OGH vom 28.02.2018, 6Ob17/18w

OGH vom 28.02.2018, 6Ob17/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. G***** F*****, geboren am ***** 1948, *****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 Nc 24/17a-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs des Betroffenen ON 3 wird nicht Folge gegeben.

Die weiteren Eingaben des Betroffenen ON 4, 6 und 9 bis 12 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom bestellte das Bezirksgericht Hernals für den Betroffenen zu GZ 24 P 13/08i-382 Mag. M***** A***** Rechtsanwältin in Wien, zur Verfahrens- und zur einstweiligen Sachwalterin nach §§ 119, 120 AußStrG. Dagegen erhob der Betroffene eigenhändig ein Rechtsmittel und führte unter „P.P.S.“ wie folgt aus:

(3) Die mangelnde Zuständigkeit des ZLG wegen Ausgeschlossenheit kraft Gesetzes ist Gerichtsbekannt – und Gegenstand mehrere Rechtsauskünfte – bei mehreren Gerichten, wobei mündlich Rechtverbildlich das ZLG ihre Unzuständigkeit erklärte aber Mag. A***** (und Richterin) mit der Fälschung der Vertretung: Zuständigkeit fälschten.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den (gegen sämtliche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gerichteten) Ablehnungsantrag zurück und verwies darauf, dass allgemeine Behauptungen unbestimmten Inhalts oder ein Vorbringen, aus dem die Ablehnungsgründe nur erschlossen werden können, für eine begründete Ablehnung nicht genügten; im Übrigen könnten nur bestimmte, namentlich bezeichnete Richter abgelehnt werden und nicht ein Gericht als Institution. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am zugestellt.

Dagegen erhob der Betroffene – wiederum eigenhändig – am den Rekurs ON 3, mit dem er erkennbar eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstrebt, dass in Anwendung des § 9 Abs 4 AHG die „kollegiale Befangenheit“ des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ausgesprochen werde. In weiterer Folge langten zu ON 4, 6 und 9 inhaltsidente Eingaben und zu ON 10 bis 12 jeweils eine „Nachbesserung des Rekurses“ ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig und bedarf keiner Anwaltsunterschrift (zuletzt 2 Ob 126/17v); es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu. Die weiteren Eingaben sind unzulässig.

1. Bereits das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen kann und die Ablehnung eines ganzen Gerichts daher unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046005). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (6 Ob 192/00d). Der Betroffene nennt auch in seinem Rekurs keinen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen konkret, der seiner Auffassung nach als befangen anzusehen wäre. Sein Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG geht schon allein deshalb fehl, weil er keine Amtshaftungsansprüche geltend macht, sondern sich gegen die Fortführung seines Sachwalterbestellungsverfahrens wehren will.

2. Abgesehen davon, dass die weiteren Eingaben des Betroffenen mit dem (erfolglosen) Rekurs ON 3 ident sind beziehungsweise die Eingaben ON 10 bis 12 erst außerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist eingebracht wurden, gilt auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007); Nachträge und Ergänzungen zu Rechtsmittelschriften sind deshalb unzulässig (1 Ob 179/11x).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00017.18W.0228.000

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