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OGH vom 23.02.2011, 3Ob21/11a

OGH vom 23.02.2011, 3Ob21/11a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** L*****, geboren am , *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Martina Schweiger Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 460/10a 47, womit dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ebreichsdorf vom , GZ 9 P 36/05m 40, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom (ON 13) wurde für den Betroffenen seine Mutter M*****, geboren am , zur Sachwalterin für sämtliche Angelegenheiten bestellt. Nachdem ursprünglich daran gedacht war, eine Umbestellung von der Mutter auf den Bruder des Betroffenen vorzunehmen, bestellte das Erstgericht aufgrund verschiedener im Akt festgehaltener Umstände mit Beschluss vom (ON 40) anstelle der Mutter einen Rechtsanwalt zum Sachwalter. In dem (auch) im Namen des Betroffenen erhobenen Rekurs wurde inhaltlich allein die mangelnde Kommunikation zwischen dem (taubstummen) Betroffenen und dem zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt thematisiert und eine Abänderung dahin beantragt, dass der Bruder zum Sachwalter bestellt wird.

Das Rekursgericht ging inhaltlich auf dieses Rechtsmittelvorbringen ein und gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Mit seinem auf die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Betroffene sinngemäß eine Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse dahingehend an, dass sein Bruder zu seinem Sachwalter bestellt wird.

Rechtliche Beurteilung

Im Rechtsmittel werden jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG geltend gemacht.

1. Der bisherige Sachwalter ist legitimiert, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen einen Umbestellungsbeschluss einzubringen (10 Ob 123/05v; RIS Justiz RS0006229 [T17 und T 23]).

2. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3 Ob 231/08d = RIS Justiz RS0117813 [T2]). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS Justiz RS0044088). Ein solcher Fall liegt nicht vor: Das Erstgericht hat sich am einen persönlichen Eindruck von der Person des Betroffenen verschafft (ON 30) und wegen der Persönlichkeit des Bruders einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kontaktiert. Im Übrigen wird gegen die Person des bestellten Sachwalters auch nichts Konkretes vorgebracht; die Rechtsmittelausführungen zielen darauf ab, dass aus verschiedenen Gründen die Bestellung des Bruders des Pflegebefohlenen sinnvoller wäre.

3. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen gilt auch im Außerstreitverfahren, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (RIS Justiz RS0030748; RS0050037). Ferner kann eine im Rekursverfahren nicht behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18, T 22]).

4. Auch eine im Rechtsmittel an die zweite Instanz unterlassene Rechtsrüge kann im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden (RIS Justiz RS0043480 [T12]).

5. Dazu kommt, dass der Oberste Gerichtshof auch nach § 66 Abs 1 AußStrG 2005 nicht Tatsacheninstanz ist (RIS Justiz RS0007236 [T3 und T 4]; RS0108449 [T2]).

6. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.