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OGH vom 09.11.2011, 5Ob218/11m

OGH vom 09.11.2011, 5Ob218/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ahmed T*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Anna P*****, und 2. E***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 26, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 90/11h, 38 R 91/11f 41, mit dem infolge Rekurses der Zweitantragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 18 Msch 53/09v 31, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss hat das Rekursgericht den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Zweitantragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber in der Zeit von bis das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines den gesetzlichen Untermietzins übersteigenden Betrags für eine näher bezeichnete Wohnung überschritten habe, abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichts erhielt der Vertreter des Antragstellers am zugestellt. Dieser erhob für den Antragsteller im elektronischen Rechtsverkehr am außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar beim Rekursgericht. Das Rekursgericht übermittelte diesen Revisionsrekurs an das Erstgericht, bei welchem er am einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

1. Die Frist für den nach § 65 Abs 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz zu erhebenden Revisionsrekurs beträgt hier gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG vier Wochen. Nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vertreter des Antragstellers am endete die vierwöchige Frist für die Erhebung des Revisionsrekurses somit mit Ablauf des .

2. Nach § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dies war hier am , also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Fall.

3. Auch im Außerstreitverfahren und ebenso für den elektronischen Rechtsverkehr (5 Ob 10/10x) gilt aber der Grundsatz, dass das Rechtsmittel, welches wie hier beim unrichtigen Gericht eingebracht wurde, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (RIS Justiz RS0006096; RS0041608). Letzteres trifft hier nicht zu, weil der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am , beim Erstgericht einlangte.

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
TAAAD-55790