OGH vom 09.10.1986, 6Ob543/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Warta und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** DER
B***, Schiffamtsgasse 15, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christa H***, Angestellte, Semperstraße 35/2/9, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 54.844 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 11 R 265/85-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 14 Cg 345/83-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Übergabsvertrag vom übergab Johann H*** der am geborenen Beklagten, seiner Tochter, die Liegenschaften EZ 39 und 98 der Katastralgemeinde Siebenhirten, EZ 52 und 407 der Katastralgemeinde Hüttendorf sowie EZ 3634 der Katastralgemeinde Mistelbach im Gesamtflächenausmaß von 12 ha, 47 a, 56 m 2 samt allem Zubehör, Maschinen und Gerätschaften, Vorräten und vor allem Vieh sowie damit verbundenen Anteilsrechten um einen vereinbarten Übernahmspreis von S 1,652.000. Bloß zum Schein bestätigte er wahrheitswidrig den Erhalt eines Barbetrages von S 400.000. Die Bereinigung des restlichen Übernahmspreises erfolgte durch die Übernahme von bücherlich sichergestellten Schulden im Gesamtausmaß von S 1,120.000 durch die Übernehmerin und durch Einräumung der mit S 132.000 bewerteten Ausgedingsrechte des Übergebers, bestehend vor allem im Bewirtschaftungsrecht an sämtlichen übergebenen Liegenschaften, verbunden mit dem Mitbenützungsrecht an allen Maschinen und Gerätschaften bis zur Erlangung der Pensionsberechtigung für die Bauernpension, nach deren Erlangung bestehend im Wohnrecht im Hause Siebenhirten Nr. 39 sowie in näher umschriebenen Pflege- und Unterhaltsleistungen.
Die klagende Partei begehrte die Bezahlung von S 54.884 s.A. an im Zeitpunkt der Übergabe mindestens rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den in der Bauernsozialversicherung pflichtversicherten Johann H***. Sie behauptete, da die Versicherungsbeiträge vom Ausmaß der bewirtschafteten Liegenschaft abhingen, handle es sich bei dieser Forderung um eine Schuld, die zu dem übergebenen Vermögen gehöre und für die die Beklagte als Übernehmerin gemäß § 1409 ABGB hafte. Diese Schuld habe sie auch gekannt oder kennen müssen, da die klagende Partei ob den Liegenschaften EZ 39 und 98 der Katastralgemeinde Siebenhirten Pfandrechte für die vollstreckbare Forderung von 59.807 S auf Grund des Rückstandsausweises vom erworben gehabt habe. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie bestritt, daß sie die Schuld gekannt habe oder hätte kennen müssen, und behauptete, das erwähnte Pfandrecht sei erst nach Verbücherung des Übergabsvertrages einverleibt und gemäß § 57 GBG wieder gelöscht worden. Die Klägerin sei davon verständigt worden, habe es aber unterlassen, den Übergabsvertrag nach der Anfechtungsordnung anzufechten. Es sei kein Unternehmen übergeben worden, sondern nur landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Das zur Bewirtschaftung erforderliche Zubehör sei schon vorher in überwiegendem Maße im Eigentum der Beklagten gestanden. Die Beklagte sei auch noch nicht in den Genuß der übergebenen Liegenschaften gekommen, weil sich der Vater die Bewirtschaftung vorbehalten habe und die Einnahmen zur Bezahlung der von der Beklagten übernommenen Schuld verwendet werden müßten. Der Betrieb werde auch nach wie vor auf Rechnung des Johann H*** geführt, der von der klagenden Partei nach wie vor als Pflichtversicherter im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG geführt werde; die Beklagte sei nicht Landwirtin.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:
Zum Stichtag betrug der Einheitswert der von Johann H*** landwirtschaftlich genutzten Fläche S 322.000,-. Johann H*** schuldete der klagenden Partei an Beitragsrückständen bis Jänner 1981 S 52.453 sowie an Beitragszuschlägen gemäß § 34 BSVG S 2.179,20. Er ist weiterhin Pflichtversicherter der klagenden Partei, nicht jedoch die Beklagte, die bisher keine Beitragsvorschreibungen erhalten hat. Die Beklagte hat niemals hauptberuflich den Beruf einer Landwirtin ausgeübt. Schon vor dem Übergabsvertrag vom befand sich der leicht überwiegende Anteil (15 ha) des elterlichen Anwesens samt Maschinen im Eigentum der Beklagten, wurde jedoch von ihrem Vater bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung erfolgte auch nach dem Übergabsvertrag weiterhin durch Johann H***. Die Beklagte hat bei Vertragsabschluß die Schulden ihres Vaters bei der klagenden Partei nicht gekannt. Diese wurden ihr einen Tag nach Vertragsabschluß von ihrem Vater mit dem Bemerken mitgeteilt, die klagende Partei habe für die Beitragsrückstände Schweine gepfändet. Nicht erwiesen ist, daß die Beklagte bei der Pfändung der Schweine am anwesend war. Im fraglichen Zeitraum war der Vollstrecker des Bezirksgerichtes Mistelbach häufiger Gast am Hof, so daß es der Beklagten nicht zumutbar war, alle betreibenden Gläubiger im Gedächtnis zu behalten. Ein Pfandrecht der klagenden Partei wurde auf der Liegenschaft EZ 39 der Katastralgemeinde Siebenhirten erst am einverleibt und am gemäß § 57 GBG gelöscht.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Beklagte die Beitragsschulden weder habe kennen müssen, noch, wenn sie sie habe kennen müssen, dafür hafte. Im Hinblick auf die enorme Häufigkeit von Vollzügen auf dem Hof habe die Beklagte konkrete Forderungen einzelner Gläubiger, die nicht bücherlich sichergestellt gewesen seien, nicht im einzelnen kennen müssen. Sie wäre dadurch überfordert gewesen. Selbst wenn man den gegenteiligen Standpunkt verträte, würde sie nicht haften, weil sie am nicht das gesamte landwirtschaftliche Vermögen ihres Vaters übernommen habe und weil sie überhaupt nicht in den Genuß eines Vermögens gesetzt worden sei, über das sie faktisch hätte verfügen können. Der nahezu einzige Zweck des Übergabsvertrages sei es gewesen, den Gläubigern des Übergebers den Zugriff auf die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften mittels Zwangsversteigerung zu verweigern. Bei der Beklagten sei lediglich ein fiktiver, aber kein realer Vermögenszuwachs eingetreten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab, und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes.
Rechtlich führte es aus, daß die Beklagte ein Verschulden an der Unkenntnis der Klagsforderung treffe, da sie ihrer nach den Umständen des Einzelfalles oblegenen Erkundungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei und den ihr oblegenen Entlastungsbeweis für ihre Unkenntnis nicht einmal angetreten habe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages habe das übergebene Vermögen praktisch das gesamte noch vorhandene Vermögen des Übergebers ausgemacht. Ob die Forderung personen- oder unternehmensbezogen sei, spiele keine Rolle, weil das gesamte wesentliche Vermögen des Übergebers übergegangen sei. Daher hafte die Übernehmerin für alle Schulden ohne Rücksicht, ob sie mit dem übernommenen Vermögen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Darüber hinaus habe das übertragene Vermögen die Rolle einer Kreditbasis gespielt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Klagebegehren abzuweisen oder das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Der Rechtsweg ist zulässig, da die Haftung der Beklagten aus § 1409 ABGB abgeleitet wird und diese Haftung gemäß § 38 Abs 2 BSVG sogar bei einer Betriebsübernahme neben der Haftung nach dieser Gesetzesstelle besteht.
Die Beklagte bestreitet in ihrer Revision nicht mehr ihr Verschulden an der Unkenntnis der Klagsforderung. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß mit dem Übergabsvertrag die Übertragung eines Vermögens, nicht aber eines landwirtschaftlichen Unternehmens stattgefunden habe, und daß es sich bei der Forderung um eine Schuld handle, für die durch die Übergabe der Liegenschaften die Kreditbasis entzogen worden sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: In der Revision vertritt die Beklagte erstmals den Standpunkt, daß ein Unternehmen und nicht ein Vermögen übertragen worden sei. Damit setzt sich die Revisionswerberin jedoch in Widerspruch zu ihrem eigenen bisherigen Vorbringen, das auch unbekämpft in die Feststellungen eingeflossen ist, wonach in erster Linie lediglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke übergeben wurden, während die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehörigen notwendigen Maschinen, Geräte und sonstiges Zubehör schon vorher im überwiegenden Maße in ihrem Eigentum standen. Diese nunmehr durch die Beklagte vorgenommene rechtliche Umwürdigung, daß es sich um ein übergebenes Unternehmen handle, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatsächlich wird der bäuerliche Betrieb nach den getroffenen Vereinbarungen auch weiterhin vom Übergeber der Liegenschaften auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, so daß von einem übertragenen Unternehmen nicht gesprochen werden kann.
Im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft die Beklagte auch die Annahme des Berufungsgerichtes, im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages habe der Vertragsgegenstand das einzige Vermögen des Übergebers dargestellt.
Diese Rüge ist berechtigt.
Es wurde zwar unter Berufung auf Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1933 und Petrasch in ÖJZ 1983, 178, ausgesprochen, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben könne, weil er zum Tatsachenbereich gehöre (7 Ob 598/84; 8 Ob 83/85 u.a.). Hingegen wurde in den Entscheidungen 1 Ob 25/86 und 4 Ob 356/86 = RdW 1986, 272, denen sich der erkennende Senat anschließt, überzeugend ausgeführt, daß dann, wenn das Berufungsgericht in wesentlichen Punkten nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen und sonstigen Verfahrensergebnissen ausgeht, die Aktenwidrigkeit zugleich auch einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 498 Abs 1 ZPO darstellt, und es nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, eine Rechtsfrage auf der Grundlage aktenwidriger Feststellungen zu lösen und die Partei allenfalls auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, bei den übergebenen Vertragsgegenständen handle es sich um das einzige Vermögen des Übergebers in den Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung findet. Ohne Beweisergänzung hätte daher das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen. Bei dieser Frage handelt es sich auch um eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Gemäß § 1409 ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Die Bestimmung des § 1409 ABGB, auf welche die Klage gestützt ist, geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (Ertl in Rummel ABGB Rz 1 zu § 1409; Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens bei, JBl 1967, 550 ff., insbesondere 553; SZ 56/140; SZ 54/67; JBl 1980, 95 ua.). Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes die grundbücherliche Einverleibung (SZ 54/67; SZ 48/104; JBl 1980, 95). Bei einem übernommenen Vermögen wird grundsätzlich nur für Schulden gehaftet, die zu dem Vermögen gehören. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Schulden zum übernommenen Vermögen ist allerdings dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (Ertl aaO Rz 6 zu § 1409 ABGB; SZ 52/12; EvBl 1980/141; SZ 54/67 ua.), sofern den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens ihre Haftungsgrundlage entzogen wird, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensminderung führt, da an Stelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös tritt (2 Ob 561/82). Wenn man davon ausgeht, daß der Übergeber im wesentlichen sein gesamtes Vermögen der Beklagten übertragen hat, würde daher die Beklagte für die Beitragsschulden haften. Daß es sich dabei um auf dem Gesetz beruhende Schulden handelt, ändert daran nichts, wurde doch etwa auch für Unterhaltsansprüche die Haftung bereits bejaht (Koziol aaO 554 f; SZ 14/185). Die in der Revision zitierte Entscheidung HS 5032, wonach die den Inhaber eines Unternehmens persönlich belastenden Steuern und Abgaben nicht zu den zum Unternehmen gehörigen Schulden zählen, betrifft nicht die Übernahme des gesamten Vermögens, sondern die eines einzelnen Unternehmens.
Hingegen würde die Beklagte nicht für die Beitragsschuld haften, wenn sie nicht im wesentlichen das gesamte Vermögen ihres Vaters übernommen hätte.
Der Beklagten ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, bei den Beitragsschulden handle es sich nicht um solche, die zum übernommenen Vermögen gehören. Die Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz umfaßt die Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung. Dabei sind pflichtversichert jeweils Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sowie gewisse im Gesetz angeführte nahe Angehörige, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt (in der Unfallversicherung: wenn sie darin tätig) sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 BSVG). Die Pflichtversicherung hängt daher nicht vom Eigentum an den Liegenschaften sondern davon ab, ob der Versicherte den Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung führt oder der Betrieb für seine Gefahr und Rechnung geführt wird oder die Person zu den nahen Angehörigen des Versicherten zählt und in dessen Betrieb beschäftigt oder tätig ist. Daher ist etwa auch der Pächter oder der Fruchtnießer eines solchen Betriebes pflichtversichert. Lediglich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem Versicherungswert des land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes und dieser besteht wieder aus einem Hundertsatz des Einheitswertes dieses Betriebes (§§ 23 und 30 BSVG). Die Beiträge lasten daher nicht etwa anteilsmäßig auf den einzelnen zum Betrieb gehörigen Liegenschaften. Daher haftet gemäß § 38 Abs 2 BSVG der Betriebsnachfolger für die Beiträge, die sein Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers gemäß § 1409 ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurück gerechnet, im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Nur wenn der Betrieb übernommen wurde, tritt daher diese Haftung oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es, da die Beitragsschulden nicht auf den einzelnen Liegenschaften lasten, zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde.
Da im vorliegenden Fall der landwirtschaftliche Betrieb ungeachtet der Eigentumsübertragung an den Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Vaters der Beklagten geführt wird, und dieser auch weiterhin pflichtversichert ist, kommt eine Haftung aus der Übernahme eines Unternehmens gemäß § 1409 ABGB nicht in Frage, eine solche aus der Übernahme eines Vermögens aber nur, wenn im wesentlichen das gesamte Vermögen übernommen wurde. Das bisherige Verfahren ist daher ergänzungsbedürftig. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.