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OGH vom 19.03.2013, 4Ob34/13y

OGH vom 19.03.2013, 4Ob34/13y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** T*****, gegen die beklagte Partei Mag. K***** T*****, wegen 37.800 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 64 R 66/12x-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der beim Bezirksgericht eingebrachten Klage von seiner Ehefrau 37.800 EUR Schadenersatz wegen Vereitelung des Kontakts zu den gemeinsamen Kindern, weiters erhebt er ein konnexes Feststellungsbegehren. Die Vorinstanzen wiesen die Klage unter Hinweis auf die Wertzuständigkeit des Gerichtshofs zurück. Eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bestehe nicht, weil sie nach ständiger Rechtsprechung voraussetze, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis nicht denkbar wäre. Das treffe hier nicht zu, weil ein vergleichbarer Streit auch zwischen nicht verheirateten Eltern entstehen könnte. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656) oder ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann ( Zechner in Fasching / Konecny 2 § 502 ZPO Rz 70 mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger stützt sich auf die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN („aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten“). Diese Zuständigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre (RIS-Justiz RS0121843). Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis daher zumindest mitbestimmend sein (RIS-Justiz RS0044093; RS0046499). Das trifft hier nicht zu, weil für den Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung des Kontaktrechts (zu den Voraussetzungen 4 Ob 8/11x = EvBl 2011/96) ein aufrechtes oder früheres Eheverhältnis zwischen den Parteien völlig unerheblich ist; der Anspruch kann in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen, die nie miteinander verheiratet waren. Damit besteht keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts.