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OGH vom 25.02.2016, 2Ob19/16g

OGH vom 25.02.2016, 2Ob19/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander und Mag. Peter Harlander, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (restlich) 26.269,17 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 1/15b 43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 4 Cg 27/13d 33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger machte nach dem Erwerb einer Heutrocknungsanlage gegen die beklagte Partei Ansprüche geltend, die er zuletzt mit 33.251,85 EUR bezifferte.

Mit Teilurteil vom , 2 Ob 78/15g, bestätigte der Oberste Gerichtshof die Abweisung eines Teilbegehrens von 6.982,68 EUR sA durch die Vorinstanzen. Hinsichtlich des verbliebenen Teilbegehrens von 26.269,17 EUR sA wurde das zweitinstanzliche Urteil zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgehoben.

Das Berufungsgericht bestätigte in diesem Umfang nunmehr abermals das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts. Es sprach in seinem Endurteil aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00019.16G.0225.000

Fundstelle(n):
AAAAD-55163