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OGH vom 26.08.2004, 3Ob2/04x

OGH vom 26.08.2004, 3Ob2/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwalt, Wien 8, Alserstraße 21, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, ***** wider die beklagten Parteien 1.) Dipl. Ing. Matthias A*****, und 2.) Rupert B*****, beide vertreten durch Kindel & Kindel Rechtsanwälte in Wien, wegen 145.345,66 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 127/03p-19, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 42 Cg 54/03m-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 3.587,52 EUR (darin 597,92 EUR USt) bestimmten Kosten zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des drittinstanzlichen Rekursverfahrens ist die Unzuständigkeitseinrede der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Erst- und Zweitbeklagten. Das Verfahren gegen einen weiteren, in Wien wohnhaften Beklagten ruht (ON 16 AS 135).

Der klagende Masseverwalter brachte in seiner am eingebrachten Klage vor, die Beklagten würden als vertretungsbefugte Organe der gemeinschuldnerischen GmbH – über deren Vermögen am der Konkurs eröffnet wurde - jeweils mit 72.672,83 EUR = 1 Mio S für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten gemäß § 22 Abs 1 URG und allgemein aus dem Titel des Schadenersatzes bzw. auch gemäß § 25 GmbHG in Anspruch genommen. Der Erstbeklagte sei seit "handelsrechtlicher Geschäftsführer" der Gemeinschuldnerin gewesen, der Zweitbeklagte seit deren Gründung bis zur Konkurseröffnung am de facto Geschäftsführer, weil er laufend alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen der GmbH beeinflusst und laufend in deren Gestion eingegriffen habe. Bei der Gemeinschuldnerin handle es sich um eine prüfpflichtige juristische Person, die bis zur konkursgerichtlichen Schließung ein Unternehmen betrieben habe. Die Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gemeinschuldnerin zum , zum und zum seien massiv mangelhaft; die Beklagten hätten dies gekannt oder zumindest kennen müssen. Bereits dem Jahresabschluss zum wäre bei ordnungsgemäßer Erstellung zu entnehmen gewesen, dass die Gemeinschuldnerin per buchmäßig überschuldet ist. Dem entsprechend hätte bei zeitgerechter Beantragung eines Konkursverfahrens ein der Gemeinschuldnerin erwachsener Schaden vermieden werden können, der das Klagebegehren um ein Vielfaches übersteige. Dieser Schaden bestehe darin, dass gegen die Gemeinschuldnerin Verbindlichkeiten angewachsen seien, die sonst nicht entstanden wären; gleichzeitig hätten die im Rahmen des Fortbetriebs des Unternehmens bis zur Konkurseröffnung erwirtschafteten Verluste das Vermögen der Gemeinschuldnerin verringert. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf § 92b JN und Art 6 Nr 1, Art 5 Nr 3 EuGVVO.

Die Beklagten erhoben in der Klagebeantwortung die "Einrede der Unzuständigkeit", die sie vorerst nur damit begründeten, sie hätten ihren Wohnsitz in Deutschland. Im Schriftsatz ON 9 führten sie dann aus, für die Zuständigkeitsfrage sei nicht § 92b JN, sondern ausschließlich die EuGVVO maßgeblich. Der Mehrparteiengerichtsstand des Art 6 Nr 1 leg.cit. liege nur bei - hier nicht gegebener - Konnexität vor; vielmehr gründe sich die Klage gegen den in Wien wohnhaften Drittbeklagten auf eine selbständige Anspruchsgrundlage.

In der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede der Erst- und Zweitbeklagten brachte der Kläger vor, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts werde in Ansehung des Erstbeklagten auch auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO gestützt, in Ansehung beider Beklagten auf Art 5 Nr 3 EuGVVO, weil der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, der Sitz der GmbH in Wien sei.

Die Beklagten replizierten, das Klagsvorbringen zu § 25 GmbHG sei unschlüssig. Im Übrigen sei Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht anwendbar, weil die Klage auch auf § 22 URG gestützt sei, der keinen deliktischen Anspruch, sondern eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung konstituiere.

Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede und bejahte die Voraussetzungen für die Anwendung des Art 5 Nr 3 EuGVVO (Schadenshaftung des Beklagten, die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfe), nämlich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung (nach den Klagebehauptungen Fortführung des Unternehmens ohne Einleitung entsprechender unternehmensreorganisierender Maßnahmen, obwohl die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen seien bzw. durch zumindest grob fahrlässige Errichtung unzutreffender Jahresabschlüsse, in deren Folge durch die nicht zeitgerechte Einleitung des Konkursverfahrens das Entstehen weiterer Verbindlichkeiten) und den Schadenseintritt in Wien. In Ansehung des Erstbeklagten liege eine Vertragsbeziehung vor, sodass Art 5 Nr 1 EuGVVO zur Anwendung gelange.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur neuen Regelung der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus individuellen Arbeitsverträgen im EuGVVO Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, bei der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten sei nicht ausschließlich von den Angaben in der Klage auszugehen, sondern seien auch alle von den Genannten vorgebrachten und bewiesenen Tatsachen zu berücksichtigen. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen nach § 25 GmbHG und § 22 URG handle es sich um Schadenersatzansprüche, die auch gegen den "faktischen Geschäftsführer" geltend gemacht werden könnten. Die Schlüssigkeit und Berechtigung des Anspruchs sei bei Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit unerheblich.

Der Wahlgerichtsstand des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO betreffe auch vertragliche Schadenersatzansprüche; der Erfüllungsort liege wohl in Österreich. Der gegen den Zweitbeklagten - falls zwischen diesem und der Gemeinschuldnerin kein Vertragsverhältnis bestanden habe - geltend gemachte Schadenersatzanspruch iSd § 5 Nr 3 EuGVVO könne sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort geltend gemacht werden, weshalb auch hier die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen wäre. Allerdings behaupteten die Beklagten erstmals im Rekurs, sie seien Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin iSd Art 18, 20 EuGVVO gewesen. Danach könne der Arbeitgeber Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gegen den Arbeitnehmer nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats geltend machen, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz habe. Diese Umstände seien von Amts wegen wahrzunehmen (§ 42 Abs 1 JN). Individuelle Arbeitsverträge seien Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit des Arbeitnehmers zum Gegenstand hätten. Ob ein solcher individueller Arbeitsvertrag vorliege, sei derzeit noch nicht geklärt. Zwar handle es sich bei Ansprüchen nach § 22 URG oder nach § 25 GmbHG nicht um solche, die aus einem individuellen Arbeitsvertrag iSd Art 18 Abs 1 EuGVVO geltend gemacht werden. Der Kläger stütze den Anspruch aber auch ganz allgemein auf den Titel des Schadenersatzes und mache daher, falls ein individueller Arbeitsvertrag vorliege, einen derartigen abgeleiteten Anspruch geltend, wofür die Zuständigkeitsvorschrift des Art 20 Abs 1 EuGVVO zu beachten wäre. Das Erstgericht werde daher die beantragten Beweise aufzunehmen haben, um die für die Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit erforderlichen Feststellungen treffen zu können, insbesondere zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, die der Tätigkeit des Erst- und Zweitbeklagten für die Gemeinschuldnerin zugrundeliege.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Rekursinstanz zugelassene Rekurs des Klägers gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass die von den Beklagten bestrittene inländische Gerichtsbarkeit zufolge § 27a JN an Hand der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist und nach der allgemeinen Bestimmung des Art 2 EuGVVO, der auf den Wohnsitz des Beklagten abstellt, es der Heranziehung von Sondernormen bedarf, um die inländische Zuständigkeit zu begründen. Bei der Prüfung der Zuständigkeit, auch der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), ist gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 236/01i, 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204; Mayr in Rechberger2, § 41 JN Rz 2). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (7 Ob 202/00g, 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204).

Während im Verfahren erster Instanz weder von den Beklagten eingewendet noch von Amts wegen geprüft wurde, ob ein individueller Arbeitsvertrag - was in Anlehnung an Art 6 EVÜ autonom auszulegen ist – oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, verneinte das Rekursgericht zwar, dass es sich bei Ansprüchen nach § 22 URG oder nach § 25 GmbHG um solche in Art 18 Abs 1 EuGVVO genannte Ansprüche handle; es bejahte jedoch das Vorliegen eines solchen - erstmals in den Rekursen behaupteten - Anspruchs, für den die Zuständigkeitsvorschrift des Art 20 Abs 1 EuGVVO zu beachten wäre, falls - was auf Grund der erstrichterlichen Feststellungen nicht zu beurteilen sei - allgemein auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Ansprüche aus einem derartigen Rechtsverhältnis abgeleitet wären.

Dagegen macht der Kläger in seinem Revisionsrekurs zutreffend geltend, er habe nie Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Damit ist der Kläger insofern im Recht, als sich aus seinen allein maßgeblichen Tatsachenbehauptungen nicht ableiten lässt, er mache einen Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag geltend. Vielmehr bietet das Klagevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein derartiger vertraglicher Anspruch des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer klageweise geltend gemacht würde. Ein derartiger Anspruch würde im Übrigen nach österr. Recht unter § 50 Abs 1 Z 1 ASGG fallen und damit eine Arbeitsrechtssache darstellen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des hier als Erstgericht angerufenen Handelsgerichts Wien fallen würde. Dem Klagevorbringen ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen (S 2 der Klage: als vertretungsbefugte Organe ...), dass die Beklagten aus ihrer Organstellung , das heißt als Organe der gemeinschuldnerischen GmbH in Anspruch genommen werden. Das Wirken derartiger Organe einer GmbH ist vom Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht abhängig, demnach auch nicht Schadenersatzansprüche, die aus der Vernachlässigung von organschaftlichen Pflichten abgeleitet werden. Dem Prozessvorbringen des Masseverwalters ist der Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit den Beklagten nicht zu entnehmen, ja nicht einmal der Abschluss irgendeines Vertrags zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und dem Zweitbeklagten. Auch die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen individueller Arbeitsverträge iSd Art 18 EuGVVO nicht behauptet.

Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren unterliegen (6 Ob 78/97g mwN; Kodek in Rechberger2, § 482 ZPO Rz 3; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit hervorgeht. Solche Tatsachen sind dem Rekurs an die zweite Instanz jedoch nicht zu entnehmen, sondern ausschließlich Rechtsausführungen, wird doch mit keinem Wort erwähnt, wann und wo ein derartiger individueller Arbeitsvertrag der GmbH mit den Beklagten iSd Art 18 EuGVVO abgeschlossen worden wäre und welchen Inhalt diese Verträge gehabt hätten.

Was den hier allein maßgeblichen Anspruchsgrund des § 22 URG bzw. des § 25 GmbHG betrifft, handelt es sich, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, nicht um Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag iSd Art 18 Abs 1 EuGVVO, sondern um deliktische Ansprüche entweder nach Art 5 Nr 1 EuGVVO oder nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, bei denen die Klage am Ort der Erfüllung des Vertrags oder des Schadenseintritts zulässig ist. Eine Klärung der strittigen Abgrenzung dieser Gerichtsstände (siehe hiezu zuletzt eingehend Stadler, Vertraglicher und deliktischer Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht in FS Musielak 568 ff) ist hier jedoch mangels Relevanz aus folgenden Erwägungen entbehrlich: Falls es sich bei den Ansprüchen nach § 22 URG bzw. § 25 GmbHG um deliktische, direkt aus dem Gesetz abgeleitete Schadenersatzansprüche, auch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer (vgl. Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 18 Brüssel I-VO Rz 2), die unter Art 5 Nr 3 EuGVVO fallen, handelt, ist der Ort des schädigenden Ereignisses zuständigkeitsbegründend, der sich hier aus dem Sitz der Gemeinschuldnerin in Wien ergibt. Bei Bejahung des Gerichtstands nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, insoweit die Klage der GmbH bzw. des Gemeinschuldners gegen den Geschäftsführer aus einem Vertragsverhältnis (Konsens über die einseitige Bestellung zum Geschäftsführer) - nicht jedoch aus einem Anstellungsvertrag als individueller Arbeitsvertrag - abgeleitet werden könnte (siehe dazu SZ 73/106 u.a.; RIS-Justiz RS0114003; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 5 EuGVO Rz 25; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 EuGVVO Rz 10; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 5 Rz 7; Haubold in Entscheidungsrezension in IPRax 2000, 375) wäre das Ergebnis ebenfalls, dass der maßgebliche Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft (Wien) liegt.

Soweit der Kläger seinen Anspruch aber auch "allgemein auf den Titel des Schadenersatzes" stützt, mache er nach Auffassung der zweiten Instanz - wenn ein individueller Arbeitsvertrag vorgelegen sei -, einen derart abgeleiteten (vertraglichen Schadenersatz-)Anspruch geltend, wofür die Zuständigkeitsvorschrift des Art 20 Abs 1 EuGVVO zu beachten wäre. Dieser Argumentation kann der erkennende Senat nicht beitreten. Die Beklagten hätten spätestens im Rekurs an die zweite Instanz konkrete Tatsachen über solche individuelle Arbeitsverträge behaupten müssen. Da sie dies unterließen, bleibt auch für einen allfälligen abgeleiteten vertraglichen Schadenersatzanspruch kein Raum mehr. Es kann damit auf sich beruhen, welche Wirkung die formale Berufung "auf alle erdenklichen Rechtsgründe" in der Klage, die der Kläger nun als "unbeachtliche Lehrformel" sehen will, hat und welche Wirkung seine nunmehrige ausdrückliche Erklärung hat, das Klagebegehren nur auf Tätigkeiten der Beklagten als Geschäftsführer bzw. de facto Geschäftsführer zu stützen, nicht jedoch auf die Rechtsgrundlage eines Arbeitsvertrags.

Demnach ist in Stattgebung des Rekurses der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.