OGH vom 16.12.1998, 3Ob228/97v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Maria Christine D*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,727.606,60 sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Hypothekargläubigerin R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Mayr, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom , GZ 4 R 137/97i-215, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom , GZ 3 E 117/94i-209, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit der Beschluß des Rekursgerichtes von dem des Erstgerichtes abwich, aufgehoben; dem Erstgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verteilte das Meistbot für mehrere versteigerte Liegenschaften. Hier ist allein die Zuweisung an die im ersten Rang der Liegenschaft EZ 153 KG K***** einverleibte Pfandgläubigerin R***** reg. Gen. mbH strittig.
Für die Pfandgläubigerin ist in CLNr 1 aufgrund Schuldschein und Pfandurkunde vom ein Pfandrecht über S 1,000.000 samt 11 % Zinsen, 13,5 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung von S 200.000 einverleibt.
Die Pfandgläubigerin meldete schon mit Schriftsatz vom , eingelangt am (ON 143), zur Versteigerung am ihre Forderung aus diesem Pfandrecht mit einem Betrag von S 770.837,09 an und begehrte Barzahlung.
Die Pfandgläubigerin meldete dann erneut zur Meistbotsverteilungstagsatzung mit Schriftsatz vom , eingelangt am , (ON 205) wie folgt an: "Kapital (zum Versteigerungstermin laut unserer Forderungsanmeldung vom inkl. Kosten des Rechtsanwaltes)
S 770.837,09
10,75 % p.A. Zinsen seither bis
S 63.841,--
Abschlußkosten, Auszugskosten S 200,--
Gesamt S 834.878,09".
Angeschlossen waren die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom im Original und drei Kontoauszüge in Fotokopie.
Bei der Meistbotsverteilungstagsatzung am erschien die Pfandgläubigerin nicht.
Die beigetretene betreibende Gläubigerin D***** AG und die Verpflichtete erhoben gegen die Zuweisung der Forderung im Gesamtbetrag von S 834.878,09 an die Hypothekargläubigerin laut Anmeldung ON 205 Widerspruch, weil es sich um ein Darlehen, und nicht um einen Kredit, handle und es daher keine Kapitalisierung der Zinsen geben könne. Laut Schuldschein sei das Kapital am zur Gänze zurückzuzahlen, die Zinsen seien gesondert an jedem Jahresende zu bezahlen. Von einer Kapitalisierung sei nicht die Rede. Die Anmeldung ON 205 entspreche daher nicht den durch Urkunden belegten Vereinbarungen. Die Pfandgläubigerin werde aufzufordern sein, eine Forderungsanmeldung vorzulegen, die inhaltlich der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom entspreche. Weiters werde ausdrücklich Verjährung der Zinsen eingewendet, die älter als drei Jahre seien, weil kein Titel bestehe.
Das Erstgericht stellte der Pfandgläubigerin eine Protokollabschrift mit dem Ersuchen zu, die Forderungsanmeldung ON 205 im Sinne des Antrages der Widerspruchswerber auf der Grundlage der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom binnen 14 Tagen aufgeschlüsselt vorzulegen, da sonst kein Zinsenzuspruch laut Anmeldung erfolgen könne.
Die Pfandgläubigerin brachte am einen Schriftsatz (ON 208) mit der "Konkretisierung der Forderungsanmeldung" ein. Die angemeldete Forderung werde mit S 727.578 konkretisiert bzw auf diesen Betrag eingeschränkt und hiezu eine verdichtete Kontoaufschlüsselung vorgelegt. Im einzelnen werde hiezu ausgeführt:
Gemäß Punkt 1. der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom sei die anmeldende Gläubigerin im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen in dieser Urkunde festgelegten Nebengebühren berechtigt, Verzugs- und Zinseszinsen in der jeweils festgesetzten Höhe pro Jahr zu bezahlen. Daraus ergebe sich im Zusammenhang mit der Tatsache, daß auch bücherlich Verzugs- und Zinseszinsen einverleibt seien, daß für jene Teile der Forderung, hinsichtlich welcher sich der Darlehensschuldner in Verzug befinde, eine Kapitalisierung der aus dem Titel des Verzuges begehrten Forderungsteile per 30. 6. bzw 30. 11. jedes Jahres möglich sei. Jedenfalls sei das gesamte Darlehen am in Kapitals-, Zinsen- und Nebengebührenpunkt zur gänzlichen Rückzahlung fällig, weshalb sich der Darlehensnehmer spätestens ab mit dem gesamten zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Betrag in Verzug befunden habe, sodaß ab diesem Zeitpunkt eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils per 30. 6. und 30. 11. durch die mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarungen jedenfalls gedeckt sei. In der beiliegenden Aufschlüsselung werde jedoch zur Vereinfachung der Berechnung für den Zeitraum vor der Endfälligkeit per auch für jene Forderungsteile (Verzugszinsen), die vertragsgemäß kapitalisiert hätten werden können, keine Kapitalisierung vorgenommen, sondern erst ab . Sämtliche Zahlungen der Schuldnerin würden in der beiliegenden Aufstellung gesetzeskonform zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet. Infolge der nach dem Darlehensvertrag ab Eintritt der Endfälligkeit jedenfalls zulässigen Kapitalisierung der Zinsen sei auch der Einwand der Verjährung der mehr als dreijährig rückständigen Zinsen entkräftet, dies umso mehr, als im Fall einer Nebengebührensicherstellung länger als drei Jahre rückständige Zinsen zu berücksichtigen seien, sofern diese in der Nebengebührensicherstellung Deckung finden. Gemäß Punkt 17. des Darlehensvertrages seien aus der Nebengebührenkaution auch die über die zugewiesenen Meistbotszinsen und Fruktifikationszinsen hinaus zu vergütenden vereinbarten Zinsen (3,5 % p.a.) bis zur Auszahlung zu ersetzen, sodaß über den oben angemeldeten Betrag von S
727.578 auch Zinsen von 3,5 % hieraus bis zum Tage der Auszahlung begehrt werden.
Das Erstgericht faßte hierauf ohne vorher die Parteien hiezu anzuhören bzw über die Ergänzung der Anmeldung zu verhandeln den Meistbotsverteilungsbeschluß. Es wies aus dem Meistbot der Liegenschaft EZ 153 GB K***** aus dem Kapitalsbetrag der R***** im Range des in CLNr 1a aufgrund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom im Betrag von S 1,000.000 sA einverleibten Pfandrechtes im Kapitalsrange an Kapital laut Forderungseinschränkung vom S 646.908, im Nebengebührenrang laut Forderungsanmeldung vom an Zinsen vom bis S 63.841 sowie an Abschlußkosten S 200, insgesamt S
710.949 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Aus dem Zinsenzuwachs wurden der R***** nach Maßgabe der bar zu bezahlenden Beträge 16,16 % zugewiesen; dem Widerspruch der betreibenden Partei D***** AG und der Verpflichteten gegen die angemeldete Forderung der R***** wurde teilweise Folge gegeben und der Antrag der R***** auf Zuweisung eines weiteren Betrages von S 3.114 an Zinsen vom bis und auf Zuweisung von Rechtsanwaltskosten von S
13.715 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Hypothekargläubigerin R***** habe bei der Verteilungstagsatzung Anwaltskosten nicht gesondert geltend gemacht und die nun in der berichtigten Aufstellung aufscheinenden Anwaltskosten von S 13.715 nicht bescheinigt, sodaß insofern dem Widerspruch Folge zu geben sei. Für die Berichtigung der Forderungsanmeldung mit Schriftsatz vom könne die R***** nicht Kosten verzeichnen, weil diese Forderungsberichtigung durch ihr Verhalten in der Verteilungstagsatzung vom veranlaßt worden sei. Der Hypothekargläubigerin könnten aber kapitalisierte Zinsen bis zum Zuschlagstag, die sie halbjährlich dem Kapital zugerechnet habe, zuerkannt werden, weil dies den Punkten 1., 3., 4. und 17. der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom entspreche. Gemäß § 3 lit a des Gesetzes RGBl 1868/62 idF RGBl 1886/77 dürften Zinsen von Zinsen gefordert werden, wenn solche ausdrücklich bedungen wurden. Durch die halbjährliche Hinzurechnung der Zinsen zum Kapital habe sich die Hypothekargläubigerin an den Inhalt der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde gehalten.
Das Rekursgericht änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß infolge Rekurses der Hypothekargläubigerin D***** AG dahin ab, daß der R***** im Kapitalsrang nur S 574.492 aufgrund der Forderungsanmeldung vom (ON 143) und (ON 205) jeweils in Verbindung mit der Konkretisierung dieser Anmeldungen vom (ON 208) zugewiesen wurden und die Zuweisung von Zinsen und von Abschlußkosten im Rahmen der Nebengebührenkaution zu entfallen habe. Dementsprechend wurde der nachfolgenden Hypothekargläubigerin D***** AG ein entsprechend höherer Betrag zugewiesen. Aus dem Zinsenzuwachs wurden im Verhältnis der zugewiesenen Beträge der R***** reg.Gen.mbH 13,06 %, der D***** AG nunmehr 86,94 % zugewiesen; das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit Forderungsanmeldungen nach der Meistbotsverteilungstagsatzung wirksam noch präzisisert werden können, wenn - wie hier - ausnahmsweise ein diesbezügliches Einverständnis anzunehmen sei, nicht feststellbar sei. Insbesondere sei dabei auch die Frage zu klären, inwieweit die nachträgliche Ergänzung auch im nachteiligen Sinn für den Buchberechtigten heranzuziehen sei, der sich der Möglichkeit der nachträglichen Präzisierung bediene.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, die Forderungsanmeldungen der Hypothekarin in ihrer ursprünglichen Form seien in bezug auf Zinsen und Kosten ungenügend gewesen, weil keine entsprechende Detaillierung erfolgt sei und auch keine Nachweise vorgelegt worden seien. Damit Zinsen zugewiesen werden können, müßte der jeweilige Kapitalbetrag angeführt werden und auch der jeweilige Zinssatz samt Beginn und Ende der Zinsperioden in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aber auch der Zinsenbetrag berechnet werden. Die Forderungsanmeldung vom (ON 205) führe zwar als ausstehenden Kapitalsbetrag zum S 770.837,09 an, es würden auch erkennbar 10,75 % Zinsen hieraus für die Zeit vom bis im Betrag von S 63.841 geltend gemacht; dennoch sei diese Forderungsanmeldung für eine Zinsenzuweisung ungeeignet. Zunächst werde ein Zinssatz von 10,75 % angeführt, im Gegensatz zu 13,5 % laut Konkretisierung. Davon abgesehen komme die Zuweisung von Zinsen für die Zeit nach dem Zuschlagstag, also ab bis nicht in Betracht, weil dies § 216 Abs 1 Z 2 EO widerspreche. Auch eine allenfalls wirksame Anmeldung von Zinsen im Rahmen der Nebengebührensicherstellung sei nicht erfolgt; auf die Nebengebührensicherstellung sei nicht Bezug genommen worden.
Die Schlußkosten von S 200 seien zwar schon in der Forderungsanmeldung vom vorhanden, für ihr Entstehen sei jedoch kein Nachweis vorgelegt worden.
Da es sich um ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht handle, könnte eine Zuweisung für Zinsenrückstände auch für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag nur erfolgen, wenn eine entsprechende Anmeldung erfolgt wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei. Da die Rekurswerberin die Zuweisung eines Teilbetrages von S 574.492 als Kapital nicht bekämpfe, habe es dabei zu verbleiben. Laut Punkt 3. des Darlehensvertrags seien allerdings alle Zahlungen der Verpflichteten zuerst auf Zinsen und Kosten anzurechnen, auch wenn sie älter als drei Jahre waren. Diese Klausel des Darlehensvertrages habe die Hypothekarin, wie der Konkretisierung ihrer Forderungsanmeldung entnehmbar sei, nur bis zum , also dem vereinbarten Ende der Darlehenslaufzeit Rechnung getragen. So sei sie zum zu einer Kapitalsforderung im aushaftenden Betrag von S 574.492 gelangt und führe offene Zinsen von S 226.146 an. Ab dem sei die Kontoführung geändert worden; die jeweils errechneten Zinsen seien dem Kapital hinzugerechnet worden. Dies habe zur Folge, daß die Rückzahlungen der Verpflichteten ab nicht entsprechend als auch kapitaltilgend im ursprünglichen Sinn des Darlehensvertrages berücksichtigt wurden. Der Ergänzung der Forderungsanmeldung sei auch nicht zu entnehmen, wieviel an Kapital jeweils ausgehaftet habe, weil die Kapitalisierung zu einer Vermengung von Kapitalschuld und Zinsenschuld geführt habe. Dies führe dazu, daß auch die Ergänzung der Forderungsanmeldung zu unbestimmt sei, um allenfalls Zinsen für die letzten drei Jahre vor der Zuschlagserteilung zuweisen zu können.
Die Hypothekarin als Buchberechtigte dürfe trotz der Mangelhaftigkeit ihrer Forderungsanmeldung im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden, als hätte sie keine Forderungsanmeldung vorgenommen. In einem solchen Fall wäre ihr der Kapitalsbetrag von S 1,000.000 zuzuweisen gewesen. Das Bestehen der Schuld aus Betragshypotheken im Umfang des einverleibten Kapitalbetrags sei nicht weiter beweisbedürftig. Hier müsse sich die Hypothekarin jedoch vorhalten lassen, daß aufgrund der Ergänzung ihrer Forderungsanmeldung aktenkundig sei, daß die Kapitalforderung nicht mehr zur Gänze aushafte. Ausgehend davon, daß bei Vorliegen des Einverständnisses aller Betroffenen - wie hier - Abweichungen von den Verfahrensgrundsätzen zulässig sind, könne der Inhalt der ergänzenden Forderungsanmeldung hier ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Hypothekarin müsse sich jedoch gefallen lassen, daß auch die darin enthaltenen Nachteile wirken. Aus der Präzisierung der Forderungsanmeldung ergebe sich aber, daß Zinsen ab ohne ersichtliche Grundlage und verteilungsrechtlich unzulässig kapitalisiert wurden. Der per aushaftende Kapitalsbetrag von S 574.492 sei so in der Folge zum Nachteil der Rekurswerberin im Widerspruch zum Darlehensvertrag erhöht worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin ist berechtigt.
Gemäß § 210 EO haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden und durch Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Protokolles über die Verteilungstagsatzung wurde
über die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin, die selbst nicht
anwesend war, verhandelt. Im Widerspruch einer weiteren
konkurrierenden Hypothekargläubigerin und der Verpflichteten wurde
auf Mängel dieser Anmeldung hingewiesen und ausdrücklich die
Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Erstrichter
beantragt. Dieses Verbesserungsverfahren (hiezu s SZ 54/53; 3 Ob
81/98b; 3 Ob 90/72; Heller/Berger/Stix 1444) ist jedoch mangelhaft
geblieben, weil der Erstrichter über die Konkretisierung der
Forderungsanmeldung nicht mehr verhandelt hat. Gemäß § 212 Abs 1 Satz
1 EO haben die erschienenen Personen über die bei der Verteilung des
Meistbotes zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer
Befriedigung zu verhandeln. Kann die Verhandlung an einem Tage nicht
beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der
nächsten Tage anzuordnen (§ 212 Abs 3 EO). Der
Meistbotsverteilungsbeschluß ist gemäß § 213 Abs 1 EO nach den
Ergebnissen dieser Verhandlung aufgrund der erfolgten Anmeldungen,
der Akten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der
Anmerkung der Zuschlagserteilung ergänzten Buchauszüge zu fassen.
Das Erstgericht hätte somit nicht bloß die Hypothekargläubigerin zu
einer Verbesserung bzw Ergänzung ihrer Anmeldung auffordern, sondern
die Meistbotsverteilungstagsatzung zur Verhandlung über die
entsprechend verbesserte Anmeldung erstrecken müssen. Da das Erstgericht dies unterlassen hat, ist das Verfahren - was das Rekursgericht nicht erkannt hat - mangelhaft geblieben.
Nach Nachholung der Verhandlung über diese Anmeldung wird das Erstgericht neuerlich Beschluß über die Meistbotsverteilung (im bekämpften Umfang) zu fassen haben.