OGH vom 21.06.2007, 6Ob162/05z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L*****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 29.703,88 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 211/04f-104, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 20 Cg 76/01f-97, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise, dem Rekurs hingegen wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird in Ansehung der Abweisung von 5.322 EUR samt 4 % Zinsen seit aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte im Jahr 1992 von der Firma H***** GesmbH, bei der er als Tischler beschäftigt war, einen Bausatz für ein Holzfertigteilhaus. Das Haus wurde unter Mitwirkung des Klägers als Bauherrn errichtet. Er selbst strich die Fassade das Hauses und die Fensterrahmen und -läden. Hiefür verwendete er ausschließlich Produkte der Beklagten (A***** Naturharzöl - Imprägniergrund Nr 121 für die Grundierung; A***** Naturharzöl-Lasur Nr 132 für den Außenanstrich der Blockwandverschalung; die Lasur wurde für den Anstrich der Fensterrahmen und -läden mit A***** Abtönfarbe Nr 155 blau eingefärbt). Er hatte diese Produkte vom Verkäufer des Bausatzes und von einem Händler bezogen. Hersteller der Produkte ist die Beklagte, die diese über den Fachhandel, Tischler- und Malermeister sowie Bio- und Naturläden vertreibt.
Auf den Gebinden der Produkte sind Verwendungshinweise angebracht. Die Beklagte hat auch technische Merkblätter und anwendungstechnische Empfehlungen für die jeweiligen Produkte herausgegeben.
Das technische Merkblatt für den Imprägniergrund Nr 121 führt unter „Verwendungszweck" an, dass dieses Produkt für saugfähige Flächen innen und außen aus Holz geeignet ist und für außen eine nachfolgende Beschichtung mit Lasur oder Lack erfolgen muss. Es wird darauf verwiesen, dass sich getränkte Putzlappen und Werkzeuge selbst entzünden können. In den anwendungstechnischen Empfehlungen wird unter Punkt 2. „Anstrich auf Erstanstrich" darauf hingewiesen, dass tragende und aussteifende Hölzer gegebenenfalls gemäß DIN 68800 zum Beispiel mit A***** Borsalz-Holzschutz-Impägnierung Nr 111 nach Vorschrift zu behandeln sind und biozide Holzschutzwirkstoffe zum Beispiel gegen Bläue nicht enthalten sind und daher zu prüfen ist, ob ein vorbeugender Holzschutz notwendig ist. Im verwiesenen technischen Merkblatt Nr 111 empfiehlt der Hersteller die Borsalz-Holzschutz-Imprägnierlasur Nr 111.
Im technischen Merkblatt zur Lasur Nr 130 wird beim Verwendungszweck darauf hingewiesen, dass dieses Produkt zur wasserabweisenden und wetterfesten Behandlung aller Holzarten, vor allem im Außenbereich, geeignet ist, jedoch keine bioziden Holzschutzwirkstoffe enthält. Unter „technische Eigenschaften" sind Wasserfestigkeit und Wetterbeständigkeit vermerkt. In den anwendungstechnischen Empfehlungen wird unter dem Punkt „Untergrundvorbereitung" darauf hingewiesen, dass zu prüfen ist, „ob eventuell ein vorbeugender Holzschutz erforderlich ist (s. Techn. Merkblatt Nr. 111 bzw. A*****-Mitteilung 14 „Beitrag zu einem Holzschutz ohne Gift")".
Auf dem Gebinde der vom Kläger für den Anstrich der Fassade verwendeten Lasur steht unter Verwendungszweck: „Wasserabweisende Lasur für Holz vor allem im Außenbereich". Unter Sicherheitsratschläge ist lediglich der Hinweis enthalten, dass das Produkt brennbar ist und Putzlappen sich selbst entzünden können.
Zum Zeitpunkt der Anwendung der Produkte der Beklagten waren dem Kläger nur das technische Merkblatt und die anwendungstechnischen Empfehlungen zum Imprägniergrund Nr 121 bekannt, weil dieses Merkblatt im Unternehmen seines Arbeitgebers auflag. Darüber hinaus wurde er weder vom Verkäufer des Bausatzes noch vom Händler, von denen er die Produkte bezog, beraten.
Schon ein Jahr nach dem Anstrich, den der Kläger einmal mit dem Imprägniergrund und zweimal mit der Lasur ausgeführt hatte, war der Anstrich stark abgewittert und traten kleine Punkte an der Fassade auf, besonders an der stark bewitterten Partie an der Westseite. Auch bei den Fenstern und Umrahmungen zeigten sich starke Abwitterungserscheinungen. Nach Reklamationen des Klägers besichtigte Volkmar B*****, der mit den Produkten der Beklagten handelte und diese auch an den Lieferanten des Haus-Bausatzes verkauft hatte, das Haus des Klägers. Über seine Empfehlung schliff der Kläger das Holz an und überstrich es mit der Lasur. Nachdem dies keinen Erfolg gebracht hatte, empfahl Volkmar B***** nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger, die Lasur mit zusätzlicher Pigmentierung zu versehen und nachzustreichen. Sodann schliff der Kläger den Untergrund neuerlich an und strich es mit der höher pigmentierten Lasur. Die zusätzliche Pigmentierung hatte Volkmar B***** nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten vorgenommen und das fertig abgemischte Produkt dem Kläger zur Verwendung übergeben.
Da auch diese Maßnahme zu keinem Erfolg führte und nach etwa einem Jahr wiederum eine starke Abwitterung festzustellen war, kontaktierte Volkmar B***** Herrn H***** von der Firma M*****, der als Anwendungsberater für die Beklagte in ganz Österreich tätig war. H***** ließ ein Holzmuster mit reklamierten Anstrichpartien in einem Labor in Braunschweig untersuchen. Auf Grund dieser Laborbefunde ergab sich, dass an dem Produkt der Beklagten selbst keine Mängel festgestellt werden konnten.
Das Abblättern der Anstriche führte zu zunehmendem Bläuepilz- und Schimmelpilzbefall am Holz des Hauses. Eindringendes Wasser wusch das Holz aus. Es zeigt bereits Rissbildung, die wiederum zu noch stärkerem Pilzbefall und in der Folge zur Fäulnis des Holzes führt. Die Schäden an der Holzfassade, den Fenstern und den Fensterumrahmungen werden im Zeitablauf größer. Eine Sanierung ist dringend erforderlich, um die endgültige Zerstörung der Hölzer zu verhindern. Sie ist nur dann Erfolg versprechend, wenn die Holzflächen demontiert und maschinell geradlinig bis unter die vergrauten, vom Bläuepilz befallenen Stellen abgeschliffen werden. Einige Holzteile wie die Fensterumrahmungen und Fassadenteile im untersten Bereich der Süd- und Westseite sind durch starke Rissbildung zerstört und zu ersetzen. Für den neuen Anstrich der Holzteile betragen die Gesamtkosten für Maler- und Anstreicherarbeiten 5.991,84 EUR. Hinzu kommen noch die Kosten für den Austausch der Holzfassadenteile in Höhe von 12.498 EUR.
Der Imprägniergrund und die Lasur der Beklagten waren trotz mehrmaliger Nachbesserung nicht in der Lage, das Holz am Haus des Klägers vor Witterungseinflüssen (UV-Strahlung des Sonnenlichts, Regen, Pilzbefall) zu schützen. Die - vom Kläger nicht verwendete - Borsalz-Holzschutz-Imprägnierlasur Nr 111 hätte auf Grund der unzureichenden Imprägnierung der verwendeten Lasuren wenig Schutz gegen Pilzbefall bewirken können. In der Volldeklaration der Produkte sind sämtliche Inhaltsstoffe angeführt. Diese hatten keine ausreichende Wirkung gegen Bläuepilzbefall. Sie waren zudem nicht in der Lage, die Holzoberflächen gegen UV-Strahlung und Spritzwasser zu schützen. Die beschriebenen Materialien sind nicht ausreichend witterungsbeständig. Sie entsprechen den Vorgaben auf den technischen Merkblättern unter „Verwendungszweck" nicht vollständig. Sie sind nur bedingt wasserfest und wetterbeständig und im Außenbereich nur an sehr geschützten Stellen zu verwenden. Beim Imprägniergrund Nr 121 und bei der Lasur Nr 130 der Beklagten wird auf den beigelegten Merkblättern auf wasserabweisende und wetterfeste Eigenschaften besonders hingewiesen. Von einer Einschränkung dieser Eigenschaften im Gebrauch bei Schlagregen, exponierter Lage oder besonderem Mikroklima ist in diesen Merkblättern nicht die Rede. Die Lage des Hauses des Klägers ist für die Verhältnisse im Alpenvorland nicht ungewöhnlich. Ein Holzschutzmittel, das in Österreich vertrieben wird, müsste den Bedingungen durch diese Witterungseinflüsse unbedingt drei bis vier Jahre standhalten.
Der Kläger begehrt mit seiner am eingebrachten Klage zuletzt 29.703,88 EUR samt Zinsen. Zur Höhe des Klagebegehrens brachte er zunächst vor, er wolle die Kosten von 5.160 EUR für die Fenstersanierung durch Abschleifen und Neuanstrich, die Kosten der Sanierung der Holzuntersicht von 8.000 EUR und die Kosten einer Erneuerung der Giebelschalung als Sturzschalung sowie der Blockwandschalung von 17.118 EUR, insgesamt 30.278 EUR abzüglich des Selbstbehalts nach dem PHG von 574,12 EUR, ersetzt haben. Zuletzt führte er - ohne die Höhe des Klagebegehrens zu ändern - aus, die Sanierungskosten gliederten sich in:
- 5.322 EUR Erneuerung der ostseitigen Schalung
- 11.940 EUR Erneuerung der Schalung an den anderen Seiten
- 3.780 EUR Streichen der kompletten Schalung
- 926,64 EUR Fenster- und Türenschleifen
- 9.100 EUR Erneuerung der Untersichtsschalung
- 1.936 EUR Streichen der Untersicht
- 3.000 EUR Abschleifen von Sparren und Pfetten (Summe: 36.004,64 EUR).
Die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden einstehen, weil das von ihr hergestellte und in den Verkehr gebrachte Produkt für den vorgegebenen Zweck ungeeignet sei. Die Beklagte empfehle das Produkt für das Anstreichen im Außenbereich, obwohl es weder witterungsbeständig sei noch die nötige fungizide Wirkung habe. Die Beklagte hafte für die fehlende Aufklärung über die Eigenschaften ihres Produkts, die durch die missverständliche und unvollständige Anleitung verursacht worden sei. Trotz Durchführung der von der Beklagten empfohlenen Verbesserungsversuche sei das Holz an der Fassade und an den Fenstern beschädigt. Es sei inzwischen ein Totalschaden eingetreten. Er habe Anspruch auf eine „ordentliche Optik" der gesamten Holzfassade. Allfällige Farbunterschiede an den Wänden durch bloßen teilweisen Austausch von Fassadenteilen müsse er nicht hinnehmen, sodass grundsätzlich die Neuherstellung der gesamten Fassade erforderlich sei. Erst nach Vorliegen des von ihm eingeholten Privatgutachtens habe er von den Schäden, deren Ursachen und von der Person des Schädigers erfahren. Ihn treffe keine Mitverantwortung am Schaden, habe er doch über die Jahre wiederholte Sanierungsversuche unternommen. Der Schaden habe sich jedoch mangels Witterungsbeständigkeit der Produkte der Beklagten ständig vergrößert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Allfällige Schäden an den Holzteilen des Hauses seien nicht auf die Verwendung der von ihr hergestellten Produkte, sondern auf das Auftragen der Farbe auf ungenügendem Untergrund und auf eine falsche Verarbeitung der Produkte zurückzuführen. Diese seien fehlerfrei und entsprächen dem Stand der Wissenschaft. Sie taugten für die Verwendung im Außenbereich, sobald eine Behandlung mit Borsalz oder Holzschutz-Imprägnierung erfolge. Diese Eigenschaften des Produkts habe sie ausführlich dargestellt. Sie habe insbesondere auf die fehlende biozide Wirkung und eine allenfalls notwendige Vorbehandlung hingewiesen. Die vom Kläger geltendgemachten Schäden seien nach dem PHG nicht ersatzfähig. Ein Schadenersatzanspruch sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens im Jahr 1993 zu laufen begonnen. Der Kläger habe sich von 1993 bis 2000 um keine Ursachenforschung bemüht. Ihn treffe ein Mitverschulden, weil er es seit 1993 unterlassen habe, notwendige Schutzmaßnahmen für das Holz seines Hauses zu ergreifen.
Das Erstgericht gab der Klage mit 17.989,84 EUR samt 4 % Zinsen seit statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte es weiters fest, dass neben der unzureichenden Witterungsbeständigkeit die nötige fungizide Wirkung nicht gegeben war, sodass die Vergrauung des Holzes durch den Schimmelbefall und die Fruktifikation des Schimmels nicht verhindert werden konnten. Rechtlich führte es aus, dass die Beklagte ihre Instruktionspflicht gemäß § 5 Abs 1 Z 1 PHG verletzt habe. Das von ihr hergestellte und vertriebene Produkt sei nämlich nur bedingt wasser- und witterungsfest. Dennoch weise sie in der Beschreibung auf die wetterfesten Eigenschaften besonders hin. Diese enthalte keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Witterungsbeständigkeit bei Schlagregen, bei Verwendung in exponierten Lagen und bei besonderen Mikroklimaten. Ein durchschnittlicher Anwender werde auch bei sorgfältigem Lesen der Merkblätter auf diese eingeschränkte Wirkung der Produkte nicht hingewiesen. Die Beklagte habe daher die Kosten für die notwendigen Maler- und Anstreicharbeiten von 5.991,84 EUR und die Kosten für den Austausch der Holzfassadenteile von insgesamt 12.498 EUR abzüglich des Selbstbehalts von 500 EUR nach PHG zu ersetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der Berufung der Beklagten jedoch Folge. Es wies das Klagebegehren in Ansehung von 14.708,88 EUR samt Anhang und von 1 % Zinsen aus 14.995 EUR seit ab. In Ansehung von 14.995 EUR samt 4 % Zinsen seit hob es das Urteil auf. Es sprach aus, dass die Revision gegen sein Teilurteil und der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig seien.
Zur Berufung des Klägers führte es aus, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des PHG idF BGBl 1988/99 anzuwenden seien. Der Schadenersatz nach PHG beschränke sich auf die Kosten der Wiederherstellung oder auf den Wert der beschädigten Sache. Ein bloßer Vermögensschaden sei nicht zu ersetzen. Der Sachschaden werde nur ersetzt, wenn er an einer vom fehlerhaften Produkt verschiedenen Sache eingetreten sei. „Weiterfresserschäden" seien daher nicht zu ersetzen. Der Kläger behaupte, die Beklagte schulde ihm die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Fassade; er müsse sicher gehen können, dass die gesamte Fassade keine Farbtonunterschiede zeige; es dürfe keine Gefahr mehr bestehen, dass sich die Farbe neuerlich lösen werde. Damit meine der Kläger nicht mehr eine vom Produkt verschiedene Sache bzw verlasse er die Ebene der Schäden, die durch eine Beschädigung/Zerstörung einer vom Produkt verschiedenen Sache entstanden seien. Insofern habe das Erstgericht die Klagepositionen „5.322 EUR Kosten für den Austausch der Holzfassade der Ostseite" und „9.558 EUR Kosten für die Erneuerung der Untersichtschalung sämtlicher Dachvorsprünge", deren Zuspruch der Kläger mit seiner Berufung begehre, zutreffend abgewiesen. In Bezug auf die mit der Berufung weiter verfolgte Klageposition „3.000 EUR Kosten für Abschleifen und Imprägnieren der Sparren-Balken- und Pfettenköpfe" sei ein Klageerfolg noch nicht abschließend beurteilbar. Nach den Verfahrensergebnissen könnte es sich dabei - wenigstens teilweise - um Kosten der Behebung von Schäden an einer vom Produkt verschiedenen Sache handeln. Der Sachverhalt aber bleibe insofern unklar, als aus der Feststellung der Kosten für den Austausch der Holzfassadenteile mit 12.498 EUR - auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - nicht deutlich genug hervorgehe, ob die Feststellung die Kosten von 3.000 EUR für das Abschleifen der Sparren und Pfetten einschließen sollte oder nicht. Insoweit werde der angefochtene Sachverhalt nicht übernommen.
Zur Rechtsrüge der Beklagten, deren Rüge von Verfahrensmängeln und der Beweiswürdigung das Berufungsgericht für unbegründet erachtete, führte es aus, dem Kläger stehe ein Zuspruch der Position „5.951,84 EUR Gesamtkosten Maler- und Anstreicher" nicht zu. Insoweit handle es sich um keinen nach dem PHG ersatzfähigen Schaden, weil der Ersatz der Kosten für den Neuanstrich den Ersatz des Schadens aus dem Produkt selbst bedeuten würde. Eine Verschuldenshaftung sei auszuschließen, weil die Beklagte nicht deliktisch gehandelt habe und mit dem Kläger nicht in Vertragsbeziehung gestanden sei. Nach richtiger Auffassung sei auch die Wirkungslosigkeit eines Produkts ein Produktfehler im Sinn des PHG. Der Fehler liege in der Darbietung, die fälschlicherweise Vertrauen in die Wirksamkeit des Produkts erwecke. Nach der Darbietung des Produkts habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass es wegen der wasserabweisenden und wasserfesten Eigenschaften verwendet werde, obwohl es insbesondere an exponierten Stellen und bei Schlagregen sowie besonderen kleinklimatischen Verhältnissen nicht empfehlenswert sei. Die Beklagte habe in ihrer Darbietung ungenügend auf die notwendige Vor- oder Nachbehandlung bei Verwendung ihrer Produkte hingewiesen. Holz werde gerade und vor allem deshalb gestrichen, um es nicht dem Befall durch Pilze und Bläue und dem sonstigen Witterungsunbill auszusetzen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher gegeben. Die Kausalität ergäbe sich daraus, dass ein wirksames Produkt den Schaden verhindert hätte.
Das Erstgericht habe sich mit der Verjährungseinrede der Beklagten nicht auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen getroffen, die deren abschließende Beurteilung erlaubten. Nach § 14 PHG iVm § 1489 ABGB verjährten Schadenersatzansprüche nach dem PHG innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schädiger und Schaden. Eine Kenntnis werde von der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne. Die Kenntnis müsse auch das Wissen vom Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten umfassen. Der Geschädigte dürfe sich aber nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den maßgebenden Tatsachen schon irgendwie zufällig zu erfahren. Nach einer gewissen Überlegungsfrist könne der Geschädigte nach den Umständen des Falls verpflichtet sein, wenn er davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten habe und ihm das Kostenrisiko zumutbar sei. Die Parteien hätten dazu unterschiedliches Vorbringen erstattet, das Erstgericht dazu jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch für die abschließende Beurteilung des Mitverschuldenseinwands fehlten Feststellungen.
Über die Klagsabweisung im Urteil des Erstgerichts hinaus stehe die Nichtberechtigung des Zuspruchs von 5.991,84 EUR sA fest, während der Kläger einen Mehrzuspruch von höchstens 3.000 EUR erreichen könne; die Differenz daraus betrage 2.991,84 EUR sA, die abzuweisen sei. In Ansehung der noch strittigen 14.995 EUR sei mit Aufhebung vorzugehen. Die Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Ersatzpflicht und zu den Konsequenzen der Wirkungslosigkeit von Produkten fehle.
Der Kläger bekämpft mit seiner Revision das Teilurteil des Berufungsgerichts in Ansehung der Abweisung von 5.951,84 EUR (Malerkosten) und von 5.322 EUR (Kosten der Erneuerung der Fassade an der Ostseite) und begehrt deren Zuspruch.
Die Beklagte begehrt mit ihrem Rekurs die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses und die Abänderung im klageabweisenden Sinn.
Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags teilweise berechtigt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass vor dem Obersten Gerichtshof nur noch die Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) und der Umfang des Ersatzes des Sachschadens strittig sind; andere Haftungsgründe werden nicht (mehr) releviert.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Rekurs der Beklagten:
Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Farben unsachgemäß angewendet, durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt und daher unbeachtlich ist. Der Verweis auf Ausführungen in der Berufung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und wirkungslos (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 25 mwN).
Die Rekurswerberin führt aus, das Berufungsgericht setze Sicherheitserwartungen in unzulässiger Weise mit Erfolgs- und Qualitätserwartungen im Sinn einer bestimmten Erfolgswirksamkeit gleich. Damit werde der Boden der Produkthaftung verlassen. Die Erwartungen des Klägers seien nicht auf Sicherheit in Bezug auf Schutz vor Schädigung gerichtet gewesen, sondern darauf, dass das Produkt bestimmte Eigenschaften habe und Wirkungen erziele, die nur im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu erörtern seien. Die Holzteile seien nicht durch einen Fehler des Produktes, sondern durch Witterungseinflüsse entstanden. Die Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt keine bioziden Holzschutzwirkstoffe enthalte und zu prüfen sei, ob eventuell ein vorbeugender Holzschutz erforderlich sei.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Ein Produkt ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Erwartungen orientieren sich ua an der Darbietung des Produkts (§ 5 Abs 1 Z 1 PHG). Die berechtigten Sicherheitserwartungen sind ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (SZ 70/61; RIS-Justiz RS0107605).
Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch. Unter Darbietung des Produkts wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden. Dabei gehört es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (1 Ob 53/98w mwN; RIS-Justiz RS0071547).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 162/97f im Fall eines unwirksamen Abdichtungsmaterials die Wirkungslosigkeit des Produkts als Fehler im Sinn des PHG angesehen, ohne die im Schrifttum umstrittene Frage der Haftung nach dem PHG für unwirksame Produkte ausdrücklich zu thematisieren.
Die in der Literatur zum PHG überwiegende Meinung qualifiziert die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, als Produktfehler (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung1 § 5 Rz 37 ff; P. Bydlinski, ZVR 1989, 34 f; Sack, Jbl 1989, 622 f; Musger, wbl 1990, 289 ff; Posch in Schwimann VII³, § 5 PHG Rz 21; Grau, Produktfehler 88 ff; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung² § 5 Rz 126 ff mwN in Rz 127).
Nach der anderen, vor allem von Welser (PHG1 § 5 Rz 20 ff; ihm folgend Preslmayr, Handbuch² 74) vertretenen Auffassung stellt die Wirkungslosigkeit keinen Fehler im Sinn des PHG dar. Zwar bestünde vom Gesetzeswortlaut her kein Einwand, die Haftung damit zu begründen, dass das Produkt - insbesondere angesichts Darbietung und Gebrauchs - nicht die Sicherheit biete, die man zu erwarten berechtigt sei. Wenn der Hersteller im Rahmen der Darbietung einen bestimmten Rechtsgüterschutz verspreche, so könne sein Fehlen als gefährliche Eigenschaft betrachtet werden. Ein Ersatz widerspreche jedoch dem Sinn der Produkthaftung. Dieser beruhe auf dem Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders durch eine schädigende Eigenschaft des verwendeten Produkts. Das sei bei der Schädigung wegen des wirkungslosen Produkts nicht der Fall. Außerdem würde ansonsten das Erfüllungsinteresse ersetzt, das aber grundsätzlich von der Haftung nach dem PHG nicht erfasst sei. Die Einbeziehung der Wirkungslosigkeit von Produkten würde zu einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Beschaffenheit der Leistung, also eine Art Garantie, führen, die dem österreichischen Recht fremd sei. Andererseits könne mangelhaftes Funktionieren „oft auch als teilweise Wirkungslosigkeit" definiert werden. Diese sei aber „zweifellos vom Schutz des PHG erfasst", sodass eine schwierige Grenzziehung „aufgrund einer Wertung" erfolgen müsse und danach zu fragen sei, ob dem Produkt schlechterdings die Fähigkeit fehlt, bestimmte, näher zu definierende Schäden zu verhindern oder zu beseitigen oder ob der Schaden wegen eines „Betriebsfehlers", eines „fehlerhaften Funktionierens" des Produkts selbst eingetreten ist.
Der erkennende Senat schließt sich der dargestellten herrschenden Meinung und der in der genannten Entscheidung des 2. Senats vertretenen Auffassung an, für die der Gesetzeswortlaut spricht. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist und dadurch gesetzlich geschützte Rechtsgüter schädigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Fehler auf einem „Zuviel", einem „Zuwenig" oder „Garnichts" an Wirkung beruht (Grau, Produktfehler 88 f; Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128). Verneinte man die Haftung bei Produkten, die wegen ihrer gefahren- und schadensvermeidenden Wirkung angeschafft werden, diese Wirkung aber nicht entfalten, wäre ein nicht unerheblicher Teil der Fälle von der Haftung aus dem PHG ausgenommen, für die das Gesetz wohl gedacht war (Sack, Jbl 1989, 622; Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128). Wenngleich es bei der Produkthaftung nicht um die Gebrauchstauglichkeit, sondern um den Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders geht, so spricht dies nicht gegen die herrschende Auffassung, können sich doch vertragliches Erfüllungsinteresse und das nach dem PHG relevante Integritätsinteresse überschneiden, weshalb auch das PHG anwendbar ist (Sack, Jbl 1989, 622 mwN; Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128 mwN).
Die Vorinstanzen bejahten die Fehlerhaftigkeit der Lasuren der Beklagten, weil diese entgegen der Darbietung (Angaben der Beklagten auf den Gebinden und Merkblättern über die wasserabweisenden und wetterfesten Eigenschaften) nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet waren. Dem ist nicht entgegenzutreten. Der Hinweis auf fehlende biozide Holzschutzwirkstoffe und einen eventuell erforderlichen vorbeugenden Holzschutz ist nicht geeignet, die durch die nicht einschränkenden Angaben über die wasserabweisenden und wetterfesten Eigenschaften und die Eignung im Außenbereich hervorgerufenen, berechtigten Sicherheitserwartungen zu zerstören. Die beklagte Herstellerin, die schon nach den gewählten Vertriebswegen von einer Verwendung auch durch nur mäßig Sachkundige auszugehen hatte, musste vielmehr damit rechnen, dass ein vorbeugender Holzschutz von einem Verwender unterlassen wird, weil ihm nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei Fehlen der nicht eindringlich, eher vage empfohlenen Vorbehandlung der mit den Produkten der Beklagten auf Grund ihrer Angaben intendierte Holzschutz im Außenbereich nicht oder nur unter ganz besonderen Bedingungen bewirkt werden kann.
Das Berufungsgericht hat - von der Rekurswerberin nicht gerügt - in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass ein wirksames Produkt den Schaden verhindert hätte. Es ist deshalb die Kausalität des Produktfehlers für den eingetretenen Schaden zu bejahen (Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128 mwN; vgl Welser/Rabl aaO § 5 Rz 45). Es hat weiters zutreffend - und vom Rekurs auch nicht bekämpft - erkannt, dass der Verwendungszweck der unwirksamen Produkte auch darin lag, einen Schadensfall bei Holz wie den eingetretenen zu vermeiden, und damit den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl Musger, wbl 1990, 289; Fritz/Grau aaO § 5 Rz 130) bejaht.
II. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger macht geltend, gemäß § 14 PHG richte sich die Höhe des Schadenersatzes nach den Bestimmungen des ABGB. Das habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es seien daher nach diesen Bestimmungen die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur der beschädigten Sache zu ersetzen. Bei der „Fassade" eines Einfamilienhauses handle es sich um ein Gesamtprodukt, das nach den Feststellungen zur Gänze beschädigt worden sei, sodass auch die Kosten des Austausches der Holzfassadenteile an der Ostseite zu ersetzen seien. Die vom Erstgericht zuerkannten Malerkosten seien erforderlich, um die Fassade wieder ordnungsgemäß herzustellen.
Hiezu wurde erwogen:
Soweit im PHG nicht anders bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden (§ 14 Abs 1 PHG). Nach § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts, wenn durch den Fehler eines Produkts eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird, für den Ersatz des Schadens. Schäden am fehlerhaften Produkt sind demnach nach dem PHG nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0111170). Der Ersatz ist - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (1 Ob 184/98k mwN ua) - auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Werts beschränkt. Bei der Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache bleibt der Produktcharakter einer beweglichen körperlichen Sache erhalten, sodass etwa der Hersteller fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am übrigen Gebäude eingetretenen Schaden haftet (2 Ob 162/97f mwN). Für den Erhalt der Produkteigenschaft der von der Beklagten hergestellten Lasuren ist es demnach nicht von Bedeutung, ob der Kläger die Holzbretter vor oder nach ihrer Montage am Haus strich.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die zu ersetzenden Sanierungskosten nicht die Kosten eines Neuanstrichs umfassen, weil der Schaden am fehlerhaften Produkt nicht zu ersetzen ist (vgl Ch. Rabl, ecolex 1999, 315 Anm zu 1 Ob 184/98k); durch den Fehler des Produkts wurde nichtgestrichenes Holz beschädigt.
Die Frage, ob die Sanierungskosten die Kosten einer Erneuerung (Reparatur) des Holzes an der Ostseite der Fassade umfassen, ist noch nicht entscheidungsreif, sodass insoweit mit Aufhebung vorzugehen ist.
Der Kläger behauptete in erster Instanz, dass sich auch an der Ostseite der Fassade Schimmelpilz bilde (ON 77; ON 93), also auch Holz dieser Seite beschädigt sei. Den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es eine derartige Beschädigung annimmt oder nicht. Einerseits spricht es - ohne Differenzierung nach Seiten - von Schäden an der Holzfassade, andererseits stimmt der vom Erstgericht - wie schon das Berufungsgericht darstellt - festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Betrag für den „Austausch der Holzfassadenteile" mit jenem Betrag überein, den der Sachverständige für die Sanierung des Holzes (ohne Neuanstrich) an der Süd-, West- und an der Nordseite nannte. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein Schimmelpilzbefall auch des Holzes an der Ostseite eine - die Haftung der Beklagten für den Ersatz des Schadens begründende - Beschädigung durch den von ihm zutreffend bejahten Fehler der Produkte der Beklagten wäre, und hat die Frage des Vorliegens einer Beschädigung des Holzes an der Ostseite und der Kosten einer Sanierung aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen für unerheblich gehalten. Demnach liegen rechtliche Feststellungsmängel vor. Das Verfahren ist in diesen Punkten zu ergänzen, falls die Verjährungseinwendung nicht begründet sein sollte.
Ist das Holz an der Ostseite nicht durch den Fehler der Produkte der Beklagten beschädigt, so kommt es bei der Wiederherstellung der Fassade für die Frage, ob sich der Kläger mit der Reparatur der drei anderen Seiten abfinden muss, darauf an, ob ihm dies wegen der auftretenden Farbdifferenzen nach der Verkehrsauffassung zugemutet werden kann (vgl SZ 56/126). Ist es ihm nicht zumutbar, so zählen zu den zu ersetzenden erforderlichen Reparaturkosten nicht die Kosten des Anstrichs, käme es doch sonst zu einem Ersatz des Schadens am fehlerhaften Produkts selbst. Erforderlichenfalls - bei Verneinung einer Beschädigung der Ostseite - wird daher das Verfahren in der aufgezeigten Richtung (Zumutbarkeit der Farbunterschiede nach der Verkehrsauffassung; erforderliche Reparaturkosten) zu ergänzen sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.