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OGH vom 27.02.2017, 6Ob17/17v

OGH vom 27.02.2017, 6Ob17/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. M***** A*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Breitwieser, Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 100.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 191/16p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht sich auf den Seiten 5–10 seiner Entscheidung sehr ausführlich mit den Beweisanboten des Klägers auseinandergesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, zu welchem Thema die Zeugen konkret geführt wurden. Die Verneinung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht unterliegt keiner weiteren Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RISJustiz RS0042963).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus Art 6 EMRK ergebende Pflicht zur Begründung von Gerichtsentscheidungen nicht so weit verstanden werden kann, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument einer Partei eine detaillierte Antwort geben müsste; die Anforderungen an die Begründungspflicht sind zudem sehr stark vom Einzelfall abhängig (EGMR , 18064/91, Hiro Balani/Spanien Rz 27). Auch in der nationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss (RISJustiz RS0043162).

Soweit der Kläger in der Revision eine Rechtsrüge ausführt, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Berufung bloß eine Mängel und eine Tatsachenrüge enthalten waren. Wenn in der Berufung aber keine Rechtsrüge enthalten war, dann kann diese in der Revision nicht nachgeholt werden (RISJustiz RS0043480).

Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00017.17V.0227.000

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Fundstelle(n):
DAAAD-55713