OGH vom 23.11.2016, 3Ob228/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 66.933,45 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 1 R 137/16a 132, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B VG einen Antrag auf Aufhebung des § 144 EO stellen, wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Seit der Neufassung der §§ 144 und 145 EO durch die EO Novelle 2000 ist eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS Justiz
RS0116953), weshalb die Höhe des Schätzwerts auch mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt nicht bekämpfbar ist (RIS Justiz RS0118674 [T1]).
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen ist, weil den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukommt (RIS Justiz RS0056514; jüngst 3 Ob 162/16v in diesem Verfahren).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00228.16Z.1123.000