OGH vom 15.05.2008, 7Ob277/07x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Gabriel G*****, geboren am , *****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 7 Ob 277/07x, wird in seiner Begründung (drittletzter Absatz, erste Zeile) dahin berichtigt, dass es statt „Die Beklagte strebt mit ihrem ..."
richtig „Der Einrichtungsleiter strebt mit seinem ..." zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß § 419 Abs 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.
Fundstelle(n):
HAAAD-55593