OGH vom 16.11.2010, 5Ob216/09i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 19, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG ob Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, anlässlich des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , AZ 17 R 127/09m, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , TZ 7706/08, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 5 Ob 216/09i, wird in seiner Begründung in Punkt 6. Satz 1 dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 Abs 1 GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots infolge Ablebens des Verbotsbelasteten ist dessen Tod durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, etwa einer gerichtlich (§ 187 AußStrG) oder notariell (§ 77 NO) beglaubigten Abschrift/Kopie einer Sterbeurkunde nachzuweisen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigung beruht auf § 41 AußStrG iVm §§ 430, 419 Abs 1 ZPO und dient der Beseitigung einer offenkundigen Auslassung. Die gesamte Entscheidung betrifft nämlich (nicht etwa das Original, sondern) die Kopie einer Sterbeurkunde, was auch für die Zusammenfassung des Ergebnisses in Punkt 6. der Entscheidung gilt und dementsprechend zu berichtigen war.