OGH vom 18.01.2012, 3Ob228/11t

OGH vom 18.01.2012, 3Ob228/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** reg. Gen. m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, wegen Zwangsversteigerung von Liegenschaften (53.734,20 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 73/11z 168, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom , GZ 4 E 2893/07p 2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs (ON 166) der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung (ON 2) mit der wesentlichen Begründung zurück, dass im Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 58 Abs 2 EO unzulässig sei und dass der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom verspätet sei. Daneben verwies das Rekursgericht auf die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten, von dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel auszugehen ist, ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Die Exekutionsbewilligung erwuchs infolge Bestätigung durch das Rekursgericht (ON 9) schon im Jahr 2007 in Rechtskraft. Die Revisionsrekurswerberin versucht nun darzulegen, dass sich ihr Rekurs nicht gegen die Exekutionsbewilligung, sondern gegen den Beschluss des Erstgerichts vom (ON 156) gerichtet habe, mit dem die zwangsweise Räumung und die Übergabe der Liegenschaft an die Betreibende angeordnet wurden. Dem steht der klare Wortlaut des Vorbringens im Rekurs ON 166 entgegen. Dort heißt es unter ausdrücklichem Bezug auf die Bekämpfung der Exekutionsbewilligung in einer Eingabe der Verpflichteten vom ausdrücklich, dass die Verpflichtete „Rekurs zur Gänze gegen die Exekutionsbewilligung an das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht“ erhebt, weil der Titel nicht existiere. Ausdrücklich wird beantragt, „das Rekursgericht wolle [die] Exekutionsbewilligung vom zur Gänze aufheben“.

Der Rekurs mag wohl aus Anlass des Beschlusses ON 156 erhoben worden sein, richtete sich aber zweifelsfrei gegen die Exekutionsbewilligung. Deren Rechtskraft steht der neuerlichen Einbringung eines Rekurses entgegen. Allfällige Mängel wären geheilt (RIS Justiz RS0001202 [T4]).