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OGH vom 28.08.1997, 3Ob2280/96g

OGH vom 28.08.1997, 3Ob2280/96g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Viktor S*****, wider die beklagte Partei Ulrike S*****, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr.Karl Krückl, Dr.Kurt Lichtl Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen OEG in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 67/96p-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom , GZ 24 C 1/95-28, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte war Gesellschafterin der "D*****"***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden D-GmbH). Diese verlangte von ihr einen Nachschuß auf die Stammeinlage in der Höhe von S 240.000,--. In dem darüber durchgeführten Rechtsstreit, in dem der Kläger, ein Rechtsanwalt, die Beklagte vertrat, wurde diese zur Zahlung von S 240.000,-- samt 6 % Zinsen seit sowie von Kosten in der Höhe von S 43.896,21 und S 8.211,12 verurteilt.

Die Beklagte wurde ferner in einem weiteren Rechtsstreit, in dem sie wieder vom Kläger vertreten wurde, schuldig erkannt, S 99.929,33 samt 13 % Zinsen seit und Kosten von S 8.200,-- zu zahlen. Klägerin in diesem Rechtsstreit war die "C*****" *****gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden C-GmbH), die gemeinsam mit der Beklagten als Bürgin für einen der D-GmbH gewährten Kredit haftete, und von der Beklagten im Regreßweg den auf diese entfallenden Anteil an den an den Kreditgläubiger bezahlten Betrag verlangte.

Mit der Behauptung, daß sie zur Zahlung des Betrages von S 240.000,-- sA wegen der schuldhaft mangelhaften Vertretung durch den Kläger verurteilt worden sei, begehrte die Beklagte vom Kläger S 332.628,31 sA, ds S 240.000,-- zuzüglich der Zinsen und Verfahrenskosten. Der Kläger unterlag in dem über diese Schadenersatzforderung geführten Rechtsstreit überwiegend und wurde schuldig erkannt, der Beklagten die mit S 170.766,57 und S 29.547,25 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen. Eine in der Folge von ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage wurde rechtskräftig abgewiesen und er wurde schuldig erkannt, der Beklagten weitere S 10.195,20 und S 17.002,80 an Verfahrenskosten zu ersetzen.

Mit einer mit datierten, nicht beglaubigt unterfertigten Abtretungsvereinbarung trat die D-GmbH die ihr gegen die Beklagte rechtskräftig zuerkannte Forderung von S 240.000,-- samt 6 % Zinsen seit und (nicht näher bezeichneten) Verfahrenskosten an die C-GmbH ab. Am wurde die Echtheit der auf der Urkunde vorhandenen Unterschriften vor einem Notar anerkannt. Am selben Tag unterfertigten der Geschäftsführer der C-GmbH und der Kläger in notariell beglaubigter Form zwei Zessionsverträge, mit denen die C-GmbH dem Kläger die ihr gegen die Beklagte auf Grund der Zession zustehende Forderung von S 240.000,-- samt 6 % Zinsen seit sowie Verfahrenskosten von S 43.896,21 und S 8.211,12 und schließlich Kosten zweier Exekutionsverfahren in der Höhe von S 2.868,38, S 2.706,92 und S 492,48 sowie die ihr ebenfalls gegen die Beklagte zustehende Forderung von S 99.929,33 samt 13 % Zinsen seit und Kosten eines Exekutionsverfahrens in der Höhe von S 1.649,37 und S 243,-- abtrat. Der Kläger bezahlte für die Abtretung dieser Forderungen insgesamt S 400.000,-- an die C-GmbH.

Mit einem an den Rechtsfreund der Beklagten gerichteten Schreiben vom erklärte der Kläger, mit den ihm abgetretenen Forderungen gegen die Forderungen der Beklagten aufzurechnen.

Die Beklagte führt gegen den Kläger auf Grund eines am beim Erstgericht eingelangten Antrages zur Hereinbringung der zugesprochenen Kostenbeträge von S 170.766,57, S 29.547,25, S 17.002,80 und S 10.195,20 jeweils samt 4 % Zinsen seit Urteilstag und der Kosten des Exekutionsverfahrens Fahrnisexekution.

Der Kläger erhob gegen die betriebenen Kostenforderungen die Einwendung, daß sie infolge Aufrechnung mit den von ihm erworbenen Forderungen erloschen seien.

Die Beklagte brachte dagegen vor, daß zwischen der D-GmbH und der C-GmbH keine gültige Abtretungsvereinbarung geschlossen worden sei. Diese sei rückdatiert worden. Im übrigen sei der Forderungskauf sittenwidrig, weil er nur zum Zweck der Kompensation vereinbart worden sei und der Preis deutlich unter dem Nominalwert der Forderungen liege. Die Zinsenansprüche des Klägers seien verjährt, soweit sie länger als drei Jahre zurückliegende Zeiträume zum Gegenstand hätten. Da die Forderungen, die der Kläger erworben habe, das einzige Vermögensobjekt der Gläubigergesellschaften gewesen sei, sei der Kläger ihr Rechtsnachfolger. Durch die Tilgung der Ansprüche des Zedenten C-GmbH stehe ihr gegen den Kläger als Rechtsnachfolger ein Anspruch von S 303.165,88 zu.

Das Erstgericht sprach unter Abweisung des Mehrbegehrens aus, daß die betriebenen Forderungen hinsichtlich eines S 22.679,04 übersteigenden Betrages erloschen sind und daß die Exekution unzulässig ist, soweit sie zur Hereinbringung eines S 22.679,04 übersteigenden Betrages geführt wird.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den wiedergegebenen, von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Erwerb der Forderungen durch den Kläger nicht sittenwidrig sei. Dabei sei unerheblich, daß er für diese Forderung in der Höhe von rund S 750.000,-- nur S 400.000,-- bezahlt habe, zumal auch bei einer Schenkung eine wirksame Abtretung vorliege. Die Abtretung sei auch nicht deshalb sittenwidrig, weil es sich bei der abgetretenen Forderung von S 240.000,-- sA um eine Forderung handelt, die erst durch die unrichtige Beratung durch den Kläger entstanden sei. Aus diesem Grund habe die Beklagte gegen den Kläger einen Schadenersatzanspruch in derselben Höhe gehabt. Der Kläger habe daher mit zwei gültigen Forderungen aufgerechnet. Die Zinsenforderungen seien nicht verjährt, weil die Zinsenbeträge seit 1982 in Exekution gezogen worden seien. Die Aufrechnung werde auch nicht durch das Pfandrecht gemäß § 19a RAO gehindert. Beim gerichtlich bestimmten Kostenersatz handle es sich um eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger und es führe ja auch die Beklagte und nicht ihr Anwalt zur Hereinbringung der Kostenforderungen Exekution. Der Aufrechnung stehe ferner nicht entgegen, daß die betriebenen Kostenforderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht rechtskräftig zugesprochen worden und daher noch nicht fällig gewesen seien, weil die Fälligkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, dann nicht erforderlich sei, wenn der Aufrechnende berechtigt sei, vorzeitig zu zahlen. Dies sei hier aber der Fall gewesen, weil der Kläger nicht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Kostenforderungen abwarten habe müssen. Die Beklagte habe gemeinsam mit der C-GmbH für einen von der D-GmbH aufgenommenen Kredit von rund S 300.000,-- gehaftet. Die C-GmbH habe rund S 300.000,-- an den Kreditgläubiger bezahlt, weshalb ihr gegen die Beklagten als weitere Bürgin S 99.929,33 zugesprochen worden seien. Durch die Einlösung dieses Betrages durch den Kläger im Wege des Forderungskaufes habe die Beklagte gemäß § 1358 ABGB einen Regreßanspruch gegenüber der D-GmbH erworben, der ihr nunmehr gegen den Kläger als Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft zustehe. Ihre Forderung gegen den Kläger betrage insgesamt S 775.752,70 (= S 475.823,37 als im Schadenersatzprozeß und im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig zugesprochene Beträge an Kapital, Zinsen und Kosten + S 99.929,33). Dem stünde die dem Kläger abgetretene Forderung von S 240.000,-- an Kapital, die einschließlich von 6 % Zinsen seit bis in der Höhe von S 191.105,75 und der Verfahrenskosten von S 43.896,21, S 8.211,12 und S 2.868,38 S 486.081,46 betrage und aufgrund der ausdrücklichen Aufrechnungserklärung des Klägers, in der die Kosten des Revisionsverfahrens von S 8.211,12 nicht enthalten gewesen seien, mit S 481.083,99 zu berücksichtigen sei. Dazu komme die Forderung von S 99.929,33, die einschließlich 13 % Zinsen vom bis in der Höhe von S 170.410,97 und der Exekutionskosten von S 1.649,37 insgesamt S 271.989,67 ausmache. Der Gesamtforderung der Beklagten von S 775.752,70 stünden daher zu berücksichtigende Forderungen des Klägers in der Höhe von S 753.073,66 gegenüber, was einen Überschuß der Beklagten von S 22.679,04 ergebe. Die Beklagte führe daher nur zur Hereinbringung dieses Betrages zu Recht Exekution.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und änderte es infolge der Berufung der Beklagten dahin ab, daß es unter Abweisung des Mehrbegehrens den von der Beklagten betriebenen Anspruch hinsichtlich eines S 22.679,04 sowie 4 % Zinsen aus S 170.766,57 vom bis , aus S 29.547,25 vom bis , aus S 17.002,80 vom bis und aus S 10.195,20 vom bis übersteigenden Betrages für erloschen und die Exekution in diesem Umfang für unzulässig erklärte. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß auf die Beklagte eine Forderung in der Höhe von S 99.929,33 übergegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Nicht richtig sei die Meinung der Beklagten, daß die aufgerechneten Forderungen an rückständigen Zinsen nur im eingeschränkten Umfang hätten berücksichtigt werden dürfen, weil rückständige Zinsen innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Forderungen seien nämlich exekutiv betrieben worden, was die Verjährung vollstreckbarer Forderungen unterbreche, ohne daß die Exekution gehörig fortgesetzt werden müsse. Das Verhalten des Klägers sei nicht sittenwidrig. Zu der Zeit, als er die Beklagte falsch beraten habe, weshalb sie an die D-GmbH S 240.000,-- sA zahlen habe müssen, sei noch nicht absehbar gewesen, wie sich die Dinge entwickeln würden. Es sei absurd anzunehmen, daß der Kläger nur deshalb schlecht vertreten habe, um später die gegnerische Forderung erwerben zu können. Er habe aus dem Forderungsankauf auch keinen Vorteil gezogen, weil er auf diese Weise nur seinen Eigenschaden minimiert habe. Die Verwendung der Haftpflichtversicherungssumme für den Forderungskauf sei nicht nur unbedenklich, sondern sogar richtig gewesen. Die Berufung der Beklagten sei daher nur insoweit berechtigt, als auszusprechen sei, daß die im Exekutionsverfahren aus dem Exekutionstitel betriebene Zinsenforderung nicht erloschen sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil von einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und inhaltlich auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dessen Entscheidung von der im folgenden zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von Zinsen abweicht; sie ist auch berechtigt.

Soweit in der Revision neuerlich geltend gemacht wird, daß im Verfahren erster Instanz ein kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür eingeholt werden hätte müssen, daß der zwischen der D-GmbH als Zedent und der C-GmbH als Zessionar abgeschlossene Zessionsvertrag nicht vom , sondern vom stammt, ist dem entgegenzuhalten, daß es sich dabei um einen Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde und der daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 62/157; EF 64.136; RZ 1992/57 uva). Ist aber demnach nicht als erwiesen anzunehmen, daß der erwähnte Vertrag erst nach dem errichtet wurde, so sind die in der Revision auf dieser Grundlage enthaltenen Ausführungen nicht zielführend, weshalb auf sie nicht weiter eingegangen werden muß.

In der Revision wird ferner die Meinung vertreten, daß nicht nur die Forderung von S 99.929,33 gemäß § 1358 ABGB auf die Beklagte übergegangen sei, sondern auch die aus dieser Forderung in der Zeit vom bis erwachsenen Zinsen von 13 %, woraus sich eine weitere Forderung der Beklagten in der Höhe von S 173.507,39 ergebe. Die hinter dieser Zinsen stehende Kapitalforderung sei ursprünglich der kreditgebenden Bank gegen die D-GmbH zugestanden, wobei sowohl die C-GmbH als auch die Beklagte für den Kredit gebürgt hätten. Als die C-GmbH die Schuld der Bank bezahlt habe, sei die Forderung samt 13 % Zinsen gemäß § 1358 ABGB auf diese Gesellschaft und sodann infolge der Zession auf den Kläger übergegangen. Als nunmehr der Kläger gegen die Schadenersatzforderung der Beklagten aufgerechnet habe, sei die Regreßforderung samt Zinsen gemäß § 1358 ABGB "automatisch" auf die Beklagte übergegangen, wobei der Kläger als Rechtsnachfolger der D-GmbH Schuldner der Regreßforderung samt Zinsen geworden sei.

Dieser - auch vom Erstgericht vertretenen - Rechtsansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der Forderungsübergang nach § 1358 ABGB setzt voraus, daß der Bürge die Schuld bezahlt hat. Zwar steht der Barzahlung jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers (Leistung an Zahlungsstatt, Aufrechnung, exekutive Hereinbringung) gleich (Gamerith in Rummel**2 Rz 4 zu § 1358 mwN). Immer muß es sich aber um eine Leistung des Bürgen an den Gläubiger der von der Bürgschaft betroffenen Forderung handeln.

Im Fall von Mitbürgen hat derjenige Bürge, der die Schuld bezahlt, gegen die übrigen Mitbürgen gemäß § 1359 ABGB das Recht des Rückersatzes. Macht er diesen Anspruch auf Rückersatz geltend und erhält er diesen Rückersatz vom anderen Bürgen, so gehen die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner, die gemäß § 1358 ABGB auf den regreßberechtigten Bürgen übergegangen sind, in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auf denjenigen Mitbürgen über, der die Regreßforderung bezahlt hat (vgl Koziol/Welser I10 314; Mader in Schwimann**2 Rz 2 zu § 1359 aE). Auch hiefür gilt aber, daß die Zahlung zwar nicht Barzahlung sein muß, sondern jede andere Art der Befriedigung des Regreßgläubigers in Betracht kommt, daß es sich aber um eine Leistung des Regreßpflichtigen handeln muß. Eine solche Leistung hat hier aber die Beklagte nicht erbracht. Ihre Regreßschuld ist dadurch untergegangen, daß der Kläger mit der ihm abgetretenen Regreßforderung der C-GmbH gegen eine Forderung der Beklagten aufrechnete. Bei dieser Aufrechnung handelte es sich somit nicht um eine Leistung der Beklagten, sondern um eine Leistung des Klägers, weshalb auch die diesem allenfalls gegen den Hauptschuldner (hier die D-GmbH) gemäß § 1358 ABGB zustehende Forderung nicht auf die Beklagte übergegangen sein kann. Da dazu auch der in der Revision geltend gemachte Zinsenanspruch gehört, kann auch dieser Anspruch entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht auf die Beklagte übergegangen sein.

Die wiedergegebene Rechtsansicht wurde an sich auch vom Berufungsgericht vertreten. Daß dieses sodann dennoch - ohne nähere Begründung - von einer der Beklagten gegen den Kläger zustehenden Forderung von S 99.929,33 ausgegangen ist, kann aufgrund des nur von der Beklagten ergriffenen Rechtmittels nicht aufgegriffen werden.

Nicht berechtigt ist schließlich auch die Meinung der Beklagten, die Abtretung der Forderungen, mit denen der Kläger aufrechnet, sei wegen Sittenwidrigkeit ungültig. Sie erblickt die Sittenwidrigkeit darin, daß der Kläger für die Forderungen ein weit unter deren Nominalwert liegenden Preis bezahlt und diesen überdies mit den Mitteln seiner Haftpflichtversicherung abgedeckt habe und daß es sich dabei um Forderungen handle, die nur wegen der mangelhaften rechtlichen Beratung durch den Kläger entstanden seien. Der Umstand, daß der Zedent für die abgetretene Forderung einen zu geringen Preis erhalten hat, kann nur vom Zedenten und damit nicht vom Schuldner der abgetretenen Forderung geltend gemacht werden (vgl ZVR 1985/88 mwN). Völlig unerfindlich ist, warum es auf die Gültigkeit des Abtretungsvertrages von Einfluß sein könnte, mit welchen Mitteln der Zessionat den darin festgelegten Kaufpreis bezahlt. All dies folgt schon aus dem Gesagten; es muß daher nicht dazu Stellung genommen werden, ob der Kläger Rechtsnachfolger der angeführten Gesellschaften und als solcher Gläubiger des der C-GmbH gegen die D-GmbH als Hauptschuldner zustehenden Regreßanspruchs ist.

Mit den Ausführungen, daß der Kläger mit Forderungen aufrechne, die ausschließlich aufgrund seiner mangelhaften Beratung entstanden sind, wird inhaltlich nicht die Sittenwidrigkeit der Abtretungsverträge, sondern jene der Aufrechnung geltend gemacht. Hiezu hat aber schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagten durch diese Aufrechnung kein Nachteil entsteht, weil ihr in dem gegen den Kläger geführten Schadenersatzprozeß eine Forderung in der Höhe der Forderung zugesprochen wurde, mit der der Kläger nunmehr aufrechnet. Durch die Aufrechnung wird daher im wesentlichen nur derjenige Zustand hergestellt, der bestanden hätte, wenn die Beklagte vom Kläger nicht schlecht vertreten worden wäre. Schon dies schließt die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Aufrechnung aus.

Der Aufrechnung steht schließlich auch nicht entgegen, daß es sich bei den Forderungen, gegen die aufgerechnet wird, um mit dem Pfandrecht nach § 19a RAO belastete Kostenforderungen handelt, weil die Forderungen, mit denen aufgerechnet wird, im Zeitpunkt des Entstehens der betriebenen Kostenforderungen bereits entstanden waren (s JBl 1993, 115 mwN).

Zutreffend wird in der Revision aber geltend gemacht, daß die Zinsenforderungen, mit denen der Kläger aufrechnet, teilweise verjährt sind. Auch die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen unterliegen der dreijährigen Verjährung des § 1480 ABGB (ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996, 567 mwN). Die Verjährung wird zwar durch die Einbringung eines Exekutionsantrags unterbrochen und es ist auf die Unterbrechung der Verjährung ohne Einfluß, ob die Exekution gehörig fortgesetzt wurde. Es beginnt aber mit der Beendigung der Exekution bzw mit dem letzten Exekutionsschritt eine neue Verjährungsfrist zu laufen (ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996, 567). Dem tragen die - allerdings schon früher ergangenen - Entscheidungen der Vorinstanzen nicht Rechnung.

Mit der "Beendigung" der Exekution in der angeführten Entscheidungen ist offensichtlich nicht die Beendigung im Sinn der in der MGA EO13 zu § 35 unter Nr 206ff abgedruckten Entscheidungen zu verstehen, wonach die Exekution erst dann beendet ist, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat. In diesem Fall kann sich nämlich die Frage der Verjährung nicht mehr stellen. "Beendet" im Sinn der zitierten Entscheidung ist die Exekution vielmehr dann, wenn der betreibende Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, daß von Amts wegen weitere Vollzugsschritte unternommen werden (siehe §§ 252b, 252d, 252g Abs 2 und 3 EO). Ab diesem Zeitpunkt ist es gerechtfertigt, den Beginn einer neuen Verjährungsfrist anzunehmen. Bei der Fahrnisexekution ist dies je nach der neuen Rechtslage der Tag, an dem dem betreibenden Gläubiger der Bericht nach § 252g EO zugestellt wurde, in dem die Erfolglosigkeit bisheriger Vollzugshandlungen bekundet wurde, wenn eine Fristverlängerung durch das Exekutionsgericht nicht eingeräumt wurde; nach der früheren Rechtslage dann, wenn mit neuerlichen Vollzugshandlungen nicht mehr zu rechnen war; bei der Forderungsexekution der Tag der Zustellung des Beschlusses nach § 294 Abs 1 EO an den Drittschuldner. Ab diesen Tagen beginnt daher die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.

Aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes geht zwar hervor, daß zur Hereinbringung der Forderungen, mit denen der Kläger aufgerechnet hat, Exekution geführt wurde, es sind daraus aber die Tatsachen, die nach dem Gesagten für den Beginn einer neuen Verjährungsfrist von Bedeutung sind, nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht, dem die somit notwendige Ergänzung des Verfahrens im Sinn des § 496 Abs 3 ZPO aufzutragen war, wird deshalb zu klären haben, welche Exekutionen zur Hereinbringung der den Gegenstand der Aufrechnung bildenden Forderungen bewilligt wurden und wann in diesem Exekutionsverfahren die letzte von Amts wegen durchzuführende Vollzugshandlung stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen wird über die Frage der Verjährung der Zinsenforderungen des Klägers zu entscheiden sein.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.