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OGH vom 20.01.2016, 3Ob228/15y

OGH vom 20.01.2016, 3Ob228/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder F*****, und B*****, wohnhaft bei der Mutter S*****, diese vertreten durch Kolarz Augustin, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 23 R 80/15z 135, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen darzustellen. Das ist lediglich in einem Punkt wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Die Erwägungen des Erstgerichts zum Ferienkontaktrecht sind dahin zu verstehen, dass es zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung ein zweiwöchiges Sommerbesuchsrecht für angemessen erachtete und dies mit einem Zwischenbeschluss festlegen wollte, während es dessen datumsmäßige Festlegung wegen der Notwendigkeit der Bedachtnahme auf die konkreten, erst künftig beurteilbaren und Änderungen unterliegenden Umstände (gemäß § 187 Abs 1 ABGB sind ua jeweils das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes besonders zu berücksichtigen) einer späteren Entscheidung vorbehalten wollte (sofern von den Eltern nicht ohnehin Einigung erzielt wird). Das erweist sich angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls als jedenfalls vertretbar. Ob dies auch für das Jahr 2015 angebracht war, muss hier nicht geprüft werden, weil die Sommerferien 2015 bereits lange vergangen sind, sodass dem Vater für diesen Zeitraum jede Beschwer fehlt. Für die Sommerferien 2016 besteht aber noch ausreichend Zeit für eine einvernehmliche oder gerichtliche Regelung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00228.15Y.0120.000