OGH vom 12.12.2007, 7Ob262/07s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG*****, vertreten durch Breitmeyer Decker Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 28.733,-- sA, über die Revision des Klägers (Rechtsmittelinteresse EUR 20.652,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 83/07y-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 35 Cg 69/05v-16, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „D***** AG" auf „D***** AG *****" von Amts wegen berichtigt.
2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.126,62 (darin enthalten EUR 187,77 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe :
Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m).
Zu 2.): Dem Kläger, der bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, wurden bei einem in der Zeit von 5. bis verübten Einbruchsdiebstahl aus seinem Kellerabteil diverse, im Anhang zum Ersturteil im Einzelnen aufgelistete Gegenstände, überwiegend Kraftfahrzeugzubehör (beispielsweise Autoradios verschiedener Hersteller, Boxen, CD-Wechsler, Felgen für diverse Autos, Stoßdämpfer, Speziallenkräder, usw), gestohlen. Die Beklagte hat ihrem Versicherungsnehmer den Zeitwert der gestohlenen Sachen von EUR 4.300,-- ersetzt.
Der Kläger forderte den Zuspruch weiterer EUR 28.733,-- (sA), weil ihm entgegen der Ansicht der Beklagten eine Neuwertentschädigung zustehe. Am modifizierte er das Klagebegehren im Hinblick darauf, dass die Entschädigung über den Zeitwert hinaus den Nachweis des Kaufes neuer Gegenstände voraussetze, dahin, dass er Zahlung auf ein Treuhandkonto seines Rechtsanwaltes begehrte.
Die Beklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, nur zum Ersatz des Zeitwerts der gestohlenen Sachen verpflichtet zu sein, weil Versicherungsschutz grundsätzlich nur für die Wohnung im engeren Sinn sowie für Gegenstände geringeren Werts bestehe, die nicht in der Wohnung aufbewahrt würden. Bei den abhanden gekommenen Gegenständen handle es sich zudem nicht um Sachen des täglichen Gebrauchs, sondern um Handelsware, die im Rahmen einer Haushaltsversicherung nicht mitversichert sei. Im Übrigen sei auch die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände innerhalb eines Jahres nach dem Schadenstag nicht sichergestellt worden und damit eine weitere Voraussetzung für eine Entschädigung des Neuwerts nicht erfüllt.
Dem Versicherungsvertrag der Streitteile liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) (Fassung 2002)" zugrunde. Deren hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Artikel 1
Welche Sachen und Kosten sind versichert?
1. SACHEN:
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
...
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung?
...
2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:
2.1 AUF DEM DACHBODEN, IM KELLER ODER ERSATZRAUM:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
...
Artikel 6
Was wird im Schadenfall entschädigt?
...
1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).
...
1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt.
....
5. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen
...
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist."
Die Parteien haben auch die Geltung der „Ergänzung zur Haushalt-Top-Vollschutz-Versicherung 76E" vereinbart, die folgende Bestimmung enthält:
„HAUSHALTVERSICHERUNG
1.) generelle Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs. In Abänderung des Art 6, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) werden für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt.
Als Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Art 6, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) gültig."
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter „Sachen des täglichen Gebrauchs", für die die Neuwertversicherung gelte, fielen nach der Ergänzungsklausel 76E lediglich „die in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes". Für die in einem Kellerabteil und nicht in der Wohnung aufbewahrten Gegenstände habe die Beklagte nach Art 6 Punkt 1.4 ABH nur den Zeitwert zu ersetzen.
Das (nur im Umfang der Abweisung von EUR 20.652,-- sA vom Kläger angerufene) Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Lege man die Bestimmungen Art 1 Punkt 1.1 und Art 3 Punkt 2.1 der ABH und die Klausel 76E so aus, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen müsse, so ergebe sich, dass der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert versichert sei. Davon zu unterscheiden seien alle anderen Sachen, insbesondere der Boden- und Kellerkram; dieser bestehe aus weniger wertvollen Sachen und werde üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung - auf dem Dachboden oder im Keller - aufbewahrt. Darauf, ob der Kläger das gestohlene Kraftfahrzeugzubehör täglich verwendet habe, komme es nicht an. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob Sachen des Wohnungsinhaltes, die üblicherweise sicherheitstechnisch wesentlich besser geschützt würden als Sachen am Dachboden oder im Keller, gestohlen worden seien oder eben Sachen, die außerhalb der Wohnung aufbewahrt würden und etwa in einem Kellerabteil nur beschränkt gesichert seien. Ein redlicher Versicherungsnehmer werde daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass Sachen des Wohnungsinhaltes, also das, was in der Wohnung aufbewahrt werde, zum Neuwert versichert sei, während es für die restlichen Gegenstände nur eine Zeitwertversicherung gebe. Dem Kläger stehe daher nur der bereits ersetzte Zeitwert der gestohlenen Gegenstände zu. Entgegen der Ansicht des Klägers könne Art 3 Punkt 2. der ABH nicht entnommen werden, dass damit eine Pflicht zur Neuwertentschädigung normiert werden sollte. Daraus sei nur ersichtlich, dass auch außerhalb der Wohnräume bestimmte Sachen des Wohnungsinhaltes versichert seien; zu welchem Wert (Neuwert oder Zeitwert) werde darin aber nicht näher festgelegt. Da das Klagebegehren bereits aus diesem Grund unberechtigt sei, müsse auf weitere Einwände der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung des Klagebegehrens, nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die auszulegenden Versicherungsklauseln vom Obersten Gerichtshof noch nicht geprüft worden seien.
Der Kläger macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm der Betrag von EUR 20.652,-- samt Zinsen zu Handen des Klagevertreters (auf dessen Treuhand-Konto) zugesprochen werde, wobei eine Auszahlung an den Kläger nur gegen Vorlage von saldierten Rechnungen über die angeschafften Ersatzgegenstände und die Rückzahlung eines allfälligen Differenzbetrages an die Beklagte erfolge. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Klärung der Rechtslage angezeigt erscheint, zulässig; sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Zwischen den Parteien ist vor allem die Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klauseln der dem Versicherungsverhältnis zugrundegelegten ABH (Fassung 2002) samt Ergänzung 76E strittig. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 47/07y mwN).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweist sich die Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe (lediglich) Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts der ihm gestohlenen Gegenstände, wenn auch nur im Ergebnis, frei von Rechtsirrtum. Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass die begehrte Entschädigung des Neuwerts entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht schon daran scheitert, dass die Gegenstände nicht im eigentlichen, besser geschützten Wohnbereich, sondern in einem (nur durch ein Vorhangschloss gesicherten) Kellerabteil gelagert waren. Zuzustimmen ist dem Revisionswerber zunächst auch darin, dass die Klausel 76E, die ja eine „Ergänzung" der ABH 2002 (im Folgenden ABH) darstellt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhalt mit den ABH, auf die in der genannten Klausel auch ausdrücklich Bezug genommen wird, gelesen und verstanden werden muss. Auszugehen ist davon, dass gemäß Art 1 Punkt 1.1 ABH „der gesamte Wohnungsinhalt" versichert ist, der sich nach Art 3 Punkt 2. ABH aber nicht nur im eigentlichen, in der Regel besser geschützten Wohnungsbereich, sondern unter anderem auch im Keller befinden kann. Nach Art 6 Punkt 1.2 ABH ist für zerstörte oder entwendete Sachen von der Beklagten grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu leisten, es sei denn, der Zeitwert liegt - wie im vorliegenden Fall - unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises; dann hat die Beklagte nach Art 6 Punkt 1.4 ABH nur den Zeitwert zu ersetzen. Die Klausel 76E normiert eine Ausnahme von dieser Bestimmung; danach bemisst sich die Entschädigung für „Sachen des täglichen Gebrauchs" wiederum grundsätzlich mit dem Wiederbeschaffungspreis. Nach der in Abs 2 dieser Klausel enthaltenen Begriffsbestimmung sind unter „Sachen des täglichen Gebrauchs" alle „in Verwendung stehenden" Sachen des Wohnungsinhaltes zu verstehen. Für alle anderen, also für alle nicht „in Verwendung stehenden" Sachen gilt weiter Art 6 Punkt 1.4 ABH.
Damit, dass es nach dem Wortlaut der betreffenden Klauseln also (auch wenn dies ein sachlich begründetes, dem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer durchaus verständliches Kriterium wäre) nicht auf den Stand- oder Lagerort der gestohlenen Gegenstände, sondern darauf ankommt, ob die Sachen „in Verwendung" waren, ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen. Bedenkt man, dass es sich beim gestohlenen Gut (überwiegend) um in großer Menge (insgesamt werden im Ersturteil über 60 verschiedene Artikel aufgelistet) in einem Kellerabteil gelagertes (nicht der Ausübung des Fleischhauerberufes des Beklagten dienendes) gebrauchtes Kraftfahrzeugzubehör handelt, ist auszuschließen, dass die gestohlenen Gegenstände „in Verwendung stehende" Sachen des Wohnungsinhaltes waren. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Gegenstände nach dem Vorbringen des Klägers nicht beruflich verwendet wurden; andernfalls hätte nach Art 1 Punkt 1.1 ABH für sie ja gar kein Versicherungsschutz bestanden und wäre dem Kläger also auch nicht der Zeitwert zu ersetzen gewesen.
Ob es sich bei den gestohlenen Gegenständen um „Sachen des täglichen Gebrauchs" handelt, bedarf hier letztlich keiner weiteren Erörterung, weil auch der weitere Einwand der Beklagten, die Voraussetzung des Art 6 Punkt 5. ABH sei nicht erfüllt, zum Ergebnis führt, dass - weil der Zeitwert der gestohlenen Gegenstände 40 % ihres Wiederbeschaffungspreises am Schadenstag bei weitem nicht erreichte - eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Neuwert der gestohlenen Sachen zu ersetzen, jedenfalls zu verneinen ist: Nach Art 6 Punkt 5. ABH wird eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigung nur insoweit erworben, als deren Verwendung „zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist". Es handelt sich dabei um eine sogenannte Wiederherstellungsklausel, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0081840; vgl auch RS0081460) weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 Rz 1a). Der entsprechende Nachweis gegenüber dem Versicherer ist binnen eines Jahres ab Schadenseintritt zu erbringen. Die Klausel entspricht der Bestimmung des § 97 VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt (Kollhosser aaO Rz 1). Nicht erforderlich ist, dass eine Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände tatsächlich erfolgte. Vielmehr tritt die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände ein. Schon dadurch wird nämlich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers in Form von Bargeld (weitgehend) verhindert und so der Zweck erreicht, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern (Martin, Sachversicherungsrecht³ R IV 8). Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung „gesichert" ist, entscheidet nach herrschender Meinung Treu und Glauben (Kollhosser aaO Rz 14 mwN); es hängt diese Frage von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände bestehen (7 Ob 262/05p, SZ 2005/172 mwN; RIS-Justiz RS0112327).
Der Kläger erkennt selbst die Notwendigkeit einer Sicherstellung im Sinn des Art 6 Punkt 5. ABH, meint aber, diese dadurch erreicht zu haben, dass er das Klagebegehren in der Verhandlung am insofern modifiziert und erweitert hat, als er nun Zahlung auf ein Anderkonto seines Rechtsanwalts fordert, der sozusagen als (zweiseitiger!) Treuhänder die Auszahlung an ihn nur nach Nachweis einer tatsächlichen Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände vornehmen soll. Abgesehen davon, dass zu bezweifeln ist, ob eine solche „nachträgliche" Maßnahme überhaupt eine Sicherstellung im Sinn des Art 6 Punkt 5. ABH darstellt, wird vom Kläger dabei übersehen, dass diese „Sicherstellung" jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres nach Schadenseintritt erfolgte. Schon aus diesem Grund erweist sich das Klagebegehren demnach zur Gänze als nicht berechtigt.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.