OGH vom 23.03.2011, 4Ob28/11p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI S***** D*****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner F***** S*****, vertreten durch Schreiner Lackner Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen 22.865,57 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners (Rekursinteresse 21.002,23 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 161/10i 31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom , GZ 12 Nc 8/08m (9/08h) 27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in ihrem antragszurückweisenden und antragsabweisenden Teil als unbekämpft unberührt bleiben, werden dahin abgeändert, dass das (nicht zurückgewiesene) Antragsbegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 10.139,05 EUR bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin 1.689,84 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Antragsteller ist weiters schuldig, dem Antragsgegner die mit 3.469,94 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 384,99 EUR USt und 1.160 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Burgenland entstanden zwischen August 2005 und Juni 2006 an den Rapskulturen und darüber hinaus im Zeitraum Mai bis Sommer 2006 an den Zuckerrübenkulturen durch nicht ganzjährig geschonte Wildtiere, insbesondere Wildschweine, Sachschäden im Gesamtausmaß von 21.002,23 EUR.
„Offizieller Bewirtschafter“ der Grundstücke und Empfänger landwirtschaftlicher Förderungen war ein mit dem Antragsteller in langjähriger Geschäftsbeziehung stehender Land und Forstwirt. Beide verrichteten die bei der Bewirtschaftung der beiden zur Verfügung stehenden Grundstücke anfallenden Tätigkeiten arbeitsteilig, wobei der Geschäftspartner vorwiegend organisatorische und finanzielle Tätigkeiten sowie solche in der Forst und Jagdwirtschaft und der Antragsteller vorwiegend die ausführenden Tätigkeiten in der Landwirtschaft übernahm. In den Jahren 2005 und 2006 plante und verrichtete der Antragsteller die auf den geschädigten Flächen erforderlichen landwirtschaftlichen Arbeiten. Schon vor dem gegenständlichen Schadenszeitraum schloss der Geschäftspartner mit dem Antragsteller eine Abtretungsvereinbarung des Inhalts, dass er dem Antragsteller sämtliche Erträge welcher Art auch immer, unter anderem aus den hier betroffenen Grundstücken abtritt und der Antragsteller ausdrücklich berechtigt ist, entsprechende Forderungen, insbesondere aus Wildschäden, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Der Antragsgegner war in den Jahren 2005 und 2006 als Jagdpächter Jagdberechtigter des benachbart gelegenen Eigenjagdgebiets. Die hier geschädigten Flächen lagen ursprünglich im Genossenschaftsjagdgebiet des Orts, dessen Jagdberechtigte damals die Jagdgesellschaft des Orts, vertreten durch ihren Obmann war. Im Jahr 2000 schloss der Antragsgegner mit der Jagdgesellschaft des Orts, vertreten durch den Obmann, eine Flächentauschvereinbarung, durch die zur Abrundung und leichteren Bejagung beider Reviere die Jagdausübung hinsichtlich jeweils etwa gleich großer Flächen (ca 60 ha) getauscht wurde. Dadurch erhielt der Antragsgegner unter anderem jenen Teil des Genossenschaftsjagdgebiets zur Bejagung, in dem die hier geschädigten Flächen liegen. In der Folge, jedenfalls einschließlich der Jagdsaison 2006, erfolgte die Bejagung dieser wie auch der anderen an den Antragsgegner getauschten Flächen durch diesen oder zumindest in seinem Namen. Der Flächentausch erfolgte zwar in Übereinstimmung mit dem zuständigen Jagdausschuss, er wurde der Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft) jedoch nicht angezeigt. Ab dem Flächentausch ersetzte der Antragsgegner mehrmals freiwillig Wildschäden, die auf den eingetauschten Flächen entstanden und trat dabei auch vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdausübungsberechtigter dieser Flächen auf. In Wildschadensfällen vor dem gegenständlichen, einschließlich solcher auf den hier geschädigten Flächen, traten ab 2000 mit Wissen des Antragsgegners teilweise ein Jagdaufseher und teilweise der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller gegenüber als Bevollmächtigte des Antragsgegners auf und nahmen an Schadensbesichtigungen und Schlichtungsverfahren teil. Der Jagdaufseher hatte dabei im Innenverhältnis zum Antragsgegner keine Entscheidungsbefugnis, was er aber dem Antragsteller nicht offen legte.
Der Schaden am Raps wurde dem Antragsteller erstmals am bekannt, worauf er sofort an den Jagdaufseher des Antragsgegners herantrat und ohne ziffernmäßige Festlegung eines Ersatzbegehrens die Besichtigung und Schätzung des Schadens sowie ein Ersatzanbot verlangte. Der Jagdaufseher bot den Ersatz nachgewiesener Schäden durch jagdbares, nicht ganzjährig geschontes Wild, soweit sie durch Wiederanbau nicht zu verhindern sind, an und schlug eine neuerliche Besichtigung im Frühjahr vor. Der Antragsteller ersuchte daraufhin um Einleitung des Schlichtungsverfahrens, das zu einem Abschlussgutachten des Schlichtungsorgans führte.
Der Schaden an den Zuckerrüben wurde dem Antragsteller erstmals am bekannt. Er verständigte gleichfalls den Jagdaufseher des Antragsgegners und nannte einen Schaden von 1.700 EUR bis 2.000 EUR. Der Jagdaufseher verwies den Antragsteller an den Antragsgegner selbst. Da der Antragsgegner auf eine entsprechende Aufforderung des Antragstellers nicht reagierte, kündigte der Antragsteller dem Antragsgegner am die Einleitung des Schlichtungsverfahrens an. Daraufhin wurde der Antragsteller an die Kanzlei des Antragsgegnervertreters verwiesen. Das vom Antragsteller daraufhin beigezogene Schlichtungsorgan führte Besichtigungen und Befundaufnahmen durch.
Da in beiden Schadensfällen keine Einigung zwischen den Parteien zustandekam, übermittelte der Schlichter seine Niederschriften der Bezirksschiedskommission für Jagd und Wildschäden bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Diese wies das Entschädigungsbegehren des Antragstellers, das dieser nach dem Einwand mangelnder Jagdausübungsberechtigung durch den Antragsgegner auch gegen den Obmann der Jagdgesellschaft erhob, in beiden Fällen gegenüber dem Antragsgegner wegen mangelnder Passivlegitimation zurück und gegenüber dem Obmann der Jagdgesellschaft ab.
Der Antragsteller begehrt in den verbundenen Rechtssachen Schadenersatz aufgrund von Wildschäden nach § 111 Abs 1 Z 2 Burgenländisches Jagdgesetz (Bgld JagdG), und zwar betreffend Zuckerrüben in Höhe von 7.825,23 EUR sA und betreffend Raps in Höhe von 15.040,34 EUR sA. Der Antragsgegner sei auf den gegenständlichen Flächen Jagdausübungsberechtigter, habe diese Flächen bejagt und hafte daher für diese Wildschäden. Das Entschädigungsbegehren umfasse auch die Kosten für das vorangegangene Verwaltungsverfahren von 1.408,23 EUR. Die faktische Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen erfolge durch den Antragsteller. Sein Geschäftspartner, der die Anbauprämien und sonstigen landwirtschaftlichen Förderungen beziehe, habe sämtliche Erträgnisse der Bewirtschaftung an ihn abgetreten. Zwischen dem Antragsgegner und dem Obmann der Jagdgesellschaft habe ein Flächentausch im Ausmaß von etwa 50 bis 60 ha stattgefunden, sodass nunmehr der Antragsgegner Jagdausübungsberechtigter der betroffenen Flächen sei. Dieser sei auch anlässlich früherer Wildschäden auf denselben Anbauflächen immer als Jagdausübungsberechtigter aufgetreten und habe ihm diese Schäden ersetzt. Sollte der Antragsgegner den Flächentausch nicht behördlich gemeldet haben, gehe das zu Lasten des Antragsgegners. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners (Jagdaufseher) habe überdies den Schaden dem Grunde nach anerkannt.
Der Antragsgegner wendete soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz ein, dem Antragsteller fehle die Aktivlegitimation und dem Antragsgegner die Passivlegitimation. Tätsächlich würden die vom Schaden betroffenen Flächen vom Geschäftspartner des Antragstellers bewirtschaftet, nur dieser könne Geschädigter im Sinne des Bgld JagdG sein. Der Antragsgegner selbst sei lediglich Jagdausübungsberechtigter (Pächter) des benachbarten Eigenjagdgebiets. Die betroffenen Grundstücke liegen aber im Genossenschaftsjagdgebiet. Jagdausübungsberechtigter sei dort die Jagdgesellschaft des Orts, deren Jagdleiter der Obmann sei. Zwar habe er aufgrund einer internen Vereinbarung mit dem Obmann die betroffenen Grundstücke tatsächlich bejagt, dies habe aber keine rechtlichen Auswirkungen auf Ersatzpflichten. Ersatzpflichtig sei nur der behördlich eingetragene Jagdausübungsberechtigte. Weder die geschädigte Person habe rechtzeitig einen Antrag gemäß § 118 Bgld JagdG gestellt, noch sei der tatsächlich jagdausübungsberechtigte und ersatzpflichtige Obmann der Jagdgesellschaft jemals verständigt worden.
Das Erstgericht wies den Antrag hinsichtlich der begehrten Kosten des Verwaltungsverfahrens zurück und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller die verursachten Wildschäden an der Rapskultur im Ausmaß von 14.890,34 EUR sA und an der Zuckerrübenkultur im Ausmaß von 6.111,89 EUR sA zu ersetzen. Das Mehrbegehren von 455,11 EUR wies es ab. Der Antragsgegner hafte als Jagdausübungsberechtigter dem Antragsteller als Geschädigten nach den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes für den vorliegenden Wildschaden.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Antragsgegners die erstgerichtliche (teilweise) Antragsstattgebung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Burgenländischen Jagdgesetzes zulässig sei.
Die Aktivlegitimation des Antragstellers ergebe sich aus § 118 Abs 1 Bgld JagdG, wonach „die geschädigte Person“ anspruchsberechtigt sei. Auch § 111 Bgld JagdG stelle nicht auf das Eigentum an Grund und Boden ab dieses sei auch gar nicht festgestellt sondern darauf, in wessen Sphäre der Schaden wirtschaftlich eingetreten sei. Ob in der Kooperation zwischen dem Geschäftspartner und dem Antragsteller ein Pachtvertrag oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sehen sei, sei nicht entscheidend. Der Pächter könne selbst Schadenersatz begehren. Liege eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, könnten zwar Gesellschaftsschulden nur mit Ermächtigung der Mitgesellschafter von einem einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden, eine solche Ermächtigung liege aber aufgrund der festgestellten Abtretungsvereinbarung zugunsten des Antragstellers vor. Der vorgenommene Flächentausch sei eine ohne Befassung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässige Abrundung iSd § 19 Abs 1 Bgld JagdG. Der Antragsgegner sei daher als Jagdausübungsberechtigter nach § 2 Bgld JagdG auch in Ansehung der hier gegenständlichen Flächen anzusehen. Andernfalls käme § 19 Abs 1 Bgld JagdG kein sinnvoller Anwendungsbereich zu, weil für die reine Jagderlaubnis die Ausgabe einer Jagdgastkarte oder Jagderlaubnis vorgesehen sei. Auch die Passivlegitimation des Antragsgegners sei daher zu bejahen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er die gänzliche Antragsabweisung anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
Das Gesetz vom über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld JagdG 2004) enthält folgende hier maßgebliche Bestimmungen:
Ausübung des Jagdrechtes
§ 2
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2) Jagdausübungsberechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind
1. in Eigenjagdgebieten (§ 5) und Jagdgehegen (§ 11 Abs 2) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,
2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaften (§ 22).
Abrundung von Jagdgebieten
§ 19
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebs ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten iSd § 16 Abs 1 und 2 erfolgt. Sie hat zu diesem Zweck nach Möglichkeit zunächst einzelne jagdlich gleichwertige Grundflächen aneinander angrenzender Jagdgebiete auszutauschen (Flächentausch). Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs 10 zu erfolgen hat.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf einer von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche finden die für die Jagdausübung auf einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen Anwendung.
(5) Wenn im Wege der Abrundung Grundflächen von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und einem Genossenschaftsjagdgebiet angegliedert werden, hat die oder der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtbetrag der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 52 für die von ihrem und seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und dem Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ergibt.
(6) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten.
§ 20
Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs 2 bis 5 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. …
Jagd und Wildschäden
…
Schadenersatzpflicht
Haftung für Jagd und Wildschäden
§ 111
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
1. den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden);
2. den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des § 21 Abs 1 und 2 die Jagd ruht oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
(2) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
…
Geltendmachung des Schadens
§ 118
(1) Jagd oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen bei Wald binnen vier Wochen , nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.
(2) Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens ausgenommen im Fall des § 116 Abs 2 zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Abs 1 und Abs 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten bei Waldschäden von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens kann Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
…
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagsausübungsberechtigte aufgrund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 120), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten.
…
Bezirksschiedskommission
§ 119
(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder den Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleichs maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd und Wildschäden zu entscheiden hat.
…
(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Festsetzung des Schadenersatzes bei dem nach der örtlichen Lage des behaupteten Schadensereignisses zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird.
In dritter Instanz strittig sind im vorliegenden Fall ausschließlich die Berechtigung des Antragstellers zur Geltendmachung des an den gegenständlichen Flächen entstandenen Wildschadens (Aktivlegitimation) und die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz des Wildschadens als Jagdausübungsberechtigter auf der betroffenen Grundfläche (Passivlegitimation).
Gemäß § 111 Abs 1 Bgld JagdG haftet für Jagd und Wildschäden der jeweilige Jagdausübungsberechtigte, also gemäß § 2 Abs 2 Bgld JagdG entweder der eigenjagdberechtigte Grundeigentümer oder die Jagdgenossenschaft. Feststeht im vorliegenden Fall, dass die geschädigten Flächen ursprünglich im Genossenschaftsjagdgebiet des Orts lagen. Der Antragsgegner vereinbarte als Jagdberechtigter der benachbarten Eigenjagd mit der Jagdgenossenschaft des Orts im Jahr 2000 einen Flächentausch, wodurch der Antragsgegner die nunmehr geschädigten Flächen zur Bejagung erhielt. Der Flächentausch erfolgte in Übereinstimmung mit dem Jagdausschuss, wurde jedoch der Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft) nicht angezeigt.
§ 19 des Bgld JagdG stellt ein Mittel zur Bereinigung eines ungünstigen Grenzverlaufs zwischen benachbarten Jagdgebieten zur Verfügung. Er bietet die Möglichkeit einer Bereinigung durch die Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Inanspruchnahme der Behörde ( Müller/Bauer/Horvath/Zimper , Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer 2003, Anm zu § 19 Bgld JagdG). Die Abrundung zielt daher nicht auf die Ermöglichung der Jagd auf einer bestimmten Fläche hiefür steht die Ausstellung einer Jagdkarte zur Verfügung sondern auf die Veränderung der Grenzen der Jagdgebiete als solcher. Bei der Abrundung von Jagdgebieten durch die Behörde darf mit Rechtskraft der Verfügung das Jagdrecht von Berechtigten auf dem abgetrennten Grund bereits ausgeübt werden (vgl Gürtler/Lebersorger , Das Niederösterreichische Jagdrecht 2004, Anm 1 zu § 15 Abs 2 Nö JagdG, der im Wesentlichen der hier anzuwendenden Bestimmung des Burgenländischen JagdG entspricht).
Die Bestimmungen über die Abrundung der Jagdgebiete bewirken den Übergang der Jagdberechtigung an den neu zugeordneten Flächen, um sicherzustellen, dass in Ansehung der in deren Grenzen jeweils veränderten Jagdgebiete im Sinn des Grundkonzepts des Jagdrechts nur jeweils ein Jagdberechtigter vorhanden ist. Diese Rechtswirkungen müssen schon aus systematischen Gründen in beiden Fällen der Abrundung von Jagdgebieten durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten einerseits oder durch Eingriff der Behörde andererseits gleich sein, wenn auch bloß für die behördliche Abrundung eine ausdrückliche gesetzliche Regel besteht (§ 19 Abs 6 Bgld JagdG).
Wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Flächentausch ohne behördliche Mitwirkung von vornherein keine Auswirkung auf die Frage habe, wer jagdausübungsberechtigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 19 Abs 1 Bgld JagdG für Fälle bloß geringfügiger Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen eine (s oben) in ihrer Wirkung mit dem behördlichen Vorgehen nach § 19 Abs 2 Bgld JagdG gleich wirkende Möglichkeit der Parteienvereinbarung vorsieht. Dem steht auch die zu 2 Ob 275/02h ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen, weil in diesem Verfahren nur die Frage zu klären war, ob die Zurückweisung des Entschädigungsantrags durch die Jagd und Wildschadenskommission wegen örtlicher Unzuständigkeit eine meritorische Entscheidung dieser Kommission darstellte, weil nur bei Vorliegen einer meritorischen Entscheidung im Wege der sukzessiven Kompetenz das Gericht angerufen werden kann. Die Frage, ob dort die angerufene Jagd und Wildschadenskommission ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat, war nicht Gegenstand der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung.
Die in diesem Verfahren strittige Passivlegitimation des Antragsgegners hängt daher davon ab, ob die Voraussetzungen für eine bloß durch Parteienvereinbarung mögliche Abrundung von Jagdgebieten nach § 19 Abs 1 Bgld JagdG erfüllt wurden. Es kann auch dem Standpunkt des Antragstellers nicht beigetreten werden, wonach eine Parteienvereinbarung unabhängig von den besonderen Voraussetzungen nach § 19 Abs 1 Bgld JagdG zur Veränderung der Jagdgebietsgrenzen und damit auch der Verantwortung für Jagd und Wildschäden geführt habe. Dass sich die Parteien des Flächentausches einig waren genügt aufgrund der Bestimmungen des Jagdrechts gerade nicht.
Die Abrundung von Jagdgebieten aufgrund bloßer Parteienvereinbarung sieht § 19 Abs 1 Bgld JagdG nur für geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung vor. Dass die vom Flächentausch erfassten Grundstücke ein Gesamtausmaß von etwa 60 ha haben, blieb im Verfahren unbestritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann bei einem Flächentausch im Ausmaß von etwa 60 ha von vornherein nicht von einer bloß geringfügigen Bereinigung gesprochen werden. Immerhin handelt es sich hiebei um eine Fläche, die bereits mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mindestfläche für ein Eigenjagdgebiet (115 ha) entspricht. Die Eigenjagd des Antragsgegners weist eine Fläche von 187 ha auf, insoweit entspricht die Tauschfläche immerhin fast einem Drittel des Jagdgebiets. Dass das Genossenschaftsjagdgebiet ein weit größeres Flächenausmaß hat und sich insoweit geringere Prozentsätze ergeben, kann nicht dazu führen, von bloß geringfügiger Bereinigung zu sprechen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der von den Parteien vorgenommene Flächentausch nicht zur Abrundung von Jagdgebieten und daher zur Übertragung der Jagdausübungsberechtigung als Haftungsgrundlage für Jagd und Wildschäden geführt hat. Der im Außerstreitverfahren geltend zu machende auf die Bestimmungen des Jagdrechts gestützte Ersatzanspruch des Antragstellers erweist sich daher als unberechtigt.
Auf die zwischen den Parteien gleichfalls strittige Frage der Aktivlegitimation braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Einer Klärung der Anspruchsberechtigung nach den Vorschriften des Burgenländischen Jagdrechts bedarf es darüber hinaus in diesem Fall auch nicht, weil die hilfsweise vom Antragsteller geltend gemachte Abtretung der Ansprüche seines Geschäftspartners seine Aktivlegitimation auch für den Fall begründen könnte, dass eine Auslegung der Bestimmungen des Jagdrechts dazu führen würde, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern sein Geschäftspartner zur Geltendmachung der Ersatzansprüche berechtigt wäre (die von den Vorinstanzen festgestellte Zession allfälliger Ersatzansprüche des Geschäftspartners an den Antragsteller änderte nichts an der jagdrechtlichen Grundlage der Ersatzansprüche, welche Voraussetzung für die Geltendmachung im außerstreitigen Verfahren ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Bei der Kostenbemessung war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz nur mehr der erstgerichtliche Zuspruch von 21.002,23 EUR sA war.
Fundstelle(n):
WAAAD-54350