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OGH vom 28.04.2015, 5Ob215/14z

OGH vom 28.04.2015, 5Ob215/14z

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** E***** M*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mag. T***** A*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 71/14z 217, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der von der Revisionsrekursgegnerin verfrüht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen (5 Ob 114/14x; 5 Ob 158/12i; 5 Ob 19/14a).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der vom Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs nicht bekämpften und folglich zugrunde zu legenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, war die Erblasserin bei Errichtung des die Erbeinsetzung des Rechtsmittelwerbers enthaltenden Testaments vom nicht testierfähig. Diese letztwillige Verfügung ist somit ungültig und kann daher dem Rechtsmittelwerber keinen tauglichen, zu seiner Einantwortung führenden Erbrechtstitel verschaffen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass entsprechend der zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertretenen Ansicht der zur bekämpften Feststellung des Erbrechts der Stadtgemeinde S***** führende Nacherbfall betreffend die letztwillige Verfügung vom nicht eingetreten wäre. Da diese Rechtsansicht vom fehlenden Nacherbfall somit für die Beurteilung der vom Rechtsmittelwerber aufgrund des Testaments vom abgegebenen und schon allein infolge damaliger Testierunfähigkeit der Erblasserin erfolglosen Erbantrittserklärung keine entscheidungsrelevante Bedeutung hat, kann daraus keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden.

2. Die Erklärung der I***** H***** zu dem vom Rechtsmittelwerber in Anspruch genommenen Testament vom war ein „Anerkenntnis“ iSd § 160 AußStrG und entgegen der vom Rechtsmittelwerber (nunmehr) vertretenen Ansicht keine, der Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechende Erbschaftsschenkung, für deren Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

3.1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

3.2. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde verfrüht erstattet; für diese gebührt daher kein Kostenersatz (5 Ob 114/14x; 5 Ob 158/12i; 5 Ob 19/14a).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00215.14Z.0428.000