OGH vom 25.02.2022, 6Ob16/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*, geboren am * 2012, vertreten durch die Mutter E*, beide *, über den Rekurs des Vaters P*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 Nc 24/21g-2, wegen Delegierung gemäß § 31 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird .
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Delegierung der Pflegschaftssache AZ 2 Ps 30/15z des Bezirksgerichts Döbling an das Bezirksgericht Fünfhaus ab. Der Antragsteller begründe seinen Antrag damit, dass die Pflegschaftsrichterin seit über einem Jahr keine weitere inhaltliche Entscheidung über das (vorläufig ausgesetzte) Kontaktrecht des Vaters getroffen habe. Dabei übersehe er aber, dass das Gericht durch andere Anträge, hier auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN samt dagegen erhobenem Rechtsmittel sowie Amtshaftungsantrag samt dazu erforderlicher Stellungnahme, an der inhaltlichen Weiterführung des Pflegschaftsakts gehindert gewesen sei. Doch selbst wenn eine Verfahrensverzögerung vorliegen sollte, sei dies kein tauglicher Delegierungsgrund. Eine Delegation solle nicht dazu dienen, „weniger expeditive Richter zu umgehen“.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
[3] Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
[4] Die Verweigerung einer Delegation durch das Oberlandesgericht ist innerhalb der Grenzen des § 517 ZPO mit Rekurs anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Wien sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
[5] 1. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, ist eine behauptete Verfahrensverzögerung kein tauglicher Delegierungsgrund (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 31 JN Rz 4 mwN).
[6] 2. Auch der Umstand, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche aufgrund des Verhaltens der Pflegschaftsrichterin geltend macht, erfordert keine andere Beurteilung. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung führt dies nicht zwingend zur Befangenheit der Pflegschaftsrichterin. Aufgrund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung des Verfahrens geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit abgeleitet werden; vielmehr müssten besondere Umstände hinzutreten, um Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können (vgl RS0046101). Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage einen ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amts zu hindern (6 Ob 213/05z).
[7] 3. Im Übrigen kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen (vgl RS0073042).
[8] 4. Dem unbegründeten Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00016.22D.0225.000 |
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