OGH 19.01.2011, 3Ob232/10d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Y*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 289/10a-43, womit über Rekurs der Antragsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 1 C 104/08x-37, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am zugestellt.
Der (fälschlich als „Revision“ bezeichnete), mittels ERV am eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Von hier nicht anwendbaren Sonderregelungen abgesehen beträgt die Revisionsrekursfrist im Außerstreitverfahren gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach Ablauf dieser Frist erhoben.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung, die gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt, ist jedoch auf verspätete Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht anzuwenden, weil dadurch in die Rechte des Rechtsmittelgegners eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0104136 [T6]; zuletzt 7 Ob 174/10d).
Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Y*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 289/10a-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 232/10d, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen die im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ergangene Rekursentscheidung als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom , gerichtet an den Obersten Gerichtshof, beantragte die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS-Justiz RS0036584).
Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 148 - 149 ZPO Rz 10; 8 Ob 14/09f).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00232.10D.0119.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-55647