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OGH vom 22.11.2017, 5Ob213/17k

OGH vom 22.11.2017, 5Ob213/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** und 2. DDr. G*****, beide vertreten durch die DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei Ing. G*****, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR) infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 48/17k-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 21 Cg 36/16m-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht übermittelt.

Text

Begründung:

Die Parteien sind jeweils Mit und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Das Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten wurde seit ununterbrochen als Kinderarztpraxis genutzt.

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, es zu unterlassen, seine Wohnung zum Betrieb einer Arztpraxis selbst zu nutzen oder einem Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Nutzung sei widmungswidrig.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Einen Bewertungsausspruch enthält seine Entscheidung nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof, dem die Akten mit einem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittelschriftsatz der Kläger vorgelegt wurden, ist derzeit zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.

1. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.

2. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision– außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorliegende Eigentumsfreiheitsklage, mit der sich die klagenden Wohnungseigentümer gegen die angeblich eigenmächtige, widmungswidrige Verwendung eines anderen Wohnungseigentumsobjekts zur Wehr setzen, hat nach der Rechtsprechung (vgl 5 Ob 13/17y) einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu enthalten, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und – falls dies der Fall ist – auch 30.000 EUR übersteigt. Der Bewertungsausspruch fehlt hier, was das Berufungsgericht nachzutragen hat.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00213.17K.1122.000
Schlagworte:
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Fundstelle(n):
AAAAD-54995