OGH vom 04.12.1997, 2Ob180/97b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna K*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Roman Alexander B*****, 2. Z*****gesellschaft mbH, *****, und 3. ***** Versicherungsaktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 326.019,-- sA und Gewährung einer Rente von monatlich S 18.000,--, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 180/97b, wird dahin berichtigt, daß der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
"Das angefochtene Urteil, daß im übrigen als rechtskräftig unberührt bleibt, wird aufgehoben, soweit der Klägerin für die Zeit vom bis ein S 12.137,52 übersteigender Betrag und für die Zeit vom bis Februar 2000 ein S 2.022,95 im Monat übersteigender Betrag zugesprochen und soweit damit über die Verfahrenskosten entschieden wurde. Dem Berufungsgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom wurde das Berufungsurteil unter anderem insoweit aufgehoben, als es der Klägerin für die Zeit vom bis einen S 19.362,48 übersteigenden Betrag zusprach.
Dieser Betrag entspricht ziffernmäßig dem Revisionsantrag der beklagten Parteien.
Aus der Anfechtungserklärung ergibt sich jedoch, daß das Berufungsurteil insoweit angefochten werden sollte, als der Klägerin eine den Betrag von S 2.022,92 übersteigende monatliche Unterhaltsrente für den Zeitraum vom bis und ab bis einschließlich Februar 2000 zugesprochen wurde. Dies ergibt für die Zeit vom bis den Betrag von S 12.137,52.
Da aus der Anfechtungserklärung und den Ausführungen der Revision zweifelsfrei zu entnehmen ist, wie weit das Berufungsurteil angefochten wurde, schadet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein verfehlter Rechtsmittelantrag nicht (vgl RIS-Justiz RS0043912).
Aus den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ist eindeutig erkennbar, daß das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufgehoben werden sollte. Der Beschluß war daher nach § 419 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu berichtigen (vgl RIS-Justiz RS0041362).
Fundstelle(n):
CAAAD-54455