OGH vom 06.10.2005, 2Ob180/05t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine F*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Gerhard F*****, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 43 R 150/05k-43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 26 C 18/04h-35, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 180/05t, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruchs zu lauten hat:
„Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Betrages von EUR 2.416,83 an weiterem Unterhaltsrückstand aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berücksichtigung des Anfechtungsumfangs auch im Spruch erfolgt in Beachtung der Teilrechtskraft der Berufungsentscheidung.
Fundstelle(n):
ZAAAD-54362