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OGH vom 24.01.2018, 3Ob231/17t

OGH vom 24.01.2018, 3Ob231/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen S*****, vertreten durch M*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 442/17v-216, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vgl auch RS0044213). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781 [T3]).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00231.17T.0124.000

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Fundstelle(n):
AAAAD-55565