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OGH vom 22.02.2007, 3Ob233/06w

OGH vom 22.02.2007, 3Ob233/06w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N***** B.V., ***** Niederlande, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen Vollstreckbarerklärung und 2,693.025,31 EUR s. A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 145/06b-10, womit unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 12/06b-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte über Antrag der betreibenden niederländischen Gesellschaft das Urteil der Rechtsbank (Gerichts) im Arrondissement Amsterdam vom , AZ H 04.0018 (im Folgenden nur Titelurteil und Titelgericht) für Österreich für vollstreckbar und bewilligte ihr wider die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH zur Hereinbringung von 2,693.025,31 EUR s.A. die Fahrnisexekution. Anzuwenden ist hier unbestritten die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach insoweit aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (A.); weiters wies es deren Antrag, das Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels auszusetzen, ab (B.1.) und machte die Vornahme der Zwangsvollstreckung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 1 Mio EUR durch die betreibende Partei abhängig (B.2.). Zu Punkt B. seiner Entscheidung sprach das Gericht zweiter Instanz aus, dass ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung richtet, jedenfalls unzulässig, im Übrigen (Bestätigung der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsbestötigung) mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Soweit im Umfang der Bekämpfung des Punkts B.1.) der zweitinstanzlichen Entscheidung liegt in Wahrheit ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof vor, der gleichfalls aus diesem Grund unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

1.) Soweit die verpflichtete Partei die zweitinstanzliche Bestätigung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung bekämpft, ist ihr Rechtsmittel nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.

§ 528 ZPO ist eine allgemeine Bestimmung des Zivilverfahrens, die nach stRsp auch für das Exekutionsverfahren gilt. Wiederholt hat der erkennende Senat schon klargestellt, dass die von ihm ausnahmsweise für den Fall der Abweisung sowohl des Antrags auf Vollstreckbarerklärung als auch desjenigen auf Bewilligung der Exekution vertretene Ausnahme von der Unanfechtbarkeit für den hier vorliegenden Fall bewilligender Entscheidungen in zwei Instanzen nicht gilt. § 84 Abs 4 EO idF EONov 2000 ist bei mit der Vollstreckbarerklärung gleichzeitiger Bewilligung der Exekution nicht analog anzuwenden. Vielmehr bleibt es in einem solchen Fall bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Exekutionsantrag wegen voller Bestätigung (3 Ob 205/04z, 3 Ob 76/05f, 3 Ob 49/06m). Soweit sich das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gegen die zweitinstanzliche Bestätigung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung richtet, ist es daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

2.) Im Gegensatz dazu ist nach § 84 Abs 4 EO idF EONov 2000 der insoweit richtig bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht deshalb unzulässig, weil auch im Umfang der Vollstreckbarerklärung eine voll bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung angefochten wird. Die verpflichtete Partei vermag aber in diesem Punkt erhebliche Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht darzulegen.

a) Eine solche erhebliche Rechtsfrage sieht die verpflichtete Partei zunächst darin, dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zur ordre public-Widrigkeit von vorläufig für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidungen fehle; das Titelurteil stehe in eklatantem Widerspruch zu dem in Österreich im Verfassungsrang stehenden Art 6 EMRK, weil sich das Titelgericht geweigert habe, die Zuständigkeitsfrage zu klären und insoweit willkürlich behandelt habe.

Die im Rechtsmittel angesprochenen Rechtsfragen sind aber schon deshalb nicht zu klären, weil die dem Vorwurf an den Richter im Titelverfahren zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen im Widerspruch zum Inhalt des für vollstreckbar erklärten niederländischen Urteils erster Instanz stehen. Mag es auch richtig sein, dass die für vollstreckbar erklärte Entscheidung selbst nicht mehr über die (internationale) Zuständigkeit des Titelgerichts abspricht, lässt doch die Rechtsmittelwerberin außer Acht, dass nach dem Inhalt dieser Entscheidung über die Zuständigkeit bereits in einem früheren Verfahrensstadium (mit Zwischenurteil vom ) entschieden wurde. Wie sich aus Punkt 2. der Begründung des Titelurteils ergibt, ging das Titelgericht von seiner Bindung an jene Zuständigkeitsentscheidung aus und erachtete es ausdrücklich in Ablehnung der Argumentation der beklagten Parteien im Titelverfahren als „nicht unannehmbar, dass das Gericht diese Entscheidungen nicht widerruft". Wenn es auch zutrifft, dass in der Folge auch damit argumentiert wird, dass es für die Schlichtung des Konflikts nicht ausschlaggebend sei, ob die Sache vom niederländischen oder einem ausländischen Richter beurteilt werde, weil immer nach dem anwendbaren Recht zu urteilen sei, kann angesichts der angenommenen Bindung an eine Vorentscheidung unerörtert bleiben, welche Motive der dargelegten Erwägung zugrundeliegen könnten. In jedem Fall entbehrt der Vorwurf, das Titelgericht habe sich geweigert, die Zuständigkeitsfrage zu klären, ebenso jeglichen Substrats wie jener, es liege Ausübung von Willkür in Form der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor. Solches hätte in einem Rechtsmittel gegen die vorangehende Zuständigkeitsentscheidung, allenfalls in dem von der verpflichteten Partei ohnehin angekündigten Rechtsmittel gegen das Titelurteil selbst seinen Platz. Damit erübrigen sich auch weitere Rechtsausführungen zum verfahrensrechtlichen ordre public nach dem hier anzuwendenden Art 34 Z 1 EuGVVO.

b) Einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public will die verpflichtete Partei daraus ableiten, dass die betreibende Partei zweifelsfrei gegen EU-Wettbewerbsrecht (Art 81 und 82 EG) verstoßen habe, indem sie ihr unter Ausnützung ihrer marktbeherrschenden Stellung im September 2002 den Wiederverkauf bestimmter Waren auf den jugoslawischen Markt verboten und ihre Belieferung gestoppt habe, woraus sich der näher genannte und zum Gegenstand einer Gegenforderung gemachte Schaden der verpflichteten Partei als Wiederverkäuferin auf dem jugoslawischen Markt ergeben habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass nach stRsp des Obersten Gerichtshofs Verweisungen in der Revision oder in einem Revisionsrekurs auf den Inhalt von Berufungs- oder Rekursschriften unzulässig und unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0043579, RS0007029, RS0043616). Weiters ist festzuhalten, dass anders als im Verfahren zweiter Instanz nunmehr von ihr nicht mehr auf außerhalb des zu vollstreckenden Titels liegende Umstände Bezug genommen wird. Ob solches Vorbringen zur Dartuung eines Verstoßes gegen den ordre public zulässig wäre, bedarf daher keiner Prüfung mehr. Nach Art 34 Z 1 EuGVVO, der gemäß § 86 EO idFd EO-Nov 2000 dem innerstaatlichen Recht vorgeht, wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Wie der Oberste Gerichtshof bereits aussprach, könnte ein Verstoß gegen diesen ordre public nur dann bejaht werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österr. ordre public völlig unvereinbar wäre. Der Versagungsgrund kann nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden, nämlich wenn der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd zitierten Norm auch offensichtlich ist (3 Ob 49/06m = ZfRV-LS 2006/25 mwN). Dass ein derartig offensichtlicher Verstoß gegen die österr. öffentliche Ordnung durch die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden niederländischen Exekutionstitels verwirklicht wurde, vermag die verpflichtete Partei nicht darzutun. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es in Wahrheit nur um die Vollstreckung einer offenkundig dem Grund und der Höhe nach unstrittigen Kaufpreisforderung geht. Die verpflichtete Partei hatte im Titelverfahren lediglich - erkennbar gestützt auf Schadenersatz - Gegenforderungen geltend gemacht und/oder aus diesem Grund die Berechtigung der Klageforderung bestritten. Mit ihrem Einwand blieb sie allerdings erfolglos. Eine Behauptung, dass es ihr aus welchen Gründen immer nicht möglich wäre, ihre Gegenforderung auf andere Weise gegen die betreibende Partei durchzusetzen, stellt sie nicht auf. Schon daraus ist zu folgern, dass die Vollstreckbarerklärung der Kaufpreisforderung der betreibenden Partei nicht offensichtlich der österr. öffentlichen Ordnung widersprechen kann.

Selbst wenn man solches aber für möglich hielte, könnte auch ein Verstoß - wie hier geltend gemachte - gegen den europäischen ordre public nur dann angenommen werden, wenn eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorläge (Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 81 Rz 15 mwN). Auch der EuGH

stellte in seiner E C-38/98 Renault/Maxicar, Slg 2000 I-02973 = wbl

2000, 320 = IPRax 2001, 328 [zu Art 27 EuGVÜ, welcher der hier

anzuwendenden Norm entspricht]) bereits klar, dass eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei, weil sonst die Zielsetzung des Vollstreckungsübereinkommens [nunmehr der EuGVVO] in Frage gestellt würde. Vielmehr sei in solchen Fällen davon auszugehen, dass das in jedem Vertragsstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das Vorabentscheidungsverfahren, den Rechtsbürgern eine ausreichende Garantie biete. Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (3 Ob 20/04v

= EvBl 2000/179; 3 Ob 189/04x = ZfRV-LS 2005/1; 3 Ob 23/05m = RpflE

2005/93 = RdW 2005, 619, je mwN; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller,

Internationales Zivilverfahrensrecht II, EuGV[V]O, vor Art 1 Rz 33; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Einl Rz 34 mwN). Wie sich nun aus den von der zweiten Instanz auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründen des Titelgerichts ergibt, gelangte dieses zur Auffassung, dass die verpflichtete Partei einen Verstoß der betreibenden Partei gegen Art 81 EG nach Bestreiten durch jene nicht näher erläutert habe, weshalb dieser Einwand als „ungenügend unterbaut" verworfen werde. Nun war und ist es iSd dargelegten Rsp des EuGH Sache der verpflichteten Partei, den behaupteten Verstoß der betreibenden Partei gegen das europäische Kartellrecht entsprechend zu untermauern und allenfalls durchzusetzen. Der bloße Umstand, dass eine im Titelverfahren beklagte Partei mit einem Einwand nicht durchdringt, ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu begründen. Zu einer solchen Schlussfolgerung könnte das Gericht im Vollstreckungsstaat in so einem Fall nur durch die vom EuGH gerade abgelehnte Vorgangsweise gelangen, die zu vollstreckende Entscheidung auf ihre Richtigkeit in der Sache zu überprüfen. Das liefe Art 36 EuGVVO (Verbot der révision au fond) zuwider (3 Ob 178/06g).

Da auch sonst im Rechtsmittel erhebliche Rechtsfragen iSd § 78 iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht vorgetragen werden, ist der außerordentliche Revisionsrekurs auch in Ansehung der Entscheidung der zweiten Instanz über die Anträge auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.

3.) Wie schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, ist auch im Rahmen der EuGVVO ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz, womit diese einen Antrag der verpflichteten Partei auf Aussetzung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung abweist, unzulässig. Soweit die verpflichtete Partei auch in ihrem - insoweit vorliegenden - Rekurs auf § 84 Abs 5 EO Bezug nimmt, ist sie wiederum darauf hinzuweisen, dass § 86 EO idFd EO-Novelle 2000 den Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO anordnet, was auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v, 3 Ob 49/06m; Jakusch in Angst, EO, § 86 Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1). Der Ausspruch des Rekursgerichts, mit dem sich die Revisionsrekurswerberin inhaltlich nicht auseinandersetzt, entspricht somit der stRsp des erkennenden Senats (3 Ob 20/04v; 3 Ob 189/04x u. a.; RIS-Justiz RS0118738).

Abschließend ist festzuhalten, dass Art 47 EuGVVO die Sicherungsmaßnahmen regelt, die der Antragsteller und betreibende Gläubiger für sich in Anspruch nehmen kann, Art 46 EuGVVO hingegen die zulässige Aussetzung des Verfahrens oder als gelinderes Mittel den Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger. Nach Abs 3 leg.cit. kann das Gericht auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen, freilich erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf in zweiter oder dritter Instanz (3 Ob 209/05i = SZ 2005/171 mwN). Davon hat hier das Rekursgericht zu Gunsten der verpflichteten Partei ohnehin Gebrauch gemacht (Punkt B.2. des zweitinstanzlichen Beschlusses). Die Sicherheitsleistung hat auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten (3 Ob 209/05i mwN).

Das Rechtsmittel gegen Punkt B.1.) der zweitinstanzlichen Entscheidung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.