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OGH vom 11.07.2001, 3Ob232/00i

OGH vom 11.07.2001, 3Ob232/00i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralf E*****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Josefina L*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 161/00z-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom , GZ 11 C 93/99t-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom wurde der Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines Versäumungsurteils vom zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 130.000 sA die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am zugestellt. Der Kläger legte am ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO; Pfändungsversuche waren ergebnislos.

Der Kläger wandte sich im Jahr 1996 wegen seiner schlechten finanziellen Situation an eine Schuldenberatungsstelle. Deren Vertreter war bekannt, dass der nunmehrige Beklagtenvertreter schon damals Forderungen der Beklagten und Anna D***** betrieben hatte. Er nahm daher im Vorgriff auf einen allenfalls abzuschließenden außergerichtlichen Ausgleich mit Schreiben vom beim nunmehrigen Beklagtenvertreter eine Saldenabfrage vor, wobei im Betreff sowohl der Name der Anna D***** als auch derjenige der Beklagten angeführt wurden. Mit Schreiben vom ersuchte er neuerlich um Bekanntgabe des aktuellen Schuldenstandes.

Der Beklagtenvertreter antwortete mit Schreiben vom , seine Mandantin sei mit einem außergerichtlichen Ausgleich nicht einverstanden.

Der Antrag des Klägers auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens langte am beim Erstgericht ein (16 S 67/97d). Darin sind ua die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von S 176.597,40 sowie gegenüber Anna D***** in Höhe von S 128.517, jeweils per , angeführt. Laut angebotenem Zahlungsplan erhalten die Konkursgläubiger insgesamt 40,33 % ihrer Forderungen, und zwar in 60 Teilquoten von monatlich S

2.900. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Edikt wurde zu Handen des Beklagtenvertreters sowohl an Anna D***** als auch an die Beklagte zugestellt und weiters an der Gerichtstafel angeschlagen.

Die Beklagte und Anna D***** meldeten ihre Forderungen im Schuldenregulierungsverfahren nicht an. Der Beklagtenvertreter erschien trotz Ladung nicht zu der über die Abstimmung über den Zahlungsplan für den anberaumten Tagsatzung. Sämtliche anwesenden Gläubiger stimmten dem vom Schuldner angebotenen Zahlungsplan zu. Danach beträgt die Quote nunmehr 100 % und ist in 48,43 Monatsraten zu je S 2.900 zahlbar. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom wurde dieser Zahlungsplan bestätigt. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom aufgehoben.

Danach machte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom die Forderungen der Beklagten und Anna D***** gegenüber dem Kläger geltend. Dieser gab durch seinen Vertreter eine ablehnende Stellungnahme ab.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom wurde der Beklagten der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt. Der Kläger legte am neuerlich ein Vermögensbekenntnis nach § 47 Abs 2 EO, weil beim Vollzug keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

Der Kläger begehrt mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom sei gehemmt. Zur Begründung brachte er vor, die Beklagte habe ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet. Ihr Anspruch sei gemäß § 197 KO gehemmt, weil das Existenzminimum unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten S 16.584 betrage und er monatlich S 2.900 zur Erfüllung des Zahlungsplanes zur Verfügung stelle. Nach Abzug der Sorgepflichten und der laut Zahlungsplan zu zahlenden Quote verbleibe ihm nur das Existenzminimum.

Die Beklagte wendete ein, ihr sei das Edikt nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb § 156 Abs 6 KO anzuwenden sei. Dem Kläger sei es aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage möglich, ihr S 5.000 monatlich zu zahlen.

Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte weiters folgenden

Sachverhalt fest:

Der Kläger bezog ab September 1997 folgende Nettoeinkommen: September 1997 S 14.868, Oktober 1997 S 14.608, November 1997 S 11.273,64, Weihnachtsremuneration 1997 S 17.942,36, Dezember 1997 S 17.244,24, Jänner 1998 S 17.063,48, Februar 1998 S 15.973,64, März 1998 S 17.835,66, April 1998 S 17.763,48, Mai 1998 S 15.963,14, Juni 1998 S 15.763,48, Urlaubsgeld 1998 S 19.329,78, Juli 1998 S 18.204,98, August 1998 S 6.166,91, September 1998 S 17.835,66, Oktober 1998 S 17.566,41, November 1998 S 17.142,91, Weihnachtsremuneration 1998 S 18.860,48, Dezember 1998 S 18.424,24, Jänner 1999 S 17.990,76, Februar 1999 S 17.515,72, März 1999 S 19.426,02, April 1999 S 18.593,91, Mai 1999 S 18.141,57, Juni 1999 S 18.744,62, Sonderzahlung 1999 S 20.331,48, Juli 1999 S 18.518,45, August 1999 S 18.744,62, September 1999 S 18.820,08, Oktober 1999 S 17.990,76, November 1999 S 18.712,62, Sonderzahlung 1999 S 19.863,41, Dezember 1999 S 19.199,86 und Jänner 2000 S 19.080,68.

Der Kläger erhielt seit Bestätigung des Zahlungsplans kein weiteres Einkommen und keine weiteren Vermögenswerte.

An Miete musste er bis Ende Oktober 1998 monatlich S 7.440 zahlen, seit November 1998 S 7.825 zuzüglich S 1.340 Betriebskostenakonto. Er erhält einen Mietzuschuss von monatlich S 1.600.

Der Kläger bezahlt seit für den mj Kevin F***** Unterhalt von monatlich S 3.000 und seit für die mj Nadine J***** Unterhalt von monatlich S 3.200; ferner bezahlte er vom bis einschließlich Jänner 2000 für den mj Marcel J***** Unterhalt von monatlich S 3.200. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom wurde ihm die volle Obsorge über den mj Marcel J***** übertragen, der seitdem bei ihm wohnt, sodass der Kläger nun Naturalunterhalt leistet. Da die Mutter des Minderjährigen in der Schweiz noch keine Arbeit fand, wurde bisher noch kein von ihr zu zahlender Unterhalt festgesetzt. Seiner geschiedenen Ehegattin bezahlt der Kläger keinen Unterhalt.

Der Kläger benötigt zur Fahrt zu seinem Arbeitsplatz einen PKW, der im Eigentum seiner Freundin steht, für den er jedoch Betriebskosten, insbesondere Versicherungen, Reparaturkosten, Steuern und Treibstoff bezahlt. Er wird von seiner Freundin bei seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen unterstützt.

Die Beklagte ist Pensionistin und erhält eine Pension von S 4.050 monatlich. Mit der Ausgleichszulage werden ihr nach Abzug der Krankenversicherung S 8.000 ausbezahlt.

Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 197 KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche; § 156 Abs 6 KO bleibe unberührt. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, habe der Schuldner in einem Zivilprozess zu klären. Bestehe bereits ein Exekutionstitel und werde Exektion geführt, so habe der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen. Es komme bei der Entscheidung auf die Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz an. Das Gericht habe auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem der Einkommens- und Vermögenslage nicht entsprechenden Teil der Zahlungsplanquote gehemmt ist. Die Verminderung der Quote sei jedoch nicht endgültig. Entspreche die Quote zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, habe er sie zu bezahlen. Dies gelte jedoch nur für die im Zahlungsplan vorgesehene Frist. Bei der Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplanes der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, sei davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben habe. Habe sich der Schuldner durch die Zahlungen des Zahlungsplanes derart eingeschränkt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe, könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen. Der Konkursgläubiger nach § 197 KO habe daher Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibe und ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukomme.

Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergebe sich aus den getroffenen Feststellungen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Existenzminimum, das dem Kläger bei einem monatlichen Nettoeinkommen von S 19.080,68 unter Berücksichtigung von drei Unterhaltspflichten nach der ExminV 2000 verbleibe, S 16.560 betrage. Da die laut Zahlungsplan zu leistenden Zahlungen im Monat S 2.900 betrügen, verbliebe dem Kläger sohin nicht einmal das Existenzminimum. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man vom Nettoeinkommen des Klägers von S 19.080,68 die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für die Kinder Kevin F***** und Nadine J***** abziehe. Dem Kläger müsste dabei unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für den mj Marcel J*****, dem er seit Naturalunterhalt leiste, ein Existenzminimum von S 13.504 verbleiben, was jedoch nicht der Fall sei.

Der Hinweis auf § 156 Abs 6 KO im § 197 KO bedeute, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Kokurses die Bezahlung ihrer Forderungen jedenfalls im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten; ihre Forderungen würden nicht gekürzt. Hier sei die Forderung der Beklagten keinesfalls nur aus Verschulden des Klägers im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben. Den Kläger treffe schon deshalb kein Verschulden, weil er die Forderung der Beklagten gegen ihn bereits im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angeführt habe. § 156 Abs 6 KO stehe sohin der Anwendung des § 197 KO nicht entgegen.

Da die vom Kläger der Beklagten zu zahlende Quote nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Klägers entspreche, habe die Beklagte keinen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote; diese Voraussetzungen seien bereits im Oktober 1999 gegeben gewesen, als die Beklagte den Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution gestellt habe. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von S 130.000 sA sei daher (seit Oktober 1999) gehemmt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es aussprach, der Anspruch der Beklagten auf Bezahlung von S 130.000 samt näher bezeichneten Nebengebühren sei in einem den Betrag von S 81.040,12 (berechnet bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am ) übersteigenden Ausmaß gehemmt; das Mehrbegehren, auszusprechen, dieser Anspruch sei auch mit (weiteren) S 81.040,12 gehemmt, wies es ab.

Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht jedoch S 260.000, die Revision sei zulässig, weil zu den hier angeschnittenen Rechtsfragen (Ausgleichsanspruch der Beklagten nach § 197 KO; Berechnungsmethode betreffend die Hemmung des titelmäßigen Anspruchs einer Gläubigerin und schließlich die Berechnungsmethode der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners nach § 197 KO), soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht existiere.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es gehe nicht an, nur das letzte bezogene Monatsgehalt (S 19.080,68) zu berücksichtigen. Werde auch die letzte Sonderzahlung im letzten Halbjahr 1999 in die Beurteilung einbezogen, ergebe sich ein monatliches Nettogehalt des Klägers von S 21.974,97. Auf diese Einkommenslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz komme es also an.

Hiebei habe das Gericht auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem der Einkommens- und Vermögenslage nicht entsprechenden Teil der Zahlungsplanquote gehemmt ist. Die Verminderung der Quote sei jedoch nicht endgültig. Entspreche die Quote zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, so habe er diese zu bezahlen. Dies gelte jedoch nur für die im Zahlungsplan vorgesehene Frist. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, hätten Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn diese den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht. Dadurch solle verhindert werden, dass die Erfüllung des Zahlungsplanes scheitert, weil der Schuldner Konkursgläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben und die er damit nicht kenne, auch die Quote zahlen muss. Damit werde auch deutlich zum Abschöpfungsverfahren unterschieden, in dem die nicht angemeldeten Konkursforderungen nach § 207 KO bei Feststehen zu berücksichtigen seien. Habe sich nun der Schuldner durch die Zahlungen des Zahlungsplanes derart eingeschränkt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe, so könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen. Der Konkursgläubiger habe daher nach § 197 KO Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibe oder ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukomme.

Hier habe der Kläger ein durchschnittliches Nettoeinkommen im letzten Halbjahr vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Höhe von S 21.974,97 erzielt. Nachdem er sich im Zahlungsplan, ausgehend von einem letzten Nettogehalt von S 19.080,68, zu monatlichen Raten von S 2.900 verpflichtet habe, stehe ihm ein weiterer monatlicher Betrag von S 2.894,29 zur Deckung der Forderungen der übrigen Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, zur Verfügung. Der Zahlungsplan sei am rechtskräftig geworden. Die erste Rate des Zahlungsplans sei daher am fällig gewesen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf die immer wieder abzustellen sei, seien 28 Monate vergangen, was bei einem monatlichen Betrag von S 2.894,29 einer Summe von S 81.040,12 entspreche. In diesem Umfang sei der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes in der Lage, die titelmäßige Forderung der Beklagten zu erfüllen. Sein Begehren auf Hemmung des gesamten Anspruchs sei daher insoweit einzugrenzen, als die Forderung diesen Betrag übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind berechtigt.

Der Kläger hat als Schuldner im Lauf des Konkursverfahrens (Privatkonkurs) den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans gestellt (§ 193 Abs 1 KO), wobei er die Beklagte als Konkursgläubigerin angeführt hat. Die Beklagte hat trotz Verständigung durch das Konkursgericht ihre titulierte Forderung, zu deren Hereinbringung bereits Exekution bewilligt worden war, nicht angemeldet. Der Konkurs wurde nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans, in dem die nicht angemeldeten Forderungen nicht berücksichtigt wurden, gemäß § 196 Abs 1 KO aufgehoben.

Nach Fortsetzung der Fahrnisexekution begehrt der Kläger mit Oppositionsklage das Urteil, diese von der Beklagten betriebene Forderung sei gehemmt, weil die Beklagte die Anmeldung der Forderung im Konkurs bei Abstimmung über den Zahlungsplan unterlassen habe.

Gemäß § 197 Satz 1 KO haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

Nach § 197 Satz 2 KO bleibt § 156 Abs 6 KO unberührt. Dieser Hinweis bedeutet, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen jedenfalls im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können; ihre Forderungen werden nicht gekürzt (Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 197 KO Rz 6).

Es ist nicht das Konkursgericht dafür zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinn des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger kann vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht, hat der Schuldner in einem Zivilprozess zu behaupten und zu beweisen. Besteht bereits ein Exekutionstitel und wird Exekution geführt, so hat der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen (8 Ob 290/00f; Mohr aaO § 197 KO Rz 4; Holzhammer, Insolvenzrecht5, 217; Konecny in ÖBA 1994, 911 [918]).

Allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch dessen rechtskräftige Bestätigung geheilt (8 Ob 290/00f).

Im vorliegenden Fall, in dem bereits eine rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans vorliegt, ist somit ausschließlich zu prüfen, ob der beklagten Konkursgläubigerin, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hat, ein Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zusteht.

Die Leistungspflicht des Schuldners ergibt sich grundsätzlich aus dem von den Gläubigern angenommenen und vom Konkursgericht bestätigten Zahlungsplan. Der Schuldner hat den vereinbarten Zahlungsplan zu erfüllen. Gelingt ihm das bleiben die die Quote übersteigenden Forderungsteile unwiderbringlich erloschen (Konecny aaO 918). Die Rechtswirkungen des Zahlungsplans entsprechen nämlich insofern denjenigen des Zwangsausgleichs (Mohr, Privatkonkurs 54), durch den gemäß § 156 Abs 1 KO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen.

Dies gilt auch für denjenigen Gläubiger, der seine Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hat. Sein Anspruch ist nach § 197 ABGB auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet. Über diesen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan hinaus steht ihm keinesfalls ein Anspruch zu, wobei dies sowohl die Quote als auch die im Zahlungsplan festgesetzte Frist trifft.

Während bei denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen zur Abstimmung angemeldet haben, eine nachträgliche Änderung des Zahlungsplans nach § 198 KO nur in Betracht kommt, wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht mehr leisten kann, sieht hier jedoch § 197 KO ausdrücklich vor, dass der Schuldner Zahlungen insoweit zu leisten hat, als die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Es kann also hier der Fall eintreten, dass der Schuldner, falls dies seiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht, seinen Gläubigern mehr Zahlungen als in dem Fall, dass alle Gläubiger Anmeldungen erstattet haben, zu leisten hat.

Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat (Mohr aaO § 197 KO Rz 3).

Mohr (aaO) vertritt die Ansicht, es könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen, wenn er sich durch die Zahlungen des Zahlungsplans derart eingeschränkt habe, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist allein das Existenzminimum das maßgebliche Kriterium. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekannte Gläubiger, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Entsprechendes gilt auch für ihm zukommendes Vermögen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der im Zahlungsplan festgelegten Frist. Für eine darüber hinausgehende Einschränkung des Schuldners, wie Mohr sie vertritt, besteht keine Veranlassung, weil gerade das Existenzminimum die Grenze der Belastbarkeit des Schuldners festlegt.

Im Oppositionsprozess kommt es bei der Entscheidung auf die Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz an (Mohr aaO § 197 KO Rz 4). Die dargelegte Überprüfung des Einkommens, die jeweils monatlich vorzunehmen ist, hat sich auf den Zeitraum beginnend mit der ersten Rate laut Zahlungsplan bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Oppositionsklage zu estrecken. Es ist für jeden Monat unter Berücksichtigung des pfändungsunterworfenen Teils der Sonderzahlungen zu überprüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibt. Auf einen solchen Betrag hat der Gläubiger gemäß § 197 KO Anspruch, jedoch nicht über die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote - die in diesem Fall allerdings 100 % beträgt - und die darin festgelegte Zahlungsfrist hinaus. Auf zukünftige Vermögensentwicklungen ist im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht Bedacht zu nehmen.

Eine derartige Überprüfung, die umfangreichere Berechnungen erfordert, haben die Vorinstanzen - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht vorgenommen.

Gemäß § 510 Abs 1 Satz 4 ZPO kann das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichtes dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.

Da ein derartiger Fall hier, wie dargestellt, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.