OGH vom 20.12.2017, 3Ob226/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. X*****, 2. Mag. N*****, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 324/17w, 47 R 325/17t-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 12 E 1825/17p-1, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 12 E 1825/17p-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht den Betreibenden antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 20.000 EUR die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob den Miteigentumsanteilen der Verpflichteten an einer näher bezeichneten Liegenschaft.
Infolge Rekurses der Verpflichteten wies das Rekursgericht den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Betreibenden,
den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78
EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78
EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, angesichts der Höhe der betriebenen Forderung zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (RISJustiz
RS0109620 [T10, T 11, T 14]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78
EO und § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T 8]; zu allem jüngst 3 Ob 22/17g).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00226.17G.1220.000 |
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NAAAD-54661