OGH vom 28.01.2016, 1Ob267/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 99/15d 22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 33 Cg 25/14k 17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage, ob der Kläger mit seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs im Anlassverfahren eine offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahme ergriffen hat, im Zeitpunkt der Erhebung dieses Rechtsmittels also ein nicht mehr abwendbarer und daher bereits ein unabänderlicher Schaden vorlag, betrifft den Beginn der Verjährungsfrist und begründet schon wegen der Kasuistik des Einzelfalls grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 203/11a mwN). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt bei der gebotenen ex ante Beurteilung des vom Kläger erhobenen (unzulässigen) Rechtsmittels aber nicht vor.
2. Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ein Schaden, der noch durch ein Rechtsmittel abwendbar ist (vgl § 2 Abs 2 AHG), lässt die Verjährungsfrist nicht beginnen; ist er aber nicht mehr abwendbar, beginnt die Frist der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs auch zu laufen, wenn der Geschädigte ein Rechtsmittel erhoben hat, das aber wegen der Aussichtslosigkeit nicht in der Lage ist, den Schaden abzuwenden. Ist der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden eingetreten und dem Geschädigten bekannt geworden, kann der Beginn des Fristenlaufs nicht mehr hinausgeschoben werden (RIS Justiz RS0050342; RS0114221; 1 Ob 373/98d = SZ 72/51; 1 Ob 9/03k = SZ 2003/29; Schragel , AHG 3 [2003] Rz 222; Mader in Schwimann , ABGB 3 § 6 AHG Rz 6; vgl RS0052920 [T4]). Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel.
3. Letztes schadenauslösendes Ereignis, aus dem der Kläger als Verlassenschaftskurator seine Amtshaftungsansprüche ableitet, ist die behauptete rechtswidrige und unvertretbare Verweigerung der Auszahlung seiner bereits im Jahr 2008 rechtskräftig bestimmten Kosten aus Amtsgeldern. Seinen Antrag vom , ihm die Kuratorkosten im Hinblick auf die dem Prozessgegner gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO bewilligte Verfahrenshilfe auszubezahlen, wies das Erstgericht des Anlassverfahrens ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am zugestellt. Den dennoch erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Klägers wies der Oberste Gerichtshof (8 Ob 9/11y) als „schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig“ zurück. Die gegenständliche Klage brachte er nach vorangegangenem Aufforderungsverfahren am ein.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für den als Rechtsanwalt rechtskundigen Kläger schon aus dem Beschluss des Rekursgerichts im Anlassverfahren klar ersichtlich gewesen sei, dass ihm die Auszahlung seiner Kuratorenkosten verweigert werde, er deren Ersatz aus Amtsgeldern nicht erlangen könnte und dieser Vermögensnachteil auch nicht mehr durch ein Rechtsmittel abwendbar sei, ist nicht zu beanstanden. Daraus folgt aber, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG am zu diesem Zeitpunkt ist der Schaden des Klägers spätestens entstanden zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung der Fortlaufshemmung des § 8 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 letzter Satz AHG die Verjährungsfrist am geendet hat. Damit ging das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar davon aus, dass die danach eingelangte Klage daher verjährt ist. Dass das Rekursgericht im Anlassverfahren die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mit § 528 Abs 2 Z 3 ZPO begründete (vgl dazu 10 Ob 2/05z = RIS Justiz RS0007696 [T15]; 1 Ob 258/00y; Nunner Krautgasser in Fasching/Konecny 3 § 10 ZPO Rz 19), während in der Entscheidung 8 Ob 9/11y auf die Unzulässigkeit nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO abgestellt wird, ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts an der ihm deutlich erkennbaren Aussichtslosigkeit des dennoch erhobenen Rechtsmittels. Dieses vermochte den Verjährungsbeginn nicht hinauszuschieben.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00267.15V.0128.000