OGH 22.10.2001, 1Ob269/00s
Rechtssatz
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Norm | |
RS0116112 | Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zwischen in hohem Maß latent brandgefährlich komstümierten Krampussen und Gastwirt, der einen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen mobilen Ofen in der Mitte eines Gastraums aufgestellt hatte. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lederer & Keider Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 1,056.350,75 sA und Feststellung (Streitwert S 120.000,--) infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 140/00s-31, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 22 Cg 92/99z22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in der Abweisung eines Teilbegehrens von S 528.175,37 sA und des Feststellungsbegehrens im Umfang von 50 % infolge Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision der klagenden Partei unberührt bleiben, werden in ihrem klagsstattgebenden Teil dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 264.087,69 samt 4 % Zinsen aus S 56.185,26 seit , aus S 103.854,46 seit , aus S 98.323,98 seit , aus S 2.722,79 seit und aus S 3.001,21 seit binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Die beklagte Partei hat die künftig von der klagenden Partei für Werner G*****, Stefan K***** und Gert R***** auf Grund der am im Restaurant S***** der beklagten Partei erlittenen Brandverletzungen erbrachten Pflichtleistungen zu 25 % zu ersetzen.
Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 792.263,06 zuzüglich 4 % Zinsen aus S 168.555,80 seit , aus S 311.563,37 seit , aus S 294.971,96 seit , aus S 8.168,36 seit und aus S 9.003,64 seit zu zahlen; es werde ferner die Haftung der beklagten Partei für den Ersatz weiterer 75 % der künftig von der klagenden Partei für Werner G*****, Stefan K***** und Gert R***** auf Grund der am im Restaurant S***** der beklagten Partei erlittenen Brandverletzungen erbrachten Pflichtleistungen festgestellt, abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 97.125,40 (darin S 15.883,65 USt, S 1.823,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 45.950,80 (darin S 6.001,80 USt, S 9.940,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 13.255,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Inhaberin eines China-Restaurants, das mit Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom gewerbebehördlich als Betriebsanlage genehmigt wurde. Die Betriebsbewilligung wurde mit Bescheid vom erteilt. Bescheidgemäß erfolgt die Beheizung des Lokals über eine Belüftungsanlage mit vorwärmbarer Zuluft und zusätzlich über Warmwasserradiatoren der für das Gesamtobjekt vorhandenen Zentralheizungsanlage.
Wer das Restaurant der Beklagten betritt, gelangt zunächst in einen Raum, in dem sich zur rechten Hand die Theke befindet. Geradeaus weitergehend, gelangt man durch einen offenen Durchgang in den Gastraum, in dessen Mitte - in Verlängerung des Zugangs vom ersten Raum - am ein Gasofen so aufgestellt war, dass seine Glühfläche zum ersten Tisch links im Gastraum zeigte, sodass sie bei Betreten des Raums sichtbar war.
Bei dem Gasofen handelte es sich um ein Zusatzheizgerät auf Rädern, das von einer im Inneren des Ofens aufbewahrten 10 kg-Propangasflasche gespeist wurde. Der Ofen hatte eine Höhe von 71 cm, eine Breite von 72 cm und eine Tiefe von 35 cm. Er war in seinen wesentlichen Teilen aus emailliertem Blech gefertigt. An der Vorderfront erstreckte sich von 19 cm bis 42 cm über dem Boden das Abdeckgitter vor den Gasbrennern. Darüber befanden sich in einer Höhe von 7 cm Leitbleche, auf welche 20 cm hohe Lochgitterbleche folgten. Die beiden Brenner des Geräts wiesen eine Größe von je 7,5 x 15 cm auf und waren symmetrisch um die Mittelachse des Geräts angeordnet. Die Brennerunterkanten befanden sich 23 cm über dem Boden. Die beim Kauf des Geräts mitgelieferten "Richtlinien für die Aufstellung und Benützung" weisen darauf hin, dass alte Menschen und Kinder durch das Schutzgitter nicht zur Gänze geschützt sind und dass das Heizgerät vor der erstmaligen Inbetriebnahme "von einem befugten Fachmann zu überprüfen ist".
Am um etwa 21.45 Uhr betraten sechs als Krampusse verkleidete Personen und eine als Nikolaus kostümierte Person mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten, der einige Krampusse an der Theke im ersten Raum auf ein Getränk einlud, das China-Restaurant. Vier oder fünf Krampusse gingen geradeaus weiter in den Gastraum, wo am zweiten Tisch vom Eingang aus links gesehen vier Gäste saßen.
Die als Krampusse verkleideten Männer hatten ihre Kostüme selbst angefertigt, indem sie auf Arbeitsmonturen durch Annähen und Aufkleben mit Heißklebepistolen Hanffäden in so dichter Form angebracht hatten, dass man den Stoff darunter kaum noch sah. Diese Hanffäden hatten einige von ihnen mit wasserlöslicher Farbe gefärbt. Die "Krampusse" trugen außerdem Masken mit Sehschlitzen von 1 bis 1,5 cm Durchmesser, wodurch ihr Blickfeld stark eingeschränkt war. Da den verkleideten Männern die leichte Brennbarkeit der Hanfbekleidung bewusst war, hatten sie vor Beginn ihres Umzugs vereinbart, mögliche Zündquellen sofort zu beseitigen. Aus diesem Grund blies der erste "Krampus", der den Gastraum betrat, die auf dem zweiten Tisch links des Eingangs stehende brennende Kerze aus.
Als sich vier oder fünf "Krampusse" im Halbkreis um diesen Tisch aufgestellt hatten, machte einer der Männer in Annäherung an den Gasofen einen Schritt zurück, wodurch seine Hanfbekleidung an der Rückseite der Oberschenkel schlagartig in Brand gesetzt wurde. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, welcher der "Krampusse" dies war und ob das Feuer auf unmittelbaren Kontakt mit dem Gasofen oder auf bloße Wärmestrahlung zurückzuführen war.
Als dieser "Krampus" in Panik flüchtete, wurden alle anderen "Krampusse" in einer Entfernung bis zu 0,5 m allein durch die von ihm ausgehende Wärmestrahlung sofort in Brand gesetzt. Mit einer einzigen Ausnahme gerieten daher die im Gastraum befindlichen "Krampusse" ebenso in Brand wie jene, die im ersten Raum an der Theke standen.
Um brandschutztechnisch richtig aufgestellt zu sein, hätte der Gasofen - der an sich keine Mängel aufwies -zusätzlich mit einem Schutzgitter aus nicht brennbarem Material in einem Abstand von 0,5 m vom Ofen versehen sein müssen, um das unbeabsichtigte Berühren des Ofens auszuschließen.
Hätte der als erster in Brand geratene "Krampus" nicht das Hanfkostüm, sondern normale Straßenkleidung getragen, so hätte er bereits bei einem Abstand von 30 cm nach vier bis fünf Sekunden die Hitze als so unerträglich empfunden, dass er sich sogleich wieder vom Gasofen entfernt hätte. Da das Hanfkostüm eine Isolierschicht bildete, verspürte er die Wärmestrahlung dagegen erst wesentlich später.
Die Klägerin als Krankenversicherin hat für die bei diesem Unfall verletzten Personen Pflichtleistungen in Höhe von insgesamt S 1,056.350,75 erbracht; der Ersatzanspruch der Verletzten ist gemäß § 332 ASVG auf die Klägerin übergegangen. Auf Grund der Brandverletzungen, die die als "Krampusse" verkleideten Männer am im Restaurant der Beklagten erlitten, könnte es erforderlich werden, dass die Klägerin weitere Pflichtleistungen zu erbringen haben wird.
Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin zuletzt von der Beklagten die Zahlung von S 1,056.350,75 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre künftigen Pflichtleistungen für die am im Restaurant der Beklagten verletzten Versicherten. Ursache deren Brandverletzungen sei der vom Geschäftsführer der Beklagten in der Lokalmitte aufgestellte Gasofen gewesen, dessen Glühfläche am Kostüm eines der als Krampusse verkleideten Männer plötzlich ein Feuer entfacht habe. Die Leute der Beklagten hätten den Brandunfall verschuldet, weil die Aufstellung des Ofens, der keine ausreichenden Schutzvorrichtungen aufgewiesen habe, vorschriftswidrig und ohne Bewilligung erfolgt sei. Die offene Glühfläche sei nur unzulänglich mit einem in sehr geringem Abstand angebrachten Gitter geschützt gewesen.
Die Beklagte wendete dagegen das Alleinverschulden der bei der Klägerin Versicherten ein, weil diese extrem feuergefährliches und leicht entflammbares Material zur Kostümierung verwendet hätten. Es sei allgemein bekannt, dass sich Hanf in der Nähe offener Flammen sofort entzünde. Für den Geschäftsführer der Beklagten sei das Gefahrenpotential dieser Kostüme unvorhersehbar gewesen. Hätten ihn die "Krampusse" auf diese Gefahr hingewiesen, so wären sie nicht in das Lokal eingelassen worden. Der im Lokal aufgestellte Gasofen sei gut sichtbar und für die Verwendung in geschlossenen Räumen geeignet gewesen. Er habe ausreichende Schutzeinrichtungen gegen die Entflammung marktüblicher Kleidungsstücke aufgewiesen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 528.175,38 sA schuldig und stellte die Haftung für 50 % des Ersatzes der von der Klägerin künftig auf Grund des Schadensereignisses zu erbringenden Pflichtleistungen fest. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es meinte rechtlich, § 58 Abs 9 der Flüssiggas-Verordnung (BGBl Nr 139/1971), nach dem Gasverbrauchseinrichtungen so aufzustellen sind, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden wird, sei als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB anzusehen. Durch die unterlassene Anbringung eines Schutzgitters rund 0,5 m vor dem Ofen seien genau jene Schäden eingetreten, die die Verordnung nach ihrem Schutzzweck verhindern wolle. Ausgehend davon, dass die "Krampusse" mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten das Lokal - und damit den Gefahrenbereich - betreten hätten, habe die Beklagte außerdem Verkehrssicherungspflichten verletzt, zumal sie in der Lage gewesen sei, die Gefahrenquelle "Gasofen" zu beherrschen oder zumindest auf diese aufmerksam zu machen, um den Schaden zu verhindern. Das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten müsse sich nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen. Die Beklagte habe daher auch dann zu haften, wenn für ihren Geschäftsführer der Eintritt des Schadens nicht vorhersehbar gewesen sei. Durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz und gegen Verkehrssicherungspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten rechtswidrig in die körperliche Unversehrtheit der bei der Klägerin pflichtversicherten Personen eingegriffen und dadurch den der Höhe nach außer Streit stehenden Schaden verursacht. Allerdings sei den Verletzten eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit ihren eigenen Rechtsgütern zur Last zu legen. Sie hätten besonders leicht entflammbare Kleidungsstücke getragen und durch die Krampusmasken sei das Blickfeld derart eingeschränkt gewesen, dass sie den leicht wahrnehmbaren Gasofen nicht als Gefahrenquelle erkannt hätten. Das den Streitteilen zurechenbare und vorwerfbare Verhalten wiege etwa gleich schwer.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht treffe den Gastwirt unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrags. Er habe alles vorzukehren, um die Sicherheit des Betriebs und der Anlage zu erhalten, wobei von ihm die Anwendung besonderer Sorgfalt zu verlangen sei. Dieser allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte, die für das Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen habe, nach der festgestellten Sachlage nicht entsprochen. Es sei allgemein bekannt, dass von als Krampussen verkleideten Personen häufig Kostüme getragen werden, deren Brandgefahr erhöht sei. Dies sei nicht nur dem Träger selbst, sondern auch der übrigen Bevölkerung bewusst. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte bei einiger Aufmerksamkeit schon angesichts der besonderen und auffälligen Machart der Kostüme nicht damit rechnen dürfen, dass diese Bekleidung der unerträglichen Hitze im Nahbereich des Gasofens standhalten werde. Es hätte ihm auch einleuchten müssen, dass die als Krampusse verkleideten Personen ihrer Umgebung nicht die sonst übliche Beachtung schenken werden, weshalb er sie zumindest vor dem im Gastraum aufgestellten Gasofen zu warnen gehabt hätte. Auch die Außerbetriebnahme des Gasofens wäre eine naheliegende und leicht zu treffende Vorkehrung gewesen. Dass der Geschäftsführer diese ihm zweifellos zumutbaren Mindestmaßnahmen nicht ergriffen habe, sei ihm als Verschulden anzulasten. § 58 Abs 9 der Flüssiggas-Verordnung sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Da der Gewerbebetrieb der Beklagten der gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft habe, sei diese Verordnung auf ihn anzuwenden, soweit Flüssiggas verwendet werde. Nach der zitierten Bestimmung seien Gasöfen so aufzustellen, dass bei ihrem Betrieb eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden werde. Besondere Anforderungen seien dabei zweifellos an Gaststätten zu stellen, weil hier typischerweise mit Gästen zu rechnen sei, deren Aufmerksamkeit - etwa durch Alkoholgenuss - her - abgesetzt sei. Die Aufstellung eines Gasheizgerätes, nach dessen Bauart leicht entflammbare Materialien bereits bei einem Abstand von 30 cm ohne unmittelbare Berührung in Brand geraten könnten, in der Mitte eines Gastlokals ohne entsprechende weitere Sicherheitsvorkehrungen verstoße gegen das genannte Schutzgesetz. Die Beklagte habe weder unter Beweis gestellt, dass sie an der Übertretung der Norm kein Verschulden treffe, noch, dass der Schaden auch bei normgerechtem Verhalten in gleichem Umfang eingetreten wäre. Den als Krampusse kostümierten Männern sei jedoch am Zustandekommen des Schadens ein Mitverschulden anzulasten. Dieses setze kein Verschulden im technischen Sinn voraus; auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens sei nicht erforderlich. Es genüge vielmehr eine für den Schaden kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit falle. Den Verunglückten sei die leichte Brennbarkeit ihrer Kostüme bekannt gewesen. Stelle man in Rechnung, dass durch die verwendeten Masken ihr Blickfeld stark eingeschränkt gewesen sei, so hätte ihnen auch bewusst gewesen sein müssen, dass sie vorhandene Zündquellen leicht übersehen können. Durch die Verwendung leicht brennbarer Materialien hätten sie sich ohne Notwendigkeit bewusst in eine Gefahrensituation begeben. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern rechtfertige die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Rechtsfrage unzulässig. Die Revision der Beklagten ist hingegen zulässig, weil die Einzelfallgerechtigkeit eine Überprüfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung fordert; es kommt ihr auch Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:
Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen für die eigene Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen zu treffen pflegt (ZVR 1984/122; VR 1989, 55; 1 Ob 602/89; 7 Ob 564/94 ua). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kommt es für die Beurteilung von Sorgfaltsverstößen nicht so sehr auf das Verhalten der bei ihr Versicherten unmittelbar vor dem Unfall an, sondern darauf, dass diese für die Kostüme bewusst hoch brennbare Materialien verwendet haben, obwohl sie vorhersehen konnten, dass bei den von ihnen beabsichtigten Aktivitäten verschiedenste Zündquellen wie etwa brennende Zigaretten oder Kerzen in nicht immer kontrollierbare Nähe dieser Materialien kommen würden. Sie haben damit eine Gefahrenerhöhung geschaffen (1 Ob 2282/96f; 8 Ob 253/00i bei vergleichbaren Sachverhalten), die auf auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zurückzuführen ist. Dieser Sorgfaltsverstoß war noch dadurch verschärft, dass die "Krampusse" Masken trugen, die ihr Gesichtsfeld wesentlich einschränkten, sodass die Verkleideten damit rechnen mussten, nicht sämtliche Zündquellen sofort erkennen zu können, zumal sie nicht an einem geordneten Umzug teilzunehmen gedachten, sondern - als größere Gruppe -Gasthäuser aufsuchen wollten, weshalb sie jedenfalls mit Drängereien oder anderen unübersichtlichen Situationen rechnen mussten. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass diese Sorglosigkeit (auch) gegenüber den eigenen Gütern die Annahme eines Mitverschuldens im Sinn des § 1304 ABGB rechtfertigt, ohne dass es auch auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ankäme (SZ 28/197; RIS-Justiz RS0032045; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 zu § 1304 ABGB). War aber schon die Kostümierung angesichts des Vorhabens in hohem Maß latent brandgefährlich, so ist es unerheblich, welcher der "Krampusse" an seinem Kostüm durch den Gasofen Feuer fing und ob die anderen "Krampusse" erst durch diesen bei dessen Flucht in Brand gesteckt wurden, weil die adäquate (Mit-)Ursache aller Verletzungen schon in der gemeinsamen Auswahl und Anfertigung der für das Vorhaben ungeeigneten Kostümierung lag.
Diese Revision ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Revision der Beklagten:
Nach ständiger Rechtsprechung treffen jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises öffnet oder auf seinem Grund und Boden einen Verkehr für Menschen unterhält, Verkehrssicherungspflichten (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1294 mwH): Er muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a; 6 Ob 314/00w ua). Liegen angesichts der Veranstaltung bzw sonstigen Vorkehrung Gefahren für andere nahe, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Dabei trifft die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden, oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar war, wie auch dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 6 Ob 314/00w). Die Pflicht des Gastwirts, die seiner Verfügung unterliegenden Räumlichkeiten und Anlagen, die er dem Zugang eines größeren Personenkreises öffnet, für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten, besteht daher unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrags (RIS-Justiz RS0023406).
Nach § 1295 Abs 1 ABGB hat der Schädiger dem Geschädigten den von ihm rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen. Während sich das Verschulden bei Verletzung einer Schutznorm nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen muss und der Schädiger daher auch haftet, wenn er den Schaden nicht vorhersehen konnte, setzt der Schuldvorwurf in anderen Fällen regelmäßig voraus, dass der Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schaden hätte vorhersehen können (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 5/31 und 5/34). Die Vorhersehbarkeit des Schadens im konkreten Fall muss sich nicht mit der Vorhersehbarkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der Adäquanz decken (EvBl 2000/41). Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Dabei genügt es, dass die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch der im konkreten Fall eingetretene Schaden gerade nicht erkennbar gewesen sein; er darf nur nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegen (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 1295; EvBl 2000/41).
Dass ein mobiler Ofen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen in der Mitte eines Gastraums eine Gefahrenquelle darstellt, ist für jedermann leicht einzusehen und wird durch die mitgelieferte Gebrauchsanleitung, nach der alte Menschen und Kinder durch das Schutzgitter nicht zur Gänze geschützt seien, verdeutlicht. Gerade in einem Gastzimmer muss - angesichts der Anwesenheit mehrerer oder gar zahlreicher Personen bzw wegen der möglichen Auswirkungen von Alkoholgenuss - mit unkontrollierten Bewegungen gerechnet werden, sodass Berührungen mit den Glühflächen bzw den davor befindlichen heißen Gittern gerade im Bereich der Beine nicht auszuschließen sind. Dass der nicht durch ein abstandwahrendes Schutzgitter abgeschirmte Gasofen somit als adäquat kausale Ursache für das Entstehen der Brandverletzungen anzusehen ist, kann daher nicht zweifelhaft sein. Der Schadenseintritt war im konkreten Fall für den Geschäftsführer der Beklagten auch vorhersehbar, musste ihm doch bei der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit auch ohne Kenntnis der besonderen Brandgefährlichkeit der Krampuskostüme klar sein, dass die in den Gastraum eingetretenen Personen ohne weiteres in den Gefahrenbereich des Gasofens gelangen konnten und dass die "zottelige" Verkleidung ganz besonders dazu angetan war, mit den Glühflächen in Berührung zu kommen, zumal gerade bei "Krampussen" unkontrollierte Bewegungen geradezu typisch sind. Im Gegensatz zu der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht sind daher die jeweils Verletzungen von Diskothekgästen durch Glasscherben betreffenden Entscheidungen 2 Ob 580/95 (Glasscherben auf der Tanzfläche) und 6 Ob 314/00w (Glasscherben im Pool während einer sogenannten "Schaumparty") insofern vergleichbar, als die Gefährlichkeit bloß unzureichend geschützter Glühflächen eines in der Mitte eines Gastraums aufgestellten Gasofens zumindest ebenso leicht erkennbar ist wie jene herumliegender Glasscherben.
Da kein reiner Vermögensschaden, sondern ein Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Unversehrtheit von Leib und Leben zu beurteilen ist und der Schadenseintritt für den Geschäftsführer der Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit vorhersehbar war, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob durch die Aufstellung des Gasofens gegen die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung (BGBl Nr 139/1971), insbesondere deren § 58 Abs 9, und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verstoßen wurde. Vielmehr ist das Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls schon wegen Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht zu bejahen.
Während somit von den Vorinstanzen die grundsätzliche Haftung der Beklagten ebenso zu Recht bejaht wurde wie das Vorliegen von Mitverschulden der verletzten, bei der Klägerin pflichtversicherten Personen, kann deren Verschuldensteilung nicht gefolgt werden. Bei Abwägung aller Sachverhaltskomponenten fällt nämlich die bereits bei Erledigung der außerordentlichen Revision der Klägerin erörterte auffallende Sorglosigkeit der verletzten Männer besonders schwer ins Gewicht. Sie waren sich der Brandgefährlichkeit ihrer Kostüme nicht nur voll bewusst, sondern haben darüber hinaus ihr Gesichtsfeld durch die von ihnen gewählten Masken in so großem Maß eingeschränkt, dass es ihnen klar sein musste, ihren Vorsatz, mögliche Zündquellen nach Betreten von Gasträumen sofort zu löschen, nur unzureichend verwirklichen zu können. Demgegenüber stellte der ungenügend abgesicherte Gasofen zwar eine nicht unbeachtliche Gefahrenquelle dar, war jedoch an sich als solche leicht erkennbar. Während vom Geschäftsführer der Beklagten nicht ohne weiteres zu verlangen war, dass er innerhalb des ganz kurzen Zeitraums vom Auftauchen der Krampusse bis zu deren Eintritt in den Gastraum das des für die Kostümierung verwendeten Materials zufolge extrem hohe Gefahrenpotential erkannte, war dieses den verkleideten Männern in vollem Ausmaß bekannt, sodass ihnen auch zugemutet werden konnte, etwa durch eine in ihrer Sicht nicht behinderte Person vor dem Betreten sämtliche Zündquellen aus dem Raum entfernen zu lassen. In Anbetracht dieser Umstände ist eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Klägerin angemessen.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, wobei die jeweiligen Barauslagen nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle verhältnismäßig mit dem Teil zugesprochen wurden, der dem Ausmaß des Obsiegens entspricht.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lederer & Keider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen ATS 1,056.350,75 sA und Feststellung (Streitwert ATS 120.000,-), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 1 Ob 269/00s, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 1 Ob 269/00s wird in seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz dahin berichtigt, dass diese lautet:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 97.125,40 (darin enthalten S 15.883,65 Umsatzsteuer und S 1.823,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 373,25 (darin EUR 62,21 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem im Spruch genannten Urteil wurde die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen und der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben. In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ging der Oberste Gerichtshof dabei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Klägerin aus. Im Gegensatz zur Begründung, wonach die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO fuße, und zum Zuspruch der jeweiligen Barauslagen nach den Erfolgsquoten wurde die Klägerin auf Grund eines offenkundigen Versehens zum Ersatz der gesamten von der Beklagten im Verfahren erster Instanz angesprochenen Verdienstsumme samt Umsatzsteuer schuldig erkannt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach § 419 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Beklagten für das Verfahren erster Instanz lediglich die Hälfte dieser - grundsätzlich richtig verzeichneten - Kosten zuzusprechen ist.
Für den Berichtigungsantrag stehen der Klägerin gemäß den §§ 50, 41 ZPO Kosten auf Basis des irrtümlich zuviel zugesprochenen Kostenbetrags (2 Ob 78/60) zu (RIS-Justiz RS0041379 = RS0042799).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00269.00S.1022.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-54423