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OGH vom 19.12.2018, 3Ob229/18z

OGH vom 19.12.2018, 3Ob229/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Palais C***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen „Titelergänzung gemäß § 10 EO“ über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 28/18a-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Klägerin in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist diese als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Zweck der Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm die in den dort genannten Fällen erforderlichen urkundlichen Nachweise seines – objektiv gegebenen – Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines, wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen Exekutionstitels voraus. Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3§ 10 Rz 1 mwN; 3 Ob 188/02x; 3 Ob 38/15g mwN; RIS-Justiz RS0000429 [T3]; RS0001384). Seit der EO-Novelle 1991 ist auch die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich (RIS-Justiz RS0001384 [T6 und T 7]). Auch in diesem Fall wird aber nicht im Wege der Titelergänzung ein neuer Exekutionstitel geschaffen sondern sollen Mängel eines Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden (RIS-Justiz RS0000562 [T1]).

Die Klägerin strebt – diesen Grundsätzen widersprechend – weder die Feststellung der Vollstreckbarkeit an, noch macht sie in der Klageerzählung das Vorliegen eines unbestimmten Titels oder das Fehlen urkundlicher Nachweise über bereits eingetretene Umstände geltend. Sie will vielmehr die Schaffung eines neuen, inhaltlich geänderten Exekutionstitels für die Verbücherung des Kaufvertrags erreichen. Demgemäß ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vorliegende Klage erfülle nicht die Voraussetzungen einer Titelergänzungsklage nach § 10 EO, jedenfalls vertretbar.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00229.18Z.1219.000

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