Suchen Hilfe
OGH vom 11.05.1995, 2Ob22/95

OGH vom 11.05.1995, 2Ob22/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris S*****,***** ***** vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Evelyn W*****, ***** ***** und 2. ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Klement-Schreiner in Graz, wegen Zahlung von S 1,886.110 und einer monatlichen Rente in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 22/95, wird dahingehend berichtigt, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches eines weiteren Betrages von 414.000 S samt 4 % Zinsen ab und 4 % Zinsen aus 204.000 S für die Zeit vom bis sowie einer monatlichen Bruttorente von 9.500 S vom bis unangefochten als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt eine kapitalisierte Unterhaltsrente für die Zeit von September 1987 bis einschließlich Juli 1994, unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von 204.000 S, von S 1,886.110 sA sowie die Zahlung einer monatlich im vorhinein zu entrichtenden Unterhaltsrente von 51.001,50 S für die Zeit vom bis und von S 38.553 vom bis einschließlich Dezember 2020.

Das Erstgericht sprach der Klägerin über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 204.000 einen weiteren Betrag von S 1,550.110 sA sowie eine monatliche Rente für die Zeit vom Juli 1994 bis Dezember 1994 von S 49.916, ab Jänner 1995 von monatlich S 34.674, dies bis Dezember 2012, zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 336.000 sowie ein Rentenmehrbegehren auf Zahlung von S 1.085,50 monatlich für die Zeit Juli 1994 bis Dezember 1994, von S

3.877 von Jänner 1995 bis einschließlich Dezember 2012 und von S

38.551 von Jänner 2013 bis Jänner 2020 wurden abgewiesen.

Der abweisliche Teil dieser Entscheidung des Erstgerichtes erwuchs in Rechtskraft und war sohin nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es unter Einschluß des bestätigten und des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles die beklagten Parteien verurteilte, der klagenden Partei an Unterhaltsentgang für die Zeit vom bis unter Bedachtnahme auf den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 204.000 einen weiteren Betrag von S 414.000 samt 4 % Zinsen ab , sowie weiters 4 % Zinsen aus S 204.000 für die Zeit vom bis zu bezahlen; weiters wurden die beklagten Parteien für schuldig erkannt, der Klägerin beginnend ab bis eine monatliche Bruttorente von S 9.500 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 1,472.110 samt 4 % Zinsen seit , von 4 % Zinsen aus S 204.000 für die Zeit vom bis sowie auf Zahlung einer (weiteren) monatlichen Rente von S 41.501,50 für die Zeit vom bis , sowie einer (weiteren) Rente von S 29.051 für die Zeit vom bis und einer Rente von S 38.551 vom bis wurden abgewiesen.

Gegen dieses Urteil (seinen klagsabweisenden Teil) erhob die Klägerin Berufung während der klagsstattgebende Teil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs.

Dieser Umstand wurde vom Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Revision der Klägerin nicht berücksichtigt und irrtümlich das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 ZPO, welcher durch Fassung eines Berichtigungsbeschlusses Rechnung zu tragen war.

Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu berücksichtigen sein, daß ein Teil des Klagebegehrens bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Berichtigungsbeschluß nicht zu berücksichtigen, weil sich das Urteil des Berufungsgerichtes mangels Anfechtung durch die Klägerin darauf nicht bezieht.

Fundstelle(n):
ZAAAD-55856