OGH vom 12.02.1998, 2Ob2/98b

OGH vom 12.02.1998, 2Ob2/98b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr.Günter T*****, wider die Antragsgegnerin Dr.Christine G*****, vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen Untersagung der Namensführung, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 13 R 491/97k-54, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom , GZ 3 Nc 34/95v-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am gemäß § 55a EheG geschieden. Die Antragsgegnerin führte auch nach der Ehescheidung den Familiennamen "T*****", den sie durch die Verehelichung mit dem Antragsteller erworben hatte. Der Ehe der Streitteile entstammen die beiden Kinder Richard T*****, geboren am , und Elisabeth T*****, geboren am .

Bereits mit Antrag vom hatte der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die Führung des Familiennamens "T*****" zu untersagen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom hatte das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin führt seit ihrer Verehelichung mit Manfred G***** am den Familiennamen "G*****". Beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ist ein Verfahren auf Änderung des Familiennamens der Kinder anhängig, wogegen sich der Antragsteller ausgesprochen hat.

Mit dem Antrag vom begehrt der Antragsteller erneut, der Antragsgegnerin die Führung des Familiennamens "T*****" zu untersagen. Die Antragsgegnerin habe nach dem weitere schwerste Verfehlungen gegen ihn gesetzt, die bis zur Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen reichten, weshalb nunmehr ausreichende Gründe gegeben seien, der Antragsgegnerin die Führung seines Familiennamens zu untersagen. Die Antragstellerin bestreite wahrheitswidrig das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Manfred G***** vor dem ; er müsse daher nach wie vor Unterhalt leisten und auf Rückzahlung klagen. Die Antragsgegnerin wolle sich auf seine Kosten unrechtmäßig bereichern. Dies stelle den Tatbestand des Prozeßbetrugs nach §§ 146f StGB dar. Darüber hinaus stifte die Antragsgegnerin Zeugen bewußt zu falschen Zeugenaussagen an. Außerdem habe sie seine Ehefrau am tätlich angegriffen, im Jahr 1991 gegenüber Ing.Gerhard St***** bewußt wahrheitswidrig behauptet, er habe Probleme mit Rauschgift, und sie habe unberechtigte und mutwillige Privatanklagen beim Bezirksgericht Linz sowie eine Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet. Dieses Verhalten ihm gegenüber erfülle sowohl den Tatbestand der schweren Verfehlung als auch den des Führens eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels im Sinne des § 65 EheG. Ungeachtet der nunmehrigen Namensführung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Untersagung der Führung seines Namens durch die Antragsgegnerin. Nach den Bestimmungen des NamensänderungsG könne die Antragsgegnerin in Zukunft seinen Familiennamen wieder annehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags. Ihre Rechtsauffassung, daß bis keine Lebensgemeinschaft mit Manfred G***** bestanden habe, rechtfertige nicht die Untersagung der Namensführung. Da die nachehelichen Auseinandersetzungen nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden seien, liege weder eine Gefährdung des Rufes noch die Gefahr der Herabwürdigung des Namens des Antragstellers bei einem unbestimmten Kreis von Personen vor. Die Erhebung von Privatanklagen und die Erstattung von Disziplinaranzeigen erfüllten nicht den Tatbestand des § 65 EheG. Die weiteren Vorwürfe seien durch die Entscheidung des Erstgerichtes über den vorangehenden Untersagungsantrag "konsumiert".

Das Erstgericht wies den Antrag ab. § 65 EheG, welcher zwischenzeitig aufgehoben worden sei, sei zwar für vor dem anhängig gemachte Verfahren, also auch für das gegenständliche, am eingeleitete, nach wie vor anzuwenden. Wenn auch gemäß § 93a ABGB, § 2 Abs 1 Z 6 NamensänderungsG die Antragsgegnerin den aus ihrer geschiedenen Ehe mit dem Antragsteller abgeleiteten Familiennamen "T*****" wieder annehmen könne, so könne ihr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, in welchem sie den Namen "G*****" führe, die Führung des Namens "T*****" nicht untersagt werden. Der Antrag sei nicht auf eine Feststellung gerichtet, bei dem das Vorliegen eines rechtlichen Interesses zu prüfen wäre, sondern auf Untersagung der Namensführung. Ein Ausspruch darüber habe rechtsgestaltende Wirkung auf den Personenstandsbereich und sei einer unmittelbaren Durchsetzung nicht zugänglich. Werde der Name entgegen einer Untersagung weitergeführt, so könne nach § 43 ABGB Klage erhoben werden, was der Antragsteller auch schon getan habe.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gemäß dem, für die vor dem anhängig gemachten Verfahren noch geltenden, § 65 EheG könne das Gericht auf Antrag des Mannes der Frau die Weiterführung seines Namens untersagen, wenn sie sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig mache oder sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führe. Dieser Untersagungsbeschluß sei allerdings nicht vollstreckbar, sondern bewirke nur, daß der geschiedene Ehegatte mit Eintritt der Rechtskraft den Ehenamen verliere und seinen Familiennamen wieder erhalte. Bei Zuwiderhandeln bestehe die Möglichkeit zu einer Unterlassungsklage nach § 43 ABGB. Der Ausspruch des Gerichts habe demnach rechtsgestaltende Wirkung, durch die eine bestehende Rechtslage konstitutiv verändert werde. Einer solchen Veränderung bedürfe es aber nur, wenn der begehrte Zustand zwischenzeitig noch nicht aufgrund anderer Umstände eingetreten sei. Werde dem Begehren bereits vor der Entscheidung entsprochen, so etwa wie im vorliegenden Fall durch Namensänderung der Antragsgegnerin infolge Eheschließung, trete Erledigung in der Hauptsache ein. Einem Antrag auf Rechtsgestaltung komme ab diesem Zeitpunkt daher keine Berechtigung mehr zu. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Antragsgegnerin den Familiennamen "T*****" später wieder annehmen könnte. Aktuell fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse. Daß § 65 EheG zwischenzeitig aufgehoben worden sei, sodaß dem Antragsteller ein neuerlicher Antrag nicht mehr zustehe, wenn die Antragsgegnerin wieder den Namen "T*****" annehmen sollte, ändere an dieser Überlegung nichts. Es komme auf den Entscheidungszeitpunkt an, ob ein rechtsgestaltender Eingriff in das Namensrecht möglich und notwendig sei. Durch die Aufhebung des § 65 EheG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß einem Ehegatten ab dem kein Gestaltungsrecht mehr über den Namen seines geschiedenen Gatten zustehe. Würde dem Antrag dennoch stattgegeben werden, würde es dem Antragsgegner entgegen dem Gesetzeswortlaut ermöglicht, die Wirksamkeit des § 65 EheG über die am bereits anhängigen Verfahren hinaus zu erstrecken. Eine derartige Nachwirkung widerspreche den allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber ebenso wie eine Rückwirkung. Jedenfalls rechtfertige dies nicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß sich durch Eintreten des gewünschten Zustands während des Verfahrens ein rechtsgestaltendes Verfahren erledige. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 65 EheG seien daher nicht zu prüfen.

Der dagegen vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsteller vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß die Möglichkeit, die § 93a ABGB der Antragsgegnerin biete, in Zukunft wieder den Namen "T*****" anzunehmen, ausreiche, schon jetzt die beantragte rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen. Er habe Anspruch darauf, eine solche spätere Annahme seines Namens durch die Antragsgegnerin bereits jetzt zu unterbinden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 65 Abs 1 EheG konnte das Gericht im Außerstreitverfahren der geschiedenen Frau auf Antrag des Mannes die Weiterführung seines Namens untersagen, wenn sich die Frau nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig machte oder gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führte. Nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Untersagungsbeschlusses hatte die Frau, der die Weiterführung des Ehenamens untersagt wurde, ihren früheren Familiennamen zu führen (§ 65 Abs 3 EheG). Wurde ein Name entgegen einer Untersagung weitergeführt, so konnte nach § 43 ABGB Klage erhoben werden (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2, 8 und 10 zu §§ 62 bis 65 EheG mwN; Gruber in Schwimann, ABGB1 Rz 35 zu §§ 62-65 EheG).

§ 65 EheG wurde durch Art II NamRÄG BGBl 1995/25 aufgehoben. Damit wurde der Auffassung, daß Untersagungsrechte über den Namen Dritter verfassungswidrig sind (Raschauer, Namensrecht 87), Rechnung getragen (49 BlgNR 19. GP 9). Durch Art I Z 2 NamRÄG wurde nach § 93 die Bestimmung des § 93a ABGB eingefügt, wonach eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären kann, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen; ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Eine gleichartige Regelung enthielt früher der durch Art II NamRÄG ebenfalls aufgehobene § 63 EheG. Gemäß Art VII Z 3 NamRÄG ist § 65 EheG in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem anhängig gemacht worden sind. Das ist hier der Fall, weil der Antrag bereits am eingebracht wurde.

Das Untersagungsrecht des Mannes gemäß § 65 EheG setzt voraus, daß die Frau noch den Ehenamen führt. Diese Voraussetzung muß nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein (Edlbacher, Namensrecht 94; Schwind in Klang2 I/1, 858 FN 6 und 860; Raschauer, Namensrecht 175). Ein bloß prophylaktisches Verbot, das der Frau für den Fall, daß sie den Ehenamen wieder annehmen sollte, den sie gar nicht (mehr) führt, dessen Führung untersagt, ist unzulässig (Schwind aaO 858 FN 6; Raschauer aaO). Daran ändert hier auch der Umstand nichts, daß § 65 EheG nicht mehr zum Rechtsbestand gehört, weshalb es dem Antragsteller künftig im Falle einer Wiederannahme des Ehenamens durch die Antragsgegnerin verwehrt ist, einen neuen Untersagungsantrag zu stellen. Der Gesetzgeber hat durch die Aufhebung des § 65 EheG zum Ausdruck gebracht, daß ein Eingriff in das Namensrecht einer Person durch Dritte - von den Übergangsvorschriften abgesehen - künftig nicht mehr zulässig ist. Der Antragsteller befindet sich in keiner anderen Lage als ein Ehemann, dessen Ehe erst nach dem Inkrafttreten des NamensrechtsänderungsG den Ehenamen geschieden wurde.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.