OGH vom 22.02.2017, 3Ob22/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Paul Philipp Pöllinger, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 17 R 143/16z-19, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 12 E 3160/16y-8, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verwies den Verpflichteten mit seinen Einwendungen gemäß § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg und wies unter anderem die Anträge des Verpflichteten auf Aufschiebung und Einstellung der Räumungsexekution ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten,
den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78
EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78
EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
2. Im Hinblick auf den Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620 [T10, T 11, T 14]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO und § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T 8], zu allem jüngst 3 Ob 242/16h).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00022.17G.0222.000 |
Schlagworte: | 1 Generalabonnement,5 Exekutionssachen,14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche Entscheidungen |
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Fundstelle(n):
UAAAD-55580