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OGH vom 28.11.2013, 6Ob163/13h

OGH vom 28.11.2013, 6Ob163/13h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M***** B*****, vertreten durch Frieders Tassul Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M*****, 2. E***** T 3. M***** Z*****, sämtliche vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einräumung eines Notwegs, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 10/13w-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom , GZ 4 Nc 33/11z–13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, den Antragsgegnerinnen die mit 514,86 EUR (darin enthalten 85,81 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege: Einerseits liege danach eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers der Liegenschaft im Sinne von § 2 Abs 1 Notwegegesetz (NWG) nicht schon in der Kenntnis (oder groben fahrlässigen Unkenntnis) der nicht ausreichenden Anbindung an das öffentliche Wegenetz (vgl 3 Ob 154/09g); andererseits werde die auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers der Liegenschaft bejaht, wenn er den Mangel der Wegeverbindung gekannt und sich damit abgefunden habe (2 Ob 37/05p, 5 Ob 1/04i).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

1. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren nur auf das NWG. Gemäß § 3 NWG besteht der Notweg in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Notweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.

Das NWG bietet aber keine Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Bewilligung des Einbaus öffentlicher Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser) in die Weganlage oder gar für die Verpflichtung einer politischen Gemeinde (hier: Erstantragsgegnerin), solche Versorgungsleitungen an das öffentliche Leitungsnetz anzuschließen. Die Abweisung des dem entsprechenden Begehrens in Punkt 3. und 4. des Antrags durch die Vorinstanzen ist schon deshalb nicht korrekturbedürftig und auch nicht von der Beantwortung der vom Rekursgericht für erheblich gehaltenen Rechtsfrage abhängig.

2. Die Bestimmungen des NWG müssen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden (RIS Justiz RS0070966). Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0052715).

3.1. Das nicht an die öffentlichen Versorgungsnetze angeschlossene, 2010 von der Antragstellerin erworbene, rund 100 Jahre alte Haus (Widmung: „Bauten im Grünland“ laut örtlichem Raumordnungsprogramm) war zuletzt lediglich als Sommerhaus benützbar und war von der öffentlichen Straße über einen 130 bis 150 m langen Weg zu Fuß, mit dem Pferd oder allenfalls mit einem Geländewagen erreichbar. Es liegt in einem „Natura 2000“-Gebiet und in einem Landschaftsschutzgebiet.

3.2. Für ein solches Sommerhaus sind diese beschränkten Zugangsmöglichkeiten nicht völlig untypisch (vgl 2 Ob 229/00s: kein Fahrweg zu einer Berghütte; 2 Ob 37/05p: bloßes Gehrecht zur Bade- und Bootshütte in der Uferzone des Wolfgangsees; man denke auch an die allgemein bekannten oft beschränkten oder nicht vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten zu Kleingartenhütten) und an sich ausreichend.

3.3. Die bisherige Benützbarkeit des Hauses als Sommerhaus rechtfertigt daher keinen Notweg, zumal ein von der Antragstellerin wie von jedermann benützbarer Fußweg zum Haus vorhanden ist.

4. Da sich somit die vom Rekursgericht für erheblich gehaltene Rechtsfrage nicht stellt, die Antragstellerin auch keine andere erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen hat und die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig sind, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG. Die Antragsgegnerinnen haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.