OGH 16.12.2003, 1Ob270/03t
Rechtssätze
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Normen | KartG 1988 §30a ff KartG 1988 §124 |
RS0118521 | § 124 KartG ist auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden. |
Normen | KartG 1988 §5 Abs4 KartG 1988 §30a ff |
RS0118522 | Stellen einzelne gesetzliche Tatbestände des KartG nur auf Kartelle ab, so sind sie grundsätzlich auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden, sofern nicht ersichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke vorliegt und eine analoge Anwendung der betreffenden Norm auch auf vertikale Vertriebsbindungen sachgerecht und notwendig erscheint. Hier: § 124 KartG. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Autohaus GmbH, ***** vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Austria GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 186.316,55 sA infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 88/03w-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom , GZ 16 Cg 58/02m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.159,75 (darin EUR 359,96 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt den Klagebetrag als Ausgleichs- und Schadenersatzanspruch aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kfz-Händlervertrags durch die beklagte Partei. Die vereinbarte Schiedsklausel stehe gemäß § 124 Abs 1 KartG der Geltendmachung der Ansprüche vor dem ordentlichen Gericht nicht entgegen.
Die beklagte Partei erhob unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung im Händlervertrag die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. § 124 Abs 1 KartG beziehe sich nur auf Kartelle im Sinne des KartG, die in § 9 KartG definiert seien. Die vorliegende Vereinbarung stelle jedoch eine vertikale Vertriebsbindung im Sinne des § 30a KartG dar. Durch die Kartellgesetznovelle 1993 seien vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Regelungen herausgenommen und einem eigenständigen Regime unterstellt worden. Dabei werde der Gegenstand der vertikalen Vertriebsbindung allgemein, ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Kartells, definiert. Diese Abgrenzung der vertikalen Vertriebsbindungen von Kartellen unterstreiche ihre eigenständige Behandlung. Das Argument einer verpflichtenden Zuständigkeit ordentlicher Gerichte aus Gründen der Publizität vermöge am eigenständigen rechtlichen Regime vertikaler Vertriebsbindungen nichts zu ändern, zumal sich das öffentliche Interesse an derartigen vertikalen Händlerverträgen mit Auswirkungen lediglich auf das Verhältnis zweier Privater in engen Grenzen halte.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach § 124 Abs 1 KartG könne in Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag die Entscheidung durch das ordentliche Gericht auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Die im Wesentlichen bereits im § 116 KartG 1972 enthaltene Bestimmung solle dem bei Kartellstreitigkeiten in hohem Maß berührten öffentlichen Interesse Rechnung tragen. Die in Kartellverträgen in der Regel enthaltenen Schiedsklauseln führten dazu, dass eine staatliche Kontrolle der Rechtsanwendung entfiele und die Praxis der Schiedsgerichte nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang der Allgemeinheit zur Kenntnis gelangte. Das Fehlen der Publizität bilde einen schwerwiegenden Nachteil, auch wenn gegen ein Urteil sachlich nichts einzuwenden sei. Auch bestehe keine Gewähr für eine einheitliche Rechtsprechung der verschiedenen Schiedsgerichte. Diese Bedenken träfen zwar auch für andere als Kartellschiedsgerichte zu, doch seien sie bei der Kartellrechtsprechung besonders schwerwiegend, weil hier das öffentliche Interesse in hohem Maß berührt werde. Es erscheine daher gerechtfertigt, Schiedsklauseln zu beschränken. Beim hier zu beurteilenden Kfz-Händlervertrag handelt es sich allerdings um eine vertikale Vertriebsbindung im Sinn von § 30a KartG. Vor der Novelle 1993 seien vertikale Kartelle, die keine Preisbindungen waren, als Vertriebsbindungen bezeichnet worden. Dadurch sei zunächst nichts an der Geltung der allgemeinen Bestimmungen für Kartelle auch für Vertriebsbindungen geändert worden. Diese Rechtslage sei jedoch wiederholt als zu kompliziert kritisiert worden. Die rechtliche Behandlung einer Vertriebsbindung (im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs) sei davon abhängig gewesen, ob es sich überhaupt um ein Kartell und bejahendenfalls, um welche Art von Kartell es sich dabei gehandelt hat. Durch die KartG-Nov 1993 seien vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Regelung herausgenommen und einem eigenständigen, für alle vertikale Vertriebsbindungen einheitlichen, rechtlichen Regime unterstellt worden. Seit der Novelle 1993 unterscheide das KartG in seiner Systematik und Terminologie konsequent zwischen Kartellen und vertikalen Vertriebsbindungen, sodass Letztere nicht automatisch mitgemeint seien, wenn von Kartellen die Rede ist.
Ob die seit 1988 unverändert gebliebene und im Wesentlichen bereits in der Fassung 1972 (als § 116) enthaltene Bestimmung des § 124 KartG, die auf Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag abstellt, nun auch auf vertikale Vertriebsbindungen - obwohl vom Wortlaut nicht mitumfasst - Anwendung finden solle, weil sie ursprünglich zum Zeitpunkt ihrer historischen Einführung solche Vertriebsbindungen, die den Kartelltatbestand erfüllten, erfasst habe, könne nur unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung beurteilt werden. Es sei daher zu prüfen, ob auch bei Streitigkeiten aus einer vertikalen Vertriebsbindung das öffentliche Interesse in ähnlich hohem Maße wie bei einer Streitigkeit aus einem Kartellvertrag bestehe. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Frage bislang nicht auseinandergesetzt. In der nicht unmittelbar einschlägigen Entscheidung zu 1 Ob 300/00z habe der Oberste Gerichtshof allerdings auf die Gründe, aus denen der Zugang zu den staatlichen Gerichten offenstehen solle, nämlich die Publizität und die Entscheidungskontinuität, abgestellt. Gerade diese Gründe lägen bei der Geltendmachung ausschließlich individueller schuldrechtlicher Ansprüche auf Zahlung eines Ausgleichs- und Schadenersatzbetrags nicht vor.
Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 124 Abs 1 KartG auf vertikale Vertriebsbindungen bislang an den OGH noch nicht herangetragen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 300/00z nur die Frage der Anwendbarkeit des § 124 Abs 1 KartG auf Schiedsgutachtervereinbarungen behandelt, ohne sich aber mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Bestimmung auch auf vertikale Vertriebsbindungen Anwendung finde. Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch als nicht berechtigt.
Daran, dass § 124 Abs 1 KartG seinem Wortlaut nach vertikale Vertriebsbindungen nicht erfasst, kann kein Zweifel bestehen, ist dort doch ausschließlich von "Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine aufgrund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen" die Rede. Zutreffend haben die Vorinstanzen dargestellt, dass durch die KartG-Nov 1993 die vertikalen Vertriebsbindungen als eigene Kategorie eingeführt, in einem eigenen Abschnitt des KartG (II a. Abschnitt) geregelt und damit aus dem Begriff des Kartells herausgenommen wurden, zu dem der II. Abschnitt nähere Regelungen enthält. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der KartG-Nov 1993 verweisen deutlich auf die mit der früheren Rechtslage verbundenen Unsicherheiten, die insbesondere daraus resultierten, dass die rechtliche Behandlung einer "Vertriebsbindung (im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs)" davon abhängig war, ob es sich im jeweiligen Fall um ein Kartell und bejahendenfalls, ob es sich dabei um ein Absichts- oder nur um ein Wirkungskartell handelte (1096 BlgNR 18. GP, 17). Die Novelle sollte dieser Kritik insoweit Rechnung tragen, als vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Regelung herausgenommen und einem eigenständigen - für alle vertikalen Vertriebsbindungen einheitlichen - rechtlichen Regime unterstellt werden; dabei wurde der Gegenstand der vertikalen Vertriebsbindung allgemein - ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkale eines Kartells - definiert (aaO 17). Wesentliche Unterschiede in den Rechtsfolgen sind seither, dass vertikale Vertriebsbindungen - anders als Kartelle - nur einer Anzeigepflicht unterliegen und danach ohne weiteres durchgeführt werden können, sofern sie nicht untersagt werden, wogegen für Kartelle die Anzeige- und Bewilligungspflicht gilt. Weiters wurde für vertikale Vertriebsbindungen eine Verordnungsermächtigung für Freistellungen (§ 30e KartG) erlassen, die insbesondere im Rahmen der Gruppenfreistellungen im Kfz-Handel Bedeutung hat. In den Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen wird neuerlich darauf hingewiesen, dass bisher angezeigte Vertriebsbindungen mit dem Inkrafttreten der Novelle ihren Kartellcharakter verlieren (aaO 25).
Diese Erwägungen des Gesetzgebers haben insbesondere in § 5 Abs 4 KartG ihren Niederschlag gefunden, der ausdrücklich anordnet, dass der Abschnitt II des KartG auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden ist; dieser enthält ausschließlich Regelungen, die allein für ("echte") Kartelle gelten. Der von der Revisionsrekurswerberin gezogenen Schlussfolgerung, da in § 5 Abs 4 KartG nur der Abschnitt II für unanwendbar erklärt werde, müssten die übrigen Teile des Gesetzes stets auch für vertikale Vertriebsbindungen gelten, ist nicht zu folgen, weil es ansonsten nicht erforderlich gewesen wäre, in zahlreichen Einzelbestimmungen (zB § 75 Abs 4, § 142 Z 1 lit a) ausdrücklich die Geltung (auch) für vertikale Vertriebsbindungen anzuordnen. § 5 Abs 4 KartG soll im Sinne der dargestellten Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen ersichtlich nur klarstellen, dass eine gleichzeitige Qualifikation als vertikale Vertriebsbindung und als Kartell nicht in Betracht kommt, sondern vertikale Vertriebsbindungen grundsätzlich den nur für Kartelle geltenden Regelungen nicht unterliegen. Stellen einzelne gesetzliche Tatbestände des KartG nur auf Kartelle ab, so sind sie daher grundsätzlich auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden, sofern nicht ersichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke vorliegt und eine analoge Anwendung der betreffenden Norm auch auf vertikale Vertriebsbindungen sachgerecht und notwendig erscheint.
Davon kann jedoch bei der Regelung des § 124 KartG nicht gesprochen werden, zumal der erklärte Gesetzeszweck schon in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur teilweise erreicht werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in 1 Ob 300/00z darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien den im § 124 Abs 1 KartG angeordneten "Vorrang" des ordentlichen Gerichts damit begründen, dass aus Gründen der Publizität und der Entscheidungskontinuität der Zugang zu den staatlichen Gerichten offenstehen soll. Damit wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Publizität von Entscheidungen in Kartellrechtsangelegenheiten und einer gleichförmigen Entscheidungspraxis dargetan, dass über jenes auf anderen Rechtsgebieten hinausgeht. Dieses öffentliche Interesse wurde jedoch offenbar als nicht so durchgreifend angesehen, dass der Ausschluss der Austragung solcher Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten als erforderlich angesehen wurde. Nach § 124 Abs 2 KartG kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht von einem Beteiligten dann nicht mehr begehrt werden, wenn er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Somit haben es die Parteien ungeachtet der Regelung des Abs 1 in der Hand, derartige Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen, sofern sie übereinstimmend bekräftigen, nach wie vor an der getroffenen Schiedsvereinbarung festhalten zu wollen. Damit wird letztlich im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung doch dem (übereinstimmenden) Parteieninteresse an einer - allenfalls rascheren - Erledigung des Streits durch ein Schiedsgericht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an Publizität und Entscheidungskontinuität eingeräumt.
Ist aber das mit einer gesetzlichen Vorschrift angestrebte Ziel bereits in ihrem (unstrittigen) unmittelbaren Anwendungsbereich - hier also bei Streitigkeiten aus einem ("echten") Kartellvertrag - in keiner Weise abgesichert, so müssten für eine analoge Anwendung auf Tatbestände, für die dieser Gesetzeszweck noch weniger Bedeutung hat, ganz besonders gravierende Gründe ins Treffen geführt werden, die hier allerdings nicht ausgemacht werden können. Davon, dass noch mehr Gründe für die Anwendung des § 124 KartG auf vertikale Vertriebsbindungen sprächen als für die Anwendung auf (horizontale) Kartelle, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht die Rede sein, lässt der Gesetzgeber doch an verschiedenen Stellen (etwa im Zusammenhang mit der bloßen Anzeigepflicht und der Regelung über die Freistellung durch Verordnung) erkennen, dass das öffentliche Interesse an einer staatlichen Kontrolle von Kartellen größer ist als bei vertikalen Vertriebsbindungen. Die bloße wirtschaftliche Übermacht eines Vertragspartners ist auch außerhalb des Kartellrechts kein ausreichender Grund dafür, den Abschluss von Schiedsvereinbarungen bzw deren Rechtsfolgen zu beschränken.
Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vertriebsverträgen könnten sich in ähnlicher Weise auf die Volkswirtschaft auswirken wie Wettbewerbsbeschränkungen in horizontalen Vereinbarungen (Kartellen), übersieht sie, dass nach der Rechtslage vor der Novelle 1993 bei Vertriebsbindungen jeweils im einzelnen Fall geprüft werden musste, ob sie als Kartell einzustufen waren. Für Vertriebsbindungen, die nicht als Kartell zu qualifizieren waren, kam die Anwendung des § 124 KartG nicht in Betracht. Würde man nun im Sinne der Argumentation der klagenden Partei diese Bestimmung nicht nur auf Kartelle (einschließlich der Preisbindungen gemäß § 13 KartG), sondern unterschiedslos auch auf alle Arten von vertikalen Vertriebsbindungen anwenden, bedeutete dies im Ergebnis eine erhebliche Verschärfung, weil damit auch jene vertikalen Vertriebsbindungen erfasst würden, die nach der früheren Regelung mangels Kartellcharakters von § 124 KartG nicht betroffen waren. Für eine derartige (hypothetische) Absicht des Gesetzgebers der Novelle 1993 fehlt aber jeglicher Hinweis.
Abgesehen davon, dass eine solche Verschärfung auch sachlich schwer zu rechtfertigen wäre, kann dem Gesetzgeber zudem nicht unterstellt werden, er habe zwar an verschiedenen anderen Stellen des Gesetzes, lediglich irrtümlich aber nicht auch in § 124 KartG eine Erstreckung auf vertikale Vertriebsbindungen ausdrücklich angeordnet. Die unmissverständlich erklärte Absicht, vertikale Vertriebsbindungen als eigene Kategorie und ohne jeden Überschneidungsbereich neben die Kartelle in deren verschiedenen Formen zu stellen, rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur für Kartelle getroffene Anordnungen idR nicht auch für vertikale Vertriebsbindungen gelten sollen. Im Anwendungsbereich des § 124 KartG spricht dafür auch die demonstrative Aufzählung typischer "Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag", die Streitigkeiten "über eine aufgrund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30)" erwähnt. Die gesetzlichen Regelungen über die Mäßigung von Vertragsstrafen (§ 29) sowie die Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) finden sich nun aber im II. Abschnitt des KartG, der auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden ist (§ 5 Abs 4 KartG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00270.03T.1216.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAD-54505