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OGH vom 22.01.2014, 3Ob225/13d

OGH vom 22.01.2014, 3Ob225/13d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Steinacher Partner Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 131.532,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 121.377,30 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 139/13v 23, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Steyr vom , GZ 4 Cg 61/12x 17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der gerügte Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 498 Abs 1 ZPO liegt nicht vor:

Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Besprechung am ohnedies berücksichtigt und ist davon ausgegangen, dass die dort erzielte Einigung in keinem Widerspruch zu dem in der Folge vereinbarten schriftlichen Vertragstext vom stünde. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Rechtsfrage.

2. Die Auslegung eines Vertrags begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936). Steht die Vertragsauslegung hingegen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0042776).

3. Die außerordentliche Revision zeigt kein unvertretbares Auslegungsergebnis auf:

3.1 Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig: Danach sollen die Umschlagsmengen der Jahre 2002 bis 2005 (nur) auf die Garantiemengen der Jahre 2006 bis 2008 angerechnet werden.

3.2 Dass eine Anrechnung der Umschlagmengen der Jahre 2002 bis 2005 auf (nicht erreichte) garantierte Mengen ab dem Jahr 2009 nicht vereinbart wurde, steht auch im Einklang mit der weiteren Regelung, wonach die beklagte Partei berechtigt ist, mit einer in einem Jahr erzielten Überschreitung der Garantiemenge in den nächsten vier Jahren allenfalls auftretende Fehlmengen auszugleichen: Das Berufungsgericht verwies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass in den Jahren 2002 bis 2005 keine „Garantiemengen“ vereinbart wurden und daher auch eine Überschreitung von Garantie mengen in den Jahren 2002 bis 2005 im Sinne der zitierten Vertragsbestimmung nicht denkbar war.

3.3 Das Berufungsgericht hat sich ferner eingehend mit dem von der Beklagten in der außerordentlichen Revision hervorgehobenen Umstand auseinandergesetzt, dass die ausdrücklich vereinbarte Anrechnung der Umschläge der Jahre 2004 und 2005 auf die für die Jahre 2006 bis 2008 vereinbarten Garantiemengen überflüssig war, weil die Garantiemengen für die Jahre 2006 bis 2008 schon durch die bereits bekannten und ziffernmäßig in den Vertragstext aufgenommenen Umschläge der Jahre 2002 und 2003 abgedeckt waren. Das Berufungsgericht hat aber auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es durchaus vorstellbar sei, dass die handelnden Personen die erwähnte „Überdeckung“ zwar erkannten, ihr aber keine weitere Bedeutung beimaßen, weshalb ungeachtet der „Überdeckung“ der Vertragswortlaut maßgeblich sei.

3.4 Dass allenfalls auch die von der Beklagten gewünschte Vertragsauslegung vertretbar ist, begründet das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht (RIS Justiz RS0042936 [T17]; 1 Ob 178/13b mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt schon angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts nicht vor.

Fundstelle(n):
VAAAD-54508