschreibung fünf Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung von Verrechnungsstellen zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Einrichtung dieser Verrechnungsstellen bestand für jedermann die Möglichkeit, entweder bei Gericht oder dort, wo ein entsprechendes Abfragegerät zur Verfügung stand, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten. Die nunmehr eingerichteten Verrechnungsstellen stellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den „IT-Anwendungen" und den Kunden her, erkennen beim Informationstransport die Gebühren und heben diese als Verrechnungsstelle ein; für ihre Tätigkeit können sie beim Kunden einen angemessenen Zuschlag auf die für die Klägerin einzuhebende Gebühr verrechnen.
Die Klägerin wurde 1983 zum Zweck des Aufbaus einer elektronischen Handelsregisterdatenbank gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin verfügt seit über 130 Jahren über umfangreiche Datensammlungen betreffend Firmeninformationen. Die von der Klägerin erstellte elektronische Wirtschaftsdatenbank enthält ua auch jene Informationen, welche aus dem früheren Handelsregister und nunmehrigen Firmenbuch ersehen werden können. Die elektronische Umsetzung der Wirtschaftsdatenbank erfolgte noch vor der Umstellung des Handelsregisters auf das ADV-Firmenbuch.
Am beantragte die Klägerin bei der Beklagten, gestützt auf § 5 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, BGBl I Nr 135/2005 (IWG), ihr die tagesaktuellen Dokumente, beinhaltend die gesamten Firmenbuchauszüge jener Firmen, bei denen sich am Tag vor der Zurverfügungstellung im Firmenbuch der Republik Österreich Eintragungen oder Löschungen ereignet haben, gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei die Bereitstellung in elektronischer Form mittels Filetransfer erfolgen möge. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab; das IWG sei gemäß dessen § 2 Abs 1 nicht anwendbar.
Die Klägerin begehrte mit als „Klage" bezeichnetem Schriftsatz vom , die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr nach dem Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, BGBl I Nr 135/2005, im Rahmen einer von der Klägerin durchgeführten Abfrage aus dem amtlichen Firmenbuch die von ihr benötigten Dokumente, das sind Auszüge aus dem amtlichen Firmenbuch mit aktuellen Daten von jenen darin eingetragenen Rechtsträgern, bei denen sich am Tag vor der Abfrage Eintragungen oder Löschungen ereigneten, und Auszüge aus dem amtlichen Firmenbuch mit historischen Daten, zu einem angemessenen Entgelt, in eventu: zu einem Entgelt von 1,20 EUR pro Auszug mit aktuellen Daten und von 2 EUR mit historischen Daten, zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte sei eine öffentliche Stelle iSd § 4 Z 1 IWG; die Klägerin begehre Dokumente zur Überlassung zwecks kommerzieller Weiterverwendung aus deren Besitz. Die Beklagte sei aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet, die benötigten Aktualisierungsdaten zur Verfügung zu stellen, verlange aber von der Klägerin einen überhöhten Preis, was als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 5 Abs 1 KartG) anzusehen sei. Die in § 4 Abs 1 der Firmenbuchdatenbankverordnung enthaltene Bestimmung, die Firmenbuchdatenbank sei eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des UrhG, sei verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe damit das Legalitätsprinzip des § 18 Abs 2 B-VG verletzt, weil einem Organ der Verwaltung keine Ermächtigung zu einer authentischen Auslegung einer Gesetzesbestimmung zustehe. Die Beklagte besitze kein Schutzrecht an der Firmenbuchdatenbank nach §§ 76c ff UrhG und könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 5 IWG berufen. Im Übrigen stelle die Beklagte die Daten insofern zur Weiterverwendung zur Verfügung, als sie diese über Verrechnungsstellen abgebe, sodass die Anwendbarkeit des IWG gegeben sei. Die laut Firmenbuchdatenbankverordnung verrechneten Gebühren seien unangemessen hoch und entsprächen nicht den Vorschriften des § 7 IWG.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das IWG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil § 4 Abs 1 Firmenbuchdatenbankverordnung festlege, dass die Firmenbuchdatenbank eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c UrhG sei. § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung bestimme, dass die Befugnis zur Firmenbuchabfrage über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen berechtige, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Damit sei klargestellt, dass die Beklagte Firmenbuchdaten zur Weiterverwendung nicht bereitgestellt habe und Verwertungshandlungen im Sinne der §§ 76c ff UrhG unzulässig seien. Zudem fehle es der Klägerin an einem rechtlichen Interesse, weil der Klägerin die Firmenbuchdaten ohnehin bereits zugänglich seien und sie diese auch tatsächlich beziehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das IWG sei hier nicht anwendbar. Gemäß § 2 Abs 2 IWG blieben Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regelten, durch dieses Bundesgesetz unberührt. Die Beklagte habe in § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung über die Firmenbuchabfrage nach §§ 34 f FBG hinausgehende Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff UrhG vorbehalten seien, ausdrücklich untersagt. Eine Weiterverwendung von Firmenbuchdaten zu dem von der Klägerin angestrebten kommerziellen Zweck habe die Beklagte somit nicht gestattet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das IWG diene der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie). Die PSI-Richtlinie sei als eine Art Anregung an die Mitgliedstaaten zu verstehen, die Weiterverwendung von Dokumenten zu gestatten, und solle gewährleisten, dass bei der Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für alle Marktteilnehmer gelten, dass die Bedingungen für die Verwertung transparent gestaltet und ungerechtfertigte Marktverzerrungen beseitigt würden. In Erwägungsgrund 9 sowie in Art I Abs 3 der PSI-Richtlinie sei jedoch ausdrücklich festgelegt, dass sie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weitergabe von Dokumenten enthalte. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt werde, sei ausschließlich Sache der Mitgliedsstaaten bzw der betreffenden öffentlichen Stellen. § 2 Abs 1 IWG bestimme deshalb, dass dieses Bundesgesetz den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten regle, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellten. § 2 Abs 2 IWG lege fest, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt würden. Das IWG begründe demnach - im Einklang mit den Vorgaben der PSI-Richtlinie - kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Weder bestehe eine Verpflichtung öffentlicher Stellen, die Verwertung bestimmter Dokumente zu gestatten, noch seien sie zur Weitergabe der Dokumente verpflichtet. Die Weiterverwertung der von der Klägerin aus der Firmenbuchdatenbank entnommenen Datensätze beeinträchtige zweifellos das Amortisationsinteresse der Beklagten an den Herstellungskosten der Daten. Die Klägerin behaupte auch nicht, dass ihr die Beklagte jemals eine über die Firmenbuchabfrage hinausgehende Verbreitung, Übermittlung oder Weiterverwendung des Inhalts ihrer Datenbank gestattet hätte. § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung untersage Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den §§ 76c f UrhG vorbehalten seien. Die Klägerin besitze daher nach der in § 2 IWG enthaltenen Ausnahmebestimmung keinen auf das IWG gestützten Anspruch. Kartellrechliche Überlegungen hätten außer Betracht zu bleiben: Ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Zwangslizenz auf Grundlage der essential-facilities-Doktrin hätte seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs 1 KartG [richtig: § 26 KartG 2005] und könne daher nicht Gegenstand des ausschließlich auf die Bestimmungen des IWG abgestellten Klagebegehrens sein. Auf kartellrechtliche Grundlagen gestütztes Vorbringen habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Frage der Rechtswegszulässigkeit (Zugehörigkeit der Rechtssache zum streitigen Rechtsweg) bisher nicht ausreichend erörtert worden ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die Klägerin macht geltend, sie habe ihr Begehren auch auf kartellrechtliche Überlegungen gestützt und dazu - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - schon in erster Instanz Vorbringen erstattet.
1.1. Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen (RIS-Justiz RS0037794 [T3]), also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen. Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (4 Ob 12/02x = ÖBl 2002, 297 - Internationales Kultur- und Filmfestival mwN; 4 Ob 126/06t; RIS-Justiz RS0037375). Bei der Entscheidung in der Sache ist vom Wortlaut des Klagebegehrens und dem hiezu im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen auszugehen (RIS-Justiz RS0037375 [T1]).
1.2. Auch bei der Entscheidung, ob eine Rechtssache von einem Zivilgericht im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, oder ob sie nicht etwa in einer anderen Verfahrensform (hier: im außerstreitigen Kartellverfahren) zu erledigen ist (Zulässigkeit des Rechtswegs, soweit er den Verfahrenstyp betrifft), sind in erster Linie der Wortlaut des Begehrens und darüber hinaus die Behauptungen, auf die es gestützt wird, maßgebend. Entscheidend sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs (vgl allgemein RIS-Justiz RS0045584 mwN; Fasching, Lehrbuch² Rz 101). Nach den selben Kriterien ist auch zu prüfen, ob ein kartellrechtlicher Anspruch erhoben wird, der vom Kartellgericht zu entscheiden ist (16 Ok 14/02 = RIS-Justiz RS0045584 [T37]).
1.3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs, soweit er den Verfahrenstyp betrifft, ist eine Prozessvoraussetzung, die amtswegig zu berücksichtigen ist, sofern - wie hier - noch keine bindende Entscheidung dieser Frage vorliegt (Ballon in Fasching/Konecny² I § 42 JN Rz 24 mwN).
2.1. Im Anlassfall sind Vorbringen und Begehren der Klägerin in ihrem Rechtsschutzantrag, was den geltend gemachten Rechtsgrund und damit die Zugehörigkeit der Rechtssache zu einem bestimmten Verfahrenstyp betrifft, widersprüchlich:
2.1.1. Einerseits stützt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Dokumenten aus dem amtlichen Firmenbuch zur weiteren kommerziellen Verwendung ausdrücklich auf das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, BGBl I Nr 135/2005 (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG); (nur) dieses Gesetz ist im Haupt- und Eventualbegehren ausdrücklich genannt.
2.1.2. Andererseits vertritt die Klägerin schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz den Standpunkt, die Beklagte müsse ihr die benötigten Dokumente (Aktualisierungsdaten) „aus kartellrechtlichen Gründen in der der Klägerin benötigten Form zur Verfügung stellen" (Seite 5, 4. Absatz). Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, kartellrechliche Überlegungen hätten deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin kein auf kartellrechtliche Grundlagen gestütztes Vorbringen erstattet habe, als aktenwidrig.
2.2. Auch das Rechtsmittelgericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, auf die sie im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht Bedacht genommen haben (RIS-Justiz RS0037300) und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (4 Ob 207/04a). Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren (RIS-Justiz RS0037300 [T36]).
2.3. Unter den aufgezeigten Umständen bedarf es daher einer Klarstellung durch die Klägerin, ob sie das verfolgte Rechtsschutzziel (Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors zur weiteren kommerziellen Verwendung) entweder a) mittels Klage im streitigen Rechtsweg, oder aber b) im Wege des Kartellrechts im Rahmen eines Abstellungsauftrags nach § 26 KartG durch Einräumung einer Zwangslizenz zu Gunsten der Klägerin geltend machen möchte. Es macht für die Rechtswegzulässigkeit nämlich einen Unterschied, ob die begehrte Herausgabe auf das IWG als unmittelbare Anspruchsgrundlage gestützt wird, oder ob die Beklagte aus kartellrechtlichen Gründen zur Herausgabe verpflichtet ist und dabei Bestimmungen des IWG zu beachten hat. Damit erweist sich eine Aufhebung der Rechtssache zur Erörterung des von der Klägerin gewünschten Verfahrenstyps als unumgänglich.
3.1. Was den streitigen Rechtsweg betrifft, teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein unmittelbarer auf das IWG gestützter und durch Klage geltend zu machender Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten aus dem amtlichen Firmenbuch zur weiteren kommerziellen Verwendung nicht besteht. Dieses Gesetz bezieht sich nämlich nur auf solche Dokumente öffentlicher Stellen, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden (§ 2 Abs 1 IWG). Diese Voraussetzung ist beim Firmenbuch nicht gegeben, weil dem Nutzer nach § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung - welche Vorschrift gemäß § 2 Abs 2 IWG durch das IWG ausdrücklich nicht berührt wird - jegliche Verwertungshandlung, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der § 76c ff UrhG vorbehalten sind, verboten ist. Das IWG begründet kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Diese Auslegung des unmittelbaren Anwendungsbereichs des IWG entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck und wird im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen (Knyrim/Weissenböck, IWG Informationsweiterverwendungsgesetz Public Sector Information [PSI] 42 ff; Öhlböck Informationsweiterverwendungsgesetz, 65).
3.2. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit Erwägungsgrund 9 der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl Nr L 340 vom , 90), wonach diese Richtlinie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten enthält, sowie mit Erwägungsgrund 22, wonach die Richtlinie das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran nicht berührt und auch die Wahrnehmung dieser Rechte über die in dieser Richtlinie gesetzten Grenzen hinaus nicht einschränkt. Art 3 der RL beschränkt ihren Anwendungsbereich daher folgerichtig auf jene Fälle, in denen die Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen - erg: aufgrund deren eigener freiwilligen Entscheidung - erlaubt wird. Sollte daher die Klägerin im fortgesetzten Verfahren ihr Begehren nach Erörterung allein auf das IWG stützen, wäre das Klagebegehren spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung.
4.1. Sollte die Klägerin hingegen (sodann als Antragstellerin) die behauptete Herausgabeverpflichtung betreffend Aktualisierungsdaten des Firmenbuchs auf kartellrechtliche Vorschriften - unter analoger Anwendung der Entgeltsbestimmungen des IWG - stützen, wäre ein solcher Anspruch im außerstreitigen Verfahren vor dem Kartellgericht im Rahmen eines Abstellungsauftrags nach § 26 KartG 2005 geltend zu machen (vgl Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 434). Mit der Antragstellerin wird diesfalls die Fassung ihres Begehrens zu erörtern sein. Sofern die Antragstellerin im Fall kartellrechtlicher Anspruchsgrundlage Bestimmungen des IWG betreffend das Entgelt für anwendbar hält, wird sie dies in der Formulierung des Abstellungsauftrags zum Ausdruck zu bringen haben. Mit der Antragstellerin wird auch zu erörtern sein, inwieweit die in der Entscheidung 4 Ob 17/02g = SZ 2002/43 angeführten Bedingungen, unter denen ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten bestünde (grundlose Verweigerung der gewünschten Daten; Begehren eines unangemessenen Entgelts) im Anlassfall verwirklicht sind (vgl zur Behauptungslast des Antragstellers im Missbrauchsverfahren 16 Ok 7/01; RIS-Justiz RS0006330).
4.2. Das Erstgericht wird in diesem Fall einen Beschluss gemäß § 40a JN zu fassen, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache von Amts wegen an das zuständige Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zu überweisen haben (vgl Ballon aaO Rz 7).
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.