OGH vom 12.01.2005, 7Ob264/04f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Margit S*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 116/04p-21, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 4 Cg 269/02d-17, infolge Berufung der Klägerin abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.315,08 (darin enthalten EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt eine Zahnarztpraxis und ist bei der beklagten Partei betriebshaftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) zu Grunde. Letztere enthalten ua folgende hier maßgeblichen Bestimmungen:
Art 3
Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig geführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl Nr 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung bzw über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
Art 13
Ärzte; Dentisten; Tierärzte (Tierkliniken)
...
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist mitversichert.
Anfang Februar 2002 stellte sich Wolfgang G*****, ein Zimmermann, in der Ordination der Klägerin als Zahnarzt "Dr. Rudolf Frank" vor. Die Klägerin, die schon seit längerer Zeit einen Berufskollegen zur Gründung einer Ordinationsgemeinschaft gesucht hatte, ließ ihn in der Folge in ihrer Ordination Zahnbehandlungen an Patienten durchführen, wobei der Genannte von 18. bis als ihr Urlaubsvertreter und in der übrigen Zeit von bis als Wahlarzt tätig war. Ob die Klägerin von ihm Zeugnisse oder sonstige Legitimationsurkunden verlangte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls sah die Klägerin keine derartigen Ausweise oder Zeugnisse ein, wenngleich G***** im Besitz derartiger (gefälschter) Unterlagen lautend auf Dr. Frank war.
Die Klägerin erhob im Hinblick auf Ansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler ihres Urlaubsvertreters Deckungsklage.
Die Beklagte wendete ein, leistungsfrei zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei gemäß Art 13.2. EHVB 1995 die ärztliche Befugnis des Urlaubsvertreters des Versicherungsnehmers. Soweit G***** nicht als Urlaubsvertreter, sondern als Wahlarzt in den Ordinationsräumen der Klägerin tätig gewesen sei, sei diese Tätigkeit von vornherein nicht mitversichert. Behandlungsfehler des als Wahlarzt auftretenden G***** könnten der Klägerin nach § 1313a ABGB daher nicht angelastet werden. Für rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden bestehe kein Versicherungsschutz. G***** sei vorsätzliche Herbeiführung des Schadens anzulasten, da er natürlich gewusst habe, nicht zahnärztlich ausgebildet zu sein. Darüber hinaus bestehe auch Leistungsfreiheit nach Art 3 EHVB 1995, weil der Klägerin die mangelnde fachliche Befähigung des Genannten auffallen hätte müssen und weil sie durch Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines weiteren Zahnarztes eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen und dadurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung bewirkt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters mitversichert, doch sei als Urlaubsvertreter nur ein Arzt mit einer entsprechenden fachlichen Qualifikation zu verstehen. Zudem bestehe der Risikoausschluss des Art 3 EHVB 1995. Wenngleich Grasel mangels eines maßgeblichen Einflusses auf die Betriebsführung nicht als leitender Angestellter zu werten sei, sei es doch ein Organisationsverschulden der Klägerin gewesen, einen Urlaubsvertreter zu engagieren, ohne sich entsprechende Zeugnisse oder Legitimationsurkunden zeigen zu lassen. Dies habe den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigt. Weiters sei der Klägerin die Unterlassung der Meldung der Tätigkeit eines weiteren Arztes in ihrer Ordination als Obliegenheitsverletzung anzulasten, die zu einer Gefahrenerhöhung geführt habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und stellte urteilsmäßig fest, dass die Beklagte der Klägerin aus der Betriebshaftpflichtversicherung insoweit Versicherungsdeckung zu gewähren habe, als ihr mögliche Behandlungsfehler des Wolfgang G***** alias Dr. Rudolf Frank gemäß § 1313a ABGB zugerechnet würden. Sämtliche vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgründe seien nicht tragfähig:
Art 13 Pkt 2. EHVB 1995, der inhaltlich weitgehend dem § 151 Abs 1 VersVG entspreche, stelle eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar. Da nicht die Versicherungsdeckung für die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters Wolfgang G***** Prozessgegenstand sei, sondern nur die Versicherungsdeckung für die persönliche Haftung der Klägerin, soweit sie für Behandlungsfehler gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe, sei die Frage, ob ein Nichtarzt Urlaubsvertreter im Sinne des Art 13 Pkt 2 EHVB 1995 sein könne, hier nicht entscheidungswesentlich. Ob die Beschäftigung eines Nichtarztes als Zahnarzt, ohne dessen Ärzteausweis iSd § 27 Abs 7 ÄrzteG einzusehen, der Klägerin iSd Art 3 EHVB 1995 als grob oder bloß als leicht fahrlässig anzulasten sei, bedürfe keiner abschließenden Stellungnahme, weil selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit die zweite Voraussetzung der Leistungsfreiheit nach Art 3 EHVB 1995 nicht vorliege, nämlich bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften. Diese Voraussetzung müsse nach dem Wortlaut des Art 3 EHVB 1995 kumulativ zur groben Fahrlässigkeit vorliegen, damit Leistungsfreiheit der Versicherung eintrete. Hiefür genüge es nicht etwa, dass G*****, der nicht als leitender Angestellter anzusehen sei, vorschriftswidrig gehandelt habe, sondern es müsste die bewusste Übertretung einer Vorschrift der Versicherungsnehmerin, also der Klägerin selbst, anzulasten sein. Als eine von der Klägerin eventuell übertretene Vorschrift komme nur § 27 Abs 2 ÄrzteG in Betracht. Nach dieser Bestimmung habe sich der Arzt vor Ausübung des ärztlichen Berufes bei der Österreichischen Ärztekammer zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes sei vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Gleichgültig ob die Personal- und Ausbildungsnachweise der Ärztekammer oder dem Dienstgeber vorzulegen seien, ergebe sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin diese Vorschrift positiv gekannt und bewusst übertreten hätte, geschweige denn aus dem in Art 3 EHVB 1995 beispielsweise angeführten Motiv der Kosten- oder Zeitersparnis. Solches habe die Beklagte auch nicht behauptet. Bloßes Kennenmüssen der Vorschrift reiche für ein bewusstes Übertreten nicht aus. Vergleichbare Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Organisationsverschulden des Versicherungsnehmers den Versicherungsschutz ausschließe, gebe es nicht. Die Beklagte sei daher nicht nach Art 3 EHVB 1995 leistungsfrei. Eine Leistungsfreiheit lasse sich auch nicht aus einer Gefahrenerhöhung zufolge Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines Urlaubsvertreters ableiten, da sich die Versicherung gemäß Art 2 Pkt 1. EHVB 1995 ausdrücklich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos erstrecke. Die von der Beklagten als wesentlich angesehene Unterscheidung, dass Wolfgang G***** teils als Urlaubsvertreter der Klägerin, teils als Wahlarzt tätig geworden sei, sei ohne Bedeutung, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren ohnedies auf die Fälle ihrer Haftung nach § 1313a ABGB beschränkt habe. Damit sei der Deckungsumfang abgegrenzt. Soweit es zutreffe, dass die Tätigkeit des Wolfgang G***** als Wahlarzt außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1313a ABGB liege, sei dies nicht Prozessgegenstand.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil nur Versicherungsbedingungen für einen selten vorkommenden Einzelfall auszulegen gewesen seien.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen (demnach also das Ersturteil wieder hergestellt) werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Von der Klägerin wird in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Da einschlägige oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung insbesondere des Art 13 Pkt 2 EHVB 1995 noch fehlt, diese Klausel aber zweifellos weiteren Versicherungsverträgen zugrunde gelegt wurde (bzw werden soll), weshalb die Bedeutung der Entscheidung über den vorliegenden Fall hinausgeht und auch eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu Art 3 EHVB 1995 angezeigt erscheint, sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, an dessen Ausspruch der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) - gegeben. Die demnach also zulässige Revision der Beklagten ist aber nicht berechtigt.
Prozessentscheidend ist die Auslegung der bereits eingangs wiedergegebenen Bestimmungen der Art 3 und 13 Pkt 2. EHVB 1995.
Nach stRsp sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 289/03f und 7 Ob 107/04t). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 107/04t uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 73/02i; 7 Ob 107/04t ua), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 205/02a uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu § 864a mwN).
Die Auslegung der betreffenden Versicherungsbedingungen durch das Berufungsgericht steht mit diesen Grundsätzen im Einklang.
Die Gegenmeinung der Revisionswerberin, Art 13 Pkt 2 EHVB 1995, wonach die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters mitversichert ist, sei dahin auszulegen, dass nur Urlaubsvertreter mit ärztlicher Befugnis mitumfasst seien, findet im Wortlaut der Klausel keine Deckung; danach ist die persönliche Schadenersatzpflicht eines Urlaubsvertreters schlechthin mitversichert. Dass ein Urlaubsvertreter im Sinne dieses Artikels in aller Regel Arzt oder Dentist sein wird, ist selbstverständlich. Warum aber der Versicherungsnehmer, der von einem Nichtarzt über seine Qualifikation getäuscht wurde (ohne dass die kumulativ in Art 3 der EHVB 1995 geforderten Voraussetzungen vorliegen wie im Folgenden dargelegt wird), vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll, ist aus der betreffenden Vertragsbestimmung in keiner Weise ersichtlich. Selbst wenn aber diesbezüglich Zweifel blieben, müssten diese iSd § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers, also der Beklagten gehen und daher zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Interpretation führen.
Auch die Auslegung des Art 3 EHVB 1995 durch das Berufungsgericht ist zu billigen. Sie entspricht der bereits in der Entscheidung 7 Ob 35/01z, VersE 1917 = VersR 2002, 511 = ZVR 2001/111, 405 vorgenommenen Interpretation des Art 3 EHVB 1993, der mit der gegenständlichen Bestimmung wortgleich ist. Es wurde ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung von der Vorgängerbestimmung des Pkt 3 Abschnitt A EHVB 1978 (zu der umfassende höchstgerichtliche Judikatur existiert) dadurch unterscheide, dass sie die Leistungsfreiheit bei bewusster Verletzung einschlägiger Vorschriften auf grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs beschränke. Schon dort wurde also davon ausgegangen, dass die Voraussetzung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und das bewusste Zuwiderhandeln gegen für den versicherten Betrieb oder Beruf geltende Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften - dem Wortlaut der Klausel entsprechend - kumulativ vorhanden sein müssen. Die gegenteilige Ansicht der Revisionswerberin, schon eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls allein führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers, da "und" im zweiten Halbsatz des genannten Artikels als "oder" zu lesen sei, entbehrt jeder - insbesondere auch teleologischen - Grundlage. Dagegen spricht auch schon der Titel des Art 3 EHVB 1995 "Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften".
Die Leistungsfreiheit der Beklagten setzte demnach (auch) einen bewussten (dh vorsätzlichen) Verstoß gegen Vorschriften durch die klagende Versicherungsnehmerin voraus. Einen solchen hat die dafür beweispflichtige (vgl 7 Ob 5/90, SZ 63/38 = VR 1990, 348 = VersR 1990, 1415; 7 Ob 35/01z; RIS-Justiz RS0073001 [T 2]) Beklagte aber in erster Instanz gar nicht behauptet.
Schließlich ist auch eine von der Revisionswerberin noch eingewendete Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichtes von oberstgerichtlicher Judikatur nicht gegeben. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung 7 Ob 6/84, RIS-Justiz RS0080407 (T 3) = ZVR 1985/29 = VersE 1185 = VersR 1985, 580, in der ein Organisationsverschulden des Versicherungsnehmers zum Ausschluss der Versicherungsdeckung führte, bezog sich auf Art 6 AKHB und betraf den unkontrollierbaren Gebrauch von Probekennzeichen im mangelhaft organisierten Betrieb eines Autohändlers. Mit der vorliegenden Causa ist dieser Fall in keiner Weise vergleichbar. Dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Nichtarztes als Urlaubsvertreter ein sorgloses, allenfalls sogar als grob fahrlässig zu qualifizierendes Vorgehen vorgeworfen werden könnte, wurde vom Berufungsgericht ohnehin bedacht und rechtlich erörtert. Warum in diesem Zusammenhang ein (expressis verbis in erster Instanz gar nicht behauptetes) Organisationsverschulden entscheidungswesentlich sein soll, wird von der Revisionswerberin nicht plausibel dargetan.
Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts sohin frei von Rechtsirrtum erweist, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.