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OGH vom 15.12.2014, 6Ob162/14p

OGH vom 15.12.2014, 6Ob162/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** M*****, vertreten durch Dr. Stefan Schermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** W*****, vertreten durch Mag. Isabella Kehrer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 36 R 429/13z 32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 24 C 867/12h 27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Äußerungen der Beklagten seien insgesamt rechtswidrig, bei vergleichbarem Sachverhalt keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Das Berufungsgericht hat damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Die vom Berufungsgericht angesprochene Kasuistik des

Einzelfalls schließt in der Regel eine

beispielgebende Entscheidung aus (RIS Justiz RS0042405).

Auch die Revisionswerberin hat keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass die Beklagte etwa im Pflegschaftsverfahren (in dem die Öffentlichkeit gemäß § 19 Abs 3 AußStrG ausgeschlossen werden kann) betreffend die mit dem Kläger gemeinsamen Kinder nicht alles vorbringen dürfte, was im Zusammenhang mit dem Kindeswohl steht. Vielmehr hat die Beklagte die inkriminierte sowohl unwahre als auch kreditschädigende Tatsachenbehauptung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gegenüber einer Person getätigt, die Einfluss auf die Anstellung von Betreuungspersonen für Kinder hat. Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten hier auch keine gesetzliche Informationspflicht der Beklagten gegenüber der Behörde.

Sämtliche Ausführungen der Revisionswerberin zu § 1328a ABGB sind irrelevant, weil diese Norm einen Schadenersatzanspruch regelt. Der Kläger begehrt aber nicht Schadenersatz, sondern Unterlassung.

Die Revisionswerberin will aus einer Analogie zu § 121 Abs 5 StGB einen Rechtfertigungsgrund ableiten. Nach dieser Bestimmung ist der Täter (§ 121 Abs 1 StGB: „Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft ...“) nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das „Geheimnis“ in § 121 Abs 1 StGB einen wahren Umstand betrifft und (auch) § 121 Abs 5 StGB somit keinen Freibrief für die Verbreitung von Unwahrheiten ausstellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00162.14P.1215.000