OGH vom 13.03.2013, 3Ob22/13a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mayrhofer Rainer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. Dr. M*****, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 307/12m 99, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 48 C 363/10d = 48 E 70/11y 38, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall wie hier nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, Unzulässigkeit oder Verspätung), aber dennoch eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt (RIS Justiz RS0044232; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 126). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; das Rekursgericht hat aufgrund des Rekurses die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache sie bestätigend überprüft.
Die Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO sind betreffend den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (zur Gänze bestätigender Beschluss) nicht privilegiert (10 Ob 51/00y; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 117).
In diesem Sinn ist das Rechtsmittel des Verpflichteten als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
SAAAD-55546