OGH vom 24.02.2010, 3Ob228/09i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert Lorenz P*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** Co, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 231/09y 41, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom , GZ 3 C 17/07y 30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sie ist daher auch nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0116144; RS0037780). Dass hier ausnahmsweise eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorläge, wie der Kläger behauptet, vermag er nicht darzulegen. Die von ihm angeführten Entscheidungen 3 Ob 112/95 (zur Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage) und 7 Ob 730/79 = GesRZ 1981, 103 (Klage auf Auflösung einer Kommanditgesellschaft) betrafen mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhalte und stehen mit der angefochtenen Entscheidung in Wahrheit nicht im Widerspruch. Zu den Folgen der Eventualmaxime für unschlüssige Oppositionsklagen folgte das Berufungsgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS Justiz RS0001369).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
XAAAD-54944