OGH vom 15.12.1997, 1Ob286/97h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Karl S*****, wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Josefine Monika R***** , vertreten durch Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen den Beschluß des Landesgerichts St.Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 33/97a-23, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Josefine Monika R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme (§ 799 ABGB). Gemäß § 122 zweiter Satz AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen und bei den Abhandlungsakten aufzubewahren, und zwar unabhängig davon, ob die Erbserklärungen einander auch ganz oder zum Teil widersprechen. Die Bestimmung wird von der Rspr insoweit einschränkend ausgelegt, als eine nicht gesetzmäßige Erbserklärung zurückzuweisen (Eccher in Schwimann2 § 799 ABGB Rz 1 mwN) und die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf diese Erbserklärung abzuhandeln ist (SZ 61/227, SZ 67/8 ua). Dies ist ua dann der Fall, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (stRspr: EvBl 1974/113; SZ 55/165; EvBl 1992/36, je mwN ua; RIS-Justiz RS0007938; Eccher aaO § 799 ABGB Rz 1). Das Erbrecht ist zufolge § 123 AußStrG grundsätzlich dann ausgewiesen, wenn sich im Fall letztwilliger Verfügungen wie hier der Erbanwärter auf eine dem Inhalt (Erbeinsetzung, § 553 ABGB) und der äußeren Form (Errichtung in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform, §§ 577 ff ABGB) nach gültige Verfügung beruft (SZ 55/165 ua; Eccher aaO § 799 ABGB Rz 2 mwN). Hier beruft sich eine der beiden Erbansprecherinnen auf das aktenkundige Testament vom . Die Urkunde ist ein holographes Testament des Erblassers vom (die Echtheit seiner Unterschrift wurde am notariell bestätigt), das unmittelbar unter der Unterschrift des Erblassers neuerlich seine Unterschrift mit der Datumsangabe „4.VI.1996“ aufweist. Damit kann das Vorliegen eines holographen Testaments iSd § 578 ABGB vom fürs erste nicht verneint werden. Denn durch die neuerliche Unterfertigung des holographen Testaments vom unter Beifügung des Datums hat der Erblasser das „Wiederaufleben“ seiner durch die Errichtung zweier letztwilligen Anordnungen vom und , womit die Rechtsmittelwerberin zur Alleinerbin eingesetzt worden war, aufgehobenen (§ 713 ABGB) letztwilligen Verfügung vom verfügt (§ 582 ABGB). Beim holographen Testament wird eine zeitliche Einheit des Testierakts nicht gefordert (SZ 41/23, SZ 51/85; RIS-Justiz RS0012466; Eccher aaO § 578 ABGB Rz 7). Die neuerliche Unterschrift des Erblassers deckt zufolge ihrer räumlichen Verbindung mit dem Text die bereits vorher verfügte Erbseinsetzung. Die Erbserklärung aufgrund eines solchen Testaments ist zu Gericht anzunehmen.
Ob der Erblasser am testierfähig war, ist hier nicht zu entscheiden. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich demnach nicht zur Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG und § 508a Abs 2, § 510 ZPO).